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   BSG, 18.12.1996 - 9 RV 2/95   

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https://dejure.org/1996,3593
BSG, 18.12.1996 - 9 RV 2/95 (https://dejure.org/1996,3593)
BSG, Entscheidung vom 18.12.1996 - 9 RV 2/95 (https://dejure.org/1996,3593)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 1996 - 9 RV 2/95 (https://dejure.org/1996,3593)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.10.1978 - 9 RV 68/77

    Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 9 RV 2/95
    Diese Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung des Beklagten ist von den Gerichten in vollem Umfange nachzuprüfen (BSGE 36, 143, 144 f = SozR Nr. 9 zu § 89 BVG; BSG SozR 3100 § 89 Nr. 7).

    Einen Härteausgleich soll die Verwaltung allgemein gewähren können, sofern der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen oder nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (BSGE 27, 75, 76 f; BSG SozR 3100 § 89 Nr. 7).

    Aber auch wenn davon auszugehen ist, daß ein besonders gelagerter Fall wie der des Klägers, der mit einer entsprechenden Änderung von Konfektionskleidung nicht angemessen ausgestattet werden kann, nicht vorausgesehen worden ist, fehlt es für einen Härteausgleich an der Voraussetzung, daß eine "besondere" Härte vorliegen muß (BSG SozR 3100 § 89 Nr. 7).

  • BSG, 08.07.1969 - 9 RV 788/67

    Zur Feststellung der mit dem besonderen beruflichen Betroffensein verbundenen

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 9 RV 2/95
    Die einkommensunabhängige Grundrente wird gerade auch wegen solcher schädigungsbedingter Mehraufwendungen gewährt (BSGE 30, 21, 25 = SozR Nr. 39 zu § 30 BVG; BSGE 33, 112, 117 = SozR Nr. 43 zu § 62 BVG; SozR 3100 § 30 Nr. 13; SozR 3614 § 4 Nr. 3).
  • BSG, 26.08.1971 - 9 RV 436/68

    Feststellung der Beschädigten-Grundrente

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 9 RV 2/95
    Die einkommensunabhängige Grundrente wird gerade auch wegen solcher schädigungsbedingter Mehraufwendungen gewährt (BSGE 30, 21, 25 = SozR Nr. 39 zu § 30 BVG; BSGE 33, 112, 117 = SozR Nr. 43 zu § 62 BVG; SozR 3100 § 30 Nr. 13; SozR 3614 § 4 Nr. 3).
  • BSG, 04.02.1976 - 9 RV 136/75

    Erwerbsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 9 RV 2/95
    Die einkommensunabhängige Grundrente wird gerade auch wegen solcher schädigungsbedingter Mehraufwendungen gewährt (BSGE 30, 21, 25 = SozR Nr. 39 zu § 30 BVG; BSGE 33, 112, 117 = SozR Nr. 43 zu § 62 BVG; SozR 3100 § 30 Nr. 13; SozR 3614 § 4 Nr. 3).
  • BSG, 16.03.1994 - 9 RV 11/93

    Ausübung von Ermessen beim Anspruch auf Versorgung nach dem BVG

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 9 RV 2/95
    Dann wäre das klägerische Begehren unter allen in Betracht kommenden materiellen Gesichtspunkten unabhängig von erhobenen Sachrügen zu prüfen (so BSGE 74, 109, 110 = SozR 3-3100 § 1 Nr. 14 zum Verhältnis von "Pflicht- und Kannleistung").
  • BSG, 25.07.1967 - 9 RV 310/66

    Nachschaden - Härteausgleich - Verlust des Sehvermögens

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 9 RV 2/95
    Einen Härteausgleich soll die Verwaltung allgemein gewähren können, sofern der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen oder nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (BSGE 27, 75, 76 f; BSG SozR 3100 § 89 Nr. 7).
  • BSG, 30.08.1973 - 8 RV 608/72

    Kriegsopferversorgung - Brautversorgung - Ermessen der Verwaltung - Ständige

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 9 RV 2/95
    Diese Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung des Beklagten ist von den Gerichten in vollem Umfange nachzuprüfen (BSGE 36, 143, 144 f = SozR Nr. 9 zu § 89 BVG; BSG SozR 3100 § 89 Nr. 7).
  • BSG, 17.10.1974 - 9 RV 64/74

    Ermessensentscheidung - Begründung - Umfang - Zugrunde liegende Tatsachen -

    Auszug aus BSG, 18.12.1996 - 9 RV 2/95
    Es kann offenbleiben, ob diese Verfahrensweise - wie vom LSG angenommen (anders BSG SozR 3100 § 89 Nr. 1) - durch § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geboten war.
  • LSG Bayern, 25.09.2014 - L 15 VK 6/12

    Keine Erstattung von Kosten für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel

    Bei der sogenannten Pflichtleistung gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVG und dem Härteausgleich gemäß § 89 BVG handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, sodass dem Gericht eine Prüfung des klägerischen Begehrens unter allen in Betracht kommenden materiellen Gesichtspunkten nur dann möglich ist, wenn - wie hier - die Entscheidung des Trägers der Versorgungsverwaltung auch unter beiden Gesichtspunkten ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 9 RV 2/95).

    Voraussetzungen für eine Ermessensleistung nach § 89 BVG ist, dass der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen, nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 9 RV 2/95).

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 V 3/98 R

    Medizinische Fußpflege - Umfang der Heilbehandlung - Umfang der Krankenbehandlung

    Voraussetzungen für eine Ermessensleistung (vgl § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ) nach § 89 BVG ist somit, daß der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen oder nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl BSGE 27, 75, 76 ff = SozR Nr. 1 zu § 89 BVG; BSGE 47, 123, 124 ff = SozR 3100 § 89 Nr. 7; ferner Entscheidung des Senats vom 18. Dezember 1996 - SozR 3-3100 § 89 Nr. 3 S 8 f).

    Dagegen werden Unbequemlichkeiten und Mehraufwendungen, die dem Beschädigten dadurch entstehen, daß er die "physiologische" Fußpflege, dh eine bestimmte regelmäßig anfallende Einzelverrichtung der Körperpflege, nicht mehr selbst ausführen kann, durch die Grundrente (§ 30 BVG) ausgeglichen (vgl dazu auch Urteile des Senats SozR 3-3100 § 35 Nr. 4 und SozR 3-3100 § 89 Nr. 3).

  • LSG Bayern, 07.05.2014 - L 15 VS 17/13

    Zur Versorgung mit Arzneimitteln als Pflichtleistung gem. § 11 BVG und im Weg des

    Bei der sogenannten Pflichtleistung gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVG und dem Härteausgleich gemäß § 89 BVG handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, sodass dem Gericht eine Prüfung des klägerischen Begehrens unter allen in Betracht kommenden materiellen Gesichtspunkten nur dann möglich ist, wenn - wie hier - die Entscheidung des Trägers der Versorgungsverwaltung auch unter beiden Gesichtspunkten ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 9 RV 2/95).

    Voraussetzungen für eine Ermessensleistung nach § 89 BVG ist, dass der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen, nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 9 RV 2/95).

  • BSG, 12.02.2003 - B 9 VM 1/01 R

    Beitrittsgebiet - Gesundheitsschaden - Bluttransfusion - Hepatitis-C -

    Die Klägerin macht zwei selbstständige Streitgegenstände geltend: Den Anspruch auf Unterstützung zum Ausgleich der durch die - behauptete - Schädigung bedingten wirtschaftlichen Folgen nach § 1 Abs. 1 UntAbschlG (Rechtsanspruchsleistung) und - hilfsweise - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Härteausgleich nach § 6 UntAbschlG (vgl zum Verhältnis dieser Ansprüche BSG SozR 3-3100 § 89 Nr. 3).

    Allgemein soll die Verwaltung einen Härtefallausgleich gewähren können, sofern der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Fallgruppen mit ihren Besonderheiten übersehen, nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl BSGE 27, 75, 76 f; BSG SozR 3100 § 89 Nr. 7; BSG SozR 3-3100 § 89 Nr. 3).

  • LSG Bayern, 25.09.2014 - L 15 VK 6/13

    Kosten für Zahnersatz

    Wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 9 RV 2/95) ist dem Senat eine Prüfung des klägerischen Begehrens nur unter dem materiellen Gesichtspunkt möglich, unter dem die Entscheidung des Beklagten ergangen ist, also dem der Pflichtleistung.
  • BSG, 15.12.1999 - B 9 VS 3/99 R

    Härteausgleich bei der Gewaltopferentschädigung

    Rechtsvoraussetzung für eine solche Ermessensleistung ist mithin, daß der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Fallgruppen übersehen oder nicht vorausgesehen oder die Ansprüche unter Beachtung dieser Besonderheiten nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl BSGE 27, 75, 76 ff = SozR Nr. 1 zu § 89 BVG; BSGE 47, 123, 124 ff = SozR 3100 § 89 Nr. 7; BSG SozR 3-3100 § 89 Nr. 3).
  • LSG Bayern, 26.09.2012 - L 15 VK 12/10

    Zur Erstattung von Arzneimitteln im Wege des Härteausgleichs gemäß § § 89 BVG

    Bei dem Härteausgleich gemäß § 89 BVG und der der sogenannten Pflichtleistung gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVG handelt es sich damit nicht um den selben Streitgegenstand, sodass dem Gericht eine Prüfung des klägerischen Begehrens unter allen in Betracht kommenden materiellen Gesichtspunkten nicht möglich ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 9 RV 2/95).

    Voraussetzungen für eine Ermessensleistung nach § 89 BVG ist damit, dass der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen oder nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 9 RV 2/95).

  • BSG, 04.02.1998 - B 9 V 28/96 R

    Erhöhung der pauschalen Pflegezulage - Pflege aufgrund eines Arbeitsvertrages

    Erst wenn feststeht, daß ein solcher Anspruch nicht besteht, läßt sich auch darüber entscheiden, ob der Beklagte dem Kläger einen erneuten Bescheid über die Gewährung eines Härteausgleichs zu erteilen hat (vgl dazu BSG SozR 3-3100 § 89 Nr. 3).
  • BSG, 03.02.1999 - B 9 VJ 1/97 R

    Impfschaden - Schutzimpfung - Auslandsimpfung - dienstlich angeordneter

    Ob eine besondere Härte in diesem Sinne besteht, haben die Gerichte als Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Verwaltung regelmäßig in vollem Umfang zu überprüfen (vgl zuletzt BSG SozR 3-3100 § 89 Nr. 3 mwN).
  • LSG Bayern, 26.02.2021 - L 20 VU 2/19

    Kein über das SGB V hinausreichender Anspruch auf Implantate im Rahmen der

    Voraussetzungen für eine Ermessensleistung nach § 89 BVG ist, dass der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen, nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1996, 9 RV 2/95).
  • BSG, 02.07.1997 - 9 RV 7/96

    Pauschale Pflegezulage für Beschädigte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2000 - L 7 B 3/00

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • SG Kassel, 26.09.2013 - S 6 VE 12/11

    Soziales Entschädigungsrecht - Waisenrente - geistiges Gebrechen - psychische

  • LG Münster, 03.11.2021 - 16 O 67/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2016 - L 10 VE 56/13
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