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   BSG, 10.06.1975 - 9 RV 390/74   

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BSG, 10.06.1975 - 9 RV 390/74 (https://dejure.org/1975,4030)
BSG, Entscheidung vom 10.06.1975 - 9 RV 390/74 (https://dejure.org/1975,4030)
BSG, Entscheidung vom 10. Juni 1975 - 9 RV 390/74 (https://dejure.org/1975,4030)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorsitzender Richter - Verhinderung des Vorsitzenden - Vertretung

Papierfundstellen

  • BSGE 40, 53
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 25.02.1921 - IV 68/21

    Ist die Anwendbarkeit des § 133 Abs. 2 StGB. ausgeschlossen, wenn Genußmittel zum

    Auszug aus BSG, 10.06.1975 - 9 RV 390/74
    Holsteinische LSG versetzt worden war, um dessen Präsident werden, mußte VRiLSG Mätâ- â- den Vorsitz im 7, und zu zugleich im 9° Senat führen, bis am 5, August 4974 ein Nachfolger für den ausgeschiedenen Vorsitzenden des 9, Senats übestellt wurde, Dies führte jedenfalls am 260 Juni 4974 'EURzu'einer gesetzwidrigen Besetzung des 9, Senats, Weder war die wiederh01te Vertretung des Vorsitzenden dieses Senats durch einen beisitzenden Richter seit dem 4, Januar 4974 mit der gesetzmäßigen Dienstleistung des VRiLSG M333351n diesem Senat vereinbar, noch war der gesamte Zustand als bloß vorübergehend zu.werten (BGHSt 8, 47, 48), Durch die rechtliche Möglichkeit, daß ein VRiLSGgleich- ' zeitig Vorsitzender in zwei Senaten sein kann (5 6 SGG iVm 5 24 e Abs, 4 Satz 4 GVG; vorher 5 56 Satz 2, 5 25 gdbs, 4 Satz 3 SGG), darf nicht die geSetzmäßige Wahr- 'nehmung seiner Aufgaben in beiden Spruchkörpern verhindert werden(RGSt 55, 256, 238; BGH NJW 4974, 4572, Rez 452, 504,.

    - einer Kur, einer Krankheit oder sonstigen Inur'zeitweiligen Verhinderung (RGSt 55, 256; RGZ 449" 284, 288; BGH" NJW 1974" 1572), kann unter Umständen auch ein bloß "vorübergehender" Zustand eintreten" falls der letzte Stelleninhaber endgültig ausgeschieden ist und die Stelle (BSG 40 '495, 200;.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2009 - 2 L 209/06

    Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung bei Abbruch des

    Deshalb wird für die Zulässigkeit der Vertretung während der Dauer einer Vakanz verlangt, dass die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden "in angemessener Zeit" (BVerfG, Beschl. v. 3.3.1983 - 2 BvR 265/83 -, NJW 1983, 1541) erfolgt und "nicht unangemessen lange" (BSG, Urt. v. 10.6.1975 - 9 RV 390/74 -, RiA 1976, 54) oder "rechtswidrig verzögert" (BGH, Urt. v. 19.1.1978 - III ZR 11/76 -, DVBl. 1978, 703) wird, ohne dass es sich hierbei um eine dem Beförderungsbewerber gegenüber bestehende Pflicht des Dienstherrn handelt.
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B

    Verhinderung des Vorsitzenden Richters

    Der BFH hat in dem bereits zitierten Beschluss vom 21. Oktober 1999 entschieden, dass jedenfalls eine Vakanz von zwei Monaten noch zulässig ist, auch wenn die Frist in Fällen vorhersehbaren Ausscheidens eines Vorsitzenden kürzer zu bemessen sei als bei unvorhergesehenem Ausscheiden wie im Falle des Todes oder der plötzlichen Versetzung an ein anderes Gericht (vgl zu den in einer solchen Konstellation maßgeblichen Fristen BSGE 40, 53 = SozR 1500 § 33 Nr. 1).
  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 18, 423; BVerfG NJW 1983, 1541; BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.; BGHSt 34, 379 m.w.N.; BGH NJW 1985, 2337; BSG NJW 2007, 2717; BSGE 40, 53 m.w.N.; BVerwG aaO; BVerwG NJW 1986, 1366; BFHE 190, 47) besteht jedoch Einigkeit darüber, dass im Fall des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper bzw. in dem Fall, dass eine neu bewilligte Planstelle noch besetzt werden muss, die Vertretungsregelung des § 21e Abs. 1 Satz 1 bzw. § 21f Abs. 2 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet.
  • BSG, 03.07.2012 - B 5 R 104/12 B
    Dieser Rechtsprechung hat sich das BSG für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit im Ergebnis angeschlossen (BSGE 40, 53 = SozR 1500 § 33 Nr. 1).

    Dabei ist der prozentuale Anteil nicht schematisch, sondern nach dem "Gewicht" der Streitsachen unter Einbeziehung der technischen und verwaltungsmäßigen Funktionen zu bestimmen; die Spruchrichtertätigkeit muss der Vorsitzende in der Regel zu mehr als zur Hälfte wahrnehmen (BSGE 40, 53 = SozR 1500 § 33 Nr. 1; BGHZ 37, 210, 216 ff).

  • BVerwG, 13.06.1983 - 5 CB 94.79

    Möglichkeit zur Abweichung von den Grundsätzen des Individualisierungsgebotes im

    Bd. 23 Nr. 50 S. 253; BSG Urteil vom 10. Juni 1975 - 9 RV 390/74 - RiA 1976, 54 [56]; ferner BGH, Urteil vom 6. November 1959 - 4 StR 376/59 - BGHSt 14, 11 [BGH 06.11.1959 - 4 StR 376/59] = NJW 1960, 542, bestätigt durch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60 - NJW 1965, 1223 [BVerfG 30.03.1965 - 2 BvR 341/60] der dem § 21 f Abs. 1 GVG gleichen Regelung in § 66 Abs. 1 GVG alter Fassung).

    Daß im vorliegenden Fall die Neubesetzung der Vorsitzendenstelle in ungerechtfertigter Weise hinausgezögert worden sei, so daß nicht mehr von einer vorübergehenden Verhinderung die Rede sein könnte (s. dazu BSG Urteil vom 10. Juni 1975 a.a.O.), ist nicht geltend gemacht.

  • BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle

    Die personalverwaltungsmäßig vermeidbare, durch ein Staatshaushaltsgesetz veranlaßte Nichtbesetzung einer freigewordenen und nicht wegfallenden Planstelle ist aber kein Fall der Verhinderung im Sinne des § 21 f Abs. 2 GVG (so auch BSG DRiZ 1975, 377; OLG Frankfurt MDR 1978, 162; OLG Hamburg NStZ 1984, 570 = JR 1985, 36 m. Anm. Katholnigg; vgl. auch BGH Urteil vom 5. Juni 1985 - VIII ZR 135/84 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • VGH Hessen, 27.04.1998 - 6 UE 745/98

    Unverzügliche Besetzung der vakant gewordenen Stelle eines Vorsitzenden Richters;

    Deshalb wird für die Zulässigkeit der Vertretung während der Dauer einer Vakanz verlangt, dass die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden "unverzüglich" (BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55 -, NJW 1955, 1447) oder "in angemessener Zeit" (BVerfG, 03.03.1983 - 2 Bv 265/83 -, NJW 1983, 1541) erfolgt und "nicht unangemessen lange" (BSG, RiA 1976, 54) oder "rechtswidrig verzögert" (BGH, 19.01.1978 - III ZR 11/76 -, DRiZ 1978, 183) wird.
  • BSG, 27.10.1982 - 9a RV 9/82
    Infolgedessen führt dieser absolute Revisionsgrund der mangelnden Vertretung (EUR 202 SGG iVm 5 551 Nr. 5 Zivilprozeßordnung -ZPO-; zur Anwendung des S 551 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren: BSGE 9, 153, 158; 40, 53 = SozR 1500 S 33 Nr. 1) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
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