Rechtsprechung
   BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 9/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2267
BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 9/95 (https://dejure.org/1996,2267)
BSG, Entscheidung vom 12.11.1996 - 9 RVs 9/95 (https://dejure.org/1996,2267)
BSG, Entscheidung vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 (https://dejure.org/1996,2267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,2267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Schwerbehinderter - Hörsprachgeschädigter - berufliche Weiterbildung - Nachteilsausgleich H

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzung eines Nachteilsausgleichs wegen Hilflosigkeit (Gehörlosigkeit seit der Geburt) - Bedürfnis einer dauernden fremden Hilfe zur Sicherung der persönlichen Existenz - Erneutes Hilfloswerden nach Abschluss der Erstausbildung und nach anschließender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nachteilsausgleich H für Hörsprachgeschädigte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 79, 231
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 23.06.1993 - 9a RVs 1/91

    Nachteilsausgleich - Merkzeichen H - Gehörlosigkeit - Kommunikationsstörung -

    Auszug aus BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 9/95
    Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, für gehörlos geborene oder früh ertaubte Jugendliche bestehe nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juni 1993 - 9/9 a RVs 1/91 - Anspruch auf das Merkzeichen H. nur bis zum Abschluß einer ersten Berufsausbildung (Bescheid vom 29. Dezember 1994; Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1995).

    Das Kommunikationsdefizit der vor Spracherwerb Ertaubten prägt deren gesamte Lebensführung aber regelmäßig nur bis zum Ablauf einer ersten Berufsausbildung, in der Lebensspanne also, während derer Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens gehören (BSGE 72, 285, 290 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6).

    Auch kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, daß der Gehörlose nach Abschluß der Erstausbildung im nichtberuflichen Bereich weiter hilfslos iS von § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG ist, wenn er in dem einem Gehörlosen möglichen Umfang (vgl. dazu BSGE 72, 285, 288 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6) Schreiben und Lesen erlernt hat.

  • BSG, 08.03.1995 - 9 RVs 5/94

    Nachteilsausgleich 'H' - Hilflosigkeit - geistige Behinderung -

    Auszug aus BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 9/95
    Er ist nicht hilflos, weil er nicht zu dem im Einkommensteuerrecht beschriebenen Kreis von Personen gehört, die "für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd" bedürfen (§ 33 b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 EStG in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 <BGBl I S 1014>, durch das die Vorschrift, ohne sie inhaltlich zu ändern, neu gefaßt worden ist: BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 12).
  • BFH, 28.09.1984 - VI R 164/80

    Ständige Hilflosigkeit - Dauernder Zustand der Behinderung - Körperbehinderung

    Auszug aus BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 9/95
    Darunter ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu verstehen (BFH 142, 377, 381).
  • BSG, 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R

    Schwerbehindertenrecht - Hörsprachschädigung - Hilflosigkeit - Merkzeichen H -

    Hilflosigkeit iS des Schwerbehindertenrechts liegt bei Hörsprachgeschädigten nach Abschluss einer beruflichen Erstausbildung regelmäßig nur vor, wenn besondere Umstände einen zeitlich erheblichen Hilfebedarf begründen können; das ist bei einer berufsbegleitenden Weiterbildung nicht der Fall, die lediglich während des Präsenzunterrichts an einem Tag der Woche die Hilfe durch einen Gebärdendolmetscher erfordert (Bestätigung und Fortentwicklung von BSG vom 12.11.1996 - 9 RVs 9/95 = BSGE 79, 231 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15).

    Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG in der im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers maßgeblichen, ab 21. September 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl I 4210; spätere Änderungen des § 33b EStG haben insoweit keine Änderungen gebracht; vgl zur früheren, insoweit inhaltsgleichen Fassung Senatsurteile vom 8. März 1995 - 9 RVs 5/94 -, SozR 3-3870 § 4 Nr. 12 S 47, und vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 -, BSGE 79, 231, 232 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15 S 60; stRspr) ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

    Für die Gruppe der gehörlos geborenen oder vor Spracherwerb ertaubten Personen geht der Senat - worauf sich der Kläger bezieht - davon aus, dass Hilfsbedürftigkeit auch ohne nähere zeitliche Prüfung bis zum Ablauf einer ersten Berufsausbildung, mithin in der von Lernen, Kenntnis- und Fähigkeitserwerb geprägten Lebensspanne, vorliegt (BSGE 79, 231 ff = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15 S 59 f; BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6; vgl dazu auch die Grundsätze in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" 1996 , Rz 22 S 40 Buchst e bzw AHP 2004 Rz 22 S 29 f Buchst e zur Hilflosigkeit bei Schwerhörigkeit).

    Besondere Umstände, die nach dem Abschluss der ersten Berufsausbildung einen zeitlich erheblichen Hilfebedarf begründen könnten, wie sie der Senat für möglich gehalten hat (zB bei einer langzeitigen beruflichen Weiterbildung, Minderbegabung oder geistiger Behinderung bzw zusätzlichen Gesundheitsstörungen, vgl BSGE 79, 231, 233 f = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15), liegen im Falle des Klägers nicht vor.

    aa) Zunächst gilt auch für den Kläger, dass sein Leben nach dem Abschluss der beruflichen Erstausbildung von der Arbeit im erlernten Beruf geprägt ist (vgl BSGE 79, 231 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15 mwN); dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Weiterbildung zum Elektrotechniker berufsbegleitend erfolgt.

  • BSG, 10.12.2003 - B 9 SB 4/02 R

    Schwerbehindertenrecht - Hörsprachgeschädigter - Merkzeichen H - Merkzeichen B -

    Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (vgl bereits Senatsurteil vom 12. November 1996, BSGE 79, 231 f = SozR 3-3870 § 4 Nr. 12 S 47, Nr. 15 S 60; stRspr) ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

    Das Kommunikationsdefizit der vor Spracherwerb Ertaubten prägt deren gesamte Lebensführung aber regelmäßig nur bis zum Ablauf einer ersten Berufsausbildung, mithin in der von Lernen, Kenntnis- und Fähigkeitserwerb geprägten Lebensspanne (BSGE 79, 231 ff = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15 S 59 f; BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6; vgl dazu auch die Grundsätze in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" 1996 , Rz 22 S 40 Buchst e zu Hilflosigkeit bei Schwerhörigkeit).

    Aus dem geschilderten Kommunikationsdefizit darf indessen nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein gehörloser Mensch lebenslang hilflos ist; das ist er nämlich immer nur dann, wenn sich das Kommunikationsdefizit wegen der Notwendigkeit der ständigen Anpassung des beruflichen Könnens und Wissens während des Berufslebens prägend auf die Lebensführung auswirkt (Senatsurteil vom 12. November 1996, BSGE 79, 231 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15 S 61).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - L 6 SB 3065/22

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Begriff der Hilflosigkeit - keine

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits mit Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 - entschieden, dass der Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung, gleichgültig, in welchem Lebensalter er erreicht werde und gleichgültig, ob es sich um eine Lehre, eine Fachschul- oder ein Hochschulstudium handele, das Ende des "Beginns der Frühförderung" markiere.

    Damit sei es regelmäßig ausgeschlossen, seine Behinderung als prägend für die gesamte Lebensführung und damit ihn selbst als hilflos im Sinne des Steuerrechts anzusehen (Verweis auf BSG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 -).

    Weiter kann nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Gehörlose nach Abschluss der Erstausbildung im nichtberuflichen Bereich, also in der gesamten Lebensführung, weiter hilflos ist Sinne des EStG ist, wenn er in dem einem Gehörlosen möglichen Umfang Lesen und Schreiben gelernt hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 - juris, Rz. 12 f.).

    Damit ist es regelmäßig ausgeschlossen, seine Behinderung als prägend für die gesamte Lebensführung und damit ihn selbst als hilflos im Sinne des EStG anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 -, juris, Rz. 14).

  • BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 5/95

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Entziehung der Merkzeichen B und G wegen

    Zu diesem Zeitpunkt nahm der Kläger noch an der Ausbildung zum technischen Zeichner teil und war daher in Anwendung der im Urteil vom 23. Juni 1993 (BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6) entwickelten Rechtsgrundsätze als "hilflos" iS von § 33b EStG anzusehen (vgl ferner Rundschreiben (RdSchr) des Bundesminister f. Arbeit u. Sozialordnung (BMA) vom 27. April 1994, BABl 6/1994 S 69; s auch die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage - BSGE 79, 231 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 14).
  • SG Dortmund, 14.10.2011 - S 51 SB 3287/10
    Dieses Kommunikationsdefizit prägt die gesamte Lebensführung Gehörloser aber regelmäßig nur bis zum Ablauf einer ersten Berufsausbildung, in der Lebensspanne also, während derer Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens gehören (BSGE 72, 285 = Urteil vom 23.06.1993, Az. 9/9a RVs 1/91; BSGE 79, 223 = Urteil vom 12.11.1996, Az. 9 RVs 9/95).

    Damit ist es regelmäßig ausgeschlossen, seine Behinderung als prägend für die gesamte Lebensführung und damit ihn selbst als hilflos im Sinne des Gesetzes anzusehen (BSGE 79, 223 = Urteil vom 12.11.1996, Az. 9 RVs 9/95).

    Daran fehlt es, weil zu den zentralen Verrichtungen im täglichen Leben eines Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Anpassung und Erweiterung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten gehört, sondern die Verrichtung von Arbeit im erlernten Beruf (vgl. BSGE 79, 223 = Urteil vom 12.11.1996, Az. 9 RVs 9/95).

    Diesbezüglich ist ausnahmsweise von lebenslanger Hilflosigkeit auszugehen, wenn der Gehörlose sich langzeitig beruflich weiterbildet und die Weiterbildung gleich hohe Anforderungen an Lernen und Fertigkeitserwerb stellt wie eine Erstausbildung, oder wenn er wegen Minderbegabung, einer geistigen Behinderung oder einer zusätzlichen Gesundheitsstörung nicht in der Lage ist, das Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten mit der hörenden Umwelt zu erlernen, das bei einem erfolgreichen Besuch einer Gehörlosenschule vermittelt wird (BSGE 79, 223 = Urteil vom 12.11.1996, Az. 9 RVs 9/95; BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 9 SB 4/02 R; LSG Hessen, Urteil vom 20.06.2002, L 5 SB 528/01).

    Dies umso weniger, als bereits in den 1990er-Jahren mehrere Entscheidungen des BSG das Verhältnis von Gehör- und Hilflosigkeit problematisiert (BSGE 72, 285, 290 = Urteil vom 23.06.1993; BSGE 79, 223 = Urteil vom 12.11.1996, Az. 9 RVs 9/95) und den Gesetzgeber zu Änderungen - etwa im Hinblick auf den heutigen Teil A Ziffer 5 lit. d ee) VmG - veranlasst haben (vgl. zu den Urteilen und ihren Folgen Hausmann/Schillings/Wendler, Sozialrecht, Stand März 2011 , Anmerkung zu Teil A Ziffer 4 VmG).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2013 - L 13 SB 77/11
    Dieses Kommunikationsdefizit prägt die gesamte Lebensführung Gehörloser aber regelmäßig nur bis zum Ablauf einer ersten Berufsausbildung, in der Lebensspanne also, während derer Lernen, Kenntnis- und Fertigkeitserwerb zu den zentralen Verrichtungen des täglichen Lebens gehören (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993, a. a. O.; Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 9/95 -).

    Daran fehlt es, weil zu den zentralen Verrichtungen im täglichen Leben eines Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Anpassung und Erweiterung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten gehört, sondern die Verrichtung von Arbeit im erlernten Beruf (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996, a. a. O.).

    Ohnehin gilt, dass für die gewöhnlichen und eingeübten Wege, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Mehrzahl der zurückgelegten Wegstrecken ausmachen, eine Kommunikation nur im Ausnahmefall erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996, a. a. O.).

    Sollte der Gehörlose trotz all dieser möglichen Hilfen sein Wegeziel gelegentlich verfehlen, kann gleichwohl noch nicht von einer Störung der Orientierungsfähigkeit gesprochen werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 SB 4/02 R - Urteil vom 12. November 1996, a. a. O.; siehe dazu Vogl in: jurisPK-SGB IX, § 146 Rdn. 21).

  • BSG, 18.09.2023 - B 9 SB 11/23 B
    Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung bezogen auf die aufgeworfene Fragestellung nicht mit der bislang ergangenen Rechtsprechung des BSG zur Feststellung des Merkzeichens H auseinander (ua Urteil vom 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 3; Urteil vom 10.12.2003 - B 9 SB 4/02 R - juris; Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 9/95 - BSGE 79, 231 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15) .

    So weist die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung (S 13 und 17) selbst auf das Urteil des BSG vom 12.11.1996 (9 RVs 9/95 - BSGE 79, 231 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15) zur möglichen (weiteren) Zuerkennung des Merkzeichens H bei einer beruflichen Weiterbildung von hörgeschädigten Personen hin und führt aus, dass hiernach "bei der Prüfung des Endes der Ausbildung nicht nur auf die Erstausbildung abzustellen" sei, "sondern ggf. im Einzelfall weitere Ausbildungsschritte mit gewisser Dauer zu berücksichtigen" seien.

    Allerdings hat das BSG stets betont, dass Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts bei hörgeschädigten Personen im Einzelfall auch nach Abschluss einer Erstausbildung vorliegen kann, wenn besonderen Umstände (zB langzeitige berufliche Weiterbildung, Minderbegabung, geistige Behinderung oder zusätzliche Gesundheitsstörungen) einen zeitlich erheblichen weiteren Hilfebedarf begründen (BSG Urteil vom 24.11.2005 - B 9a SB 1/05 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 3 RdNr 18; BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 9 SB 4/02 R - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 9/95 - BSGE 79, 231 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15 - juris RdNr 13 f) .

  • LSG Hessen, 20.06.2002 - L 5 SB 528/01

    Schwerbehindertenrecht - Gehörlosigkeit - Sprachstörungen - Nachteilsausgleiche

    Hinsichtlich des Nachteilsausgleiches "H" verbleibt es nämlich bei der Rechtslage des § 33 b Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 Einkommensteuergesetz (maßgebliche Fassung nach Bekanntmachung der Neufassung des EStG vom 16. April 1997, BGBl. I, S. 1821; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, S. 1850) und der hierzu ergangenen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 -- 9/9a RVs 1/91 --, BSGE 72, 285 und BSG, Urteile vom 12. November 1996, -- 9 RVs 9/95 --, 9 RVs 4/96, -- 9 RVS 3/96 -- und -- 9 RVs 5/96 --).

    Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H" können dann nur erneut vorliegen, wenn eine Weiterbildung oder berufliche Maßnahme der beruflichen Bildung über sechs Monate hinaus gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1996 -- 9 RVs 9/95 --).

  • VG Karlsruhe, 21.03.2005 - 3 K 3481/04

    Hundesteuerbefreiung für Blinde nicht auf Gehörlose übertragbar

    Falls jedoch das Vorliegen der Kommunikationsdefizite keine dauernde fremde Hilfe erfordert und der Gehörlose somit nicht hilflos ist, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden, ihn aufgrund des Grads seiner Behinderung nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen zu lassen (vgl. hierzu insgesamt: BSG, Urteil vom 10.03.2003 - B 9 SB 4/02 R -, Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 9/95 - und Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 ).

    Auch ist durch die Einführung des Nachteilsausgleichs "Gl" der Gehörlose nicht dem Blinden in allen Vergünstigungen gleichgestellt worden (BSG, Urteil vom 10.12.2003, a. a. O. und Urteil vom 12.11.1996, a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 11 SB 150/08

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - geistige Behinderung und psychische

    Gemäß § 33 b Abs. 6 Satz 2 EStG in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (vgl. bereits BSG Urteil vom 12. November 1996, Az. 9 RVs 9/95, BSGE 79, 231 f. = SozR 3-3870 § 4 Nr. 15; st. Rspr.) ist eine Person hilflos, wenn sie infolge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
  • LSG Bayern, 21.09.2004 - L 18 SB 88/03

    Anerkennung des Merkzeichen H während einer Weiterbildung

  • LSG Hessen, 29.03.2001 - L 5 SB 1220/98
  • LSG Bayern, 08.07.1997 - L 15 Vs 123/96

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit; Hilflosigkeit von gehörlos

  • BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 3/96

    Gehörlosigkeit - Merkzeichen H nach Abschluß der Berufsausbildung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht