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   VGH Baden-Württemberg, 14.12.1981 - 9 S 1092/80   

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VGH Baden-Württemberg, 14.12.1981 - 9 S 1092/80 (https://dejure.org/1981,1981)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.12.1981 - 9 S 1092/80 (https://dejure.org/1981,1981)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Dezember 1981 - 9 S 1092/80 (https://dejure.org/1981,1981)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1982, 449
  • DÖV 1982, 164
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2004 - 9 S 2075/02

    2. Abschnitt der ärztlichen Prüfung: Zusätzliche, nicht aufgeführte

    Das für die Klage auf Notenverbesserung in einem Abschnitt erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, wenn die Besserbewertung der Prüfung für das berufliche Fortkommen von Bedeutung ist, sie mithin eine reale positive Folge für den Kläger haben kann (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 14.12.1981 - 9 S 1092/80 - DÖV 1982, 164).
  • BVerwG, 22.07.1983 - 7 B 38.82

    Klage auf Verbesserung der Dissertationsnote - Hinweispflicht des Gerichts auf

    Mit seinem - ursprünglich weitergehenden - Antrag auf Verurteilung der Beklagten, die Noten des Erst- und des Zweitgutachtens zu seiner Dissertation auf "cum laude" zu verbessern, hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 14. Dezember 1981, DÖV 1982, 164 = DVBl. 1982, 449).

    Wenn die Einschränkung des Klagebegehrens auf der irrigen Annahme beruhte, hierdurch dem Ziel einer Verurteilung der Beklagten zur Notenaufbesserung näher zu kommen und die bloße Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung zu vermeiden, so war dies weder dem erwähnten Schriftsatz vom 22. Juli 1981 noch dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 4. Dezember 1981 (a.a.O.) zu entnehmen, so daß der Vorsitzende schon deshalb keinen Anlaß für einen klärenden Hinweis hatte.

  • VGH Hessen, 31.08.1989 - 6 UE 2262/87

    Anfechtung einer Einzelnote - Klageart und Rechtsschutzbedürfnis

    Diese Klageart kommt für ein Begehren auf Abänderung der Betragensnote in Betracht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. November 1974 - XV A 1335/73 -, OVGE 30, 153 = DÖV 1975, 358; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Januar 1980 - 2 A 81/79 -, DÖV 1980, 614; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. Dezember 1981 - 9 S 1092/80 , DÖV 1982, 164; Löwer, DVBl. 1980, 952 ff., 959; Niehues, a.a.O., Rdnr. 481 m.w.N.), wenn keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, die für ihre Anwendungsbereiche andere Klagearten ausschließen (vgl. den Senatsbeschluß vom 17. Februar 1987 - 6 TP 3336/86 - und Kopp, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 42 VwGO), möglich ist.

    Darüber hinaus ist auch sonst weder dargetan noch ersichtlich, daß und in welcher Weise die erstrebte Verbesserung der Betragensnote und das Entfallen des ebenfalls angegriffenen Begründungssatzes die weitere Ausbildung und das berufliche Fortkommen des Klägers günstig beeinflussen könnten (vgl. zu den im Prüfungsrecht an das allgemeine Rechtsschutzinteresse zu stellenden Anforderungen auch BVerwG, Beschluß vom 24. April 1983, a.a.O., und VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 14. Dezember 1981, a.a.O..

  • VGH Hessen, 18.02.1997 - 10 UE 459/96

    Erfolglose Klage einer kommunalen Gebietskörperschaft gegen das Land auf

    Eine solche, gleichfalls nicht fristgebundene Leistungsklage setzt allerdings ebenfalls ein Rechtsschutzinteresse der Art voraus, dass der Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten Anspruch geltend macht (BVerfG, Beschluss vom 28. September 1982 - 2 BvR 371/82 -, BVerfGE 61, 126 = NJW 1993, 559; BVerwG, Urteil vom 28. November 1970 - VI C 48.86 -, DVBl. 1971 404; Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164 = NVwZ 1989, 673; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Dezember 1981 - 9 S 1092/80 -, DVBl. 1982, 449 = DÖV 1982, 164; Hess. VGH, Urteil vom 31. August 1989 - 6 UE 2262/87 -, DVBl. 1990, 546 ).
  • VG Münster, 04.04.2008 - 1 L 198/08

    Kein Rechtsschutzinteresse für eine Änderung der Grundschulzeugnisnoten

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 1983 - 7 B 179/82 -, DÖV 1983, 819; HessVGH, Urteil vom 31. August 1989 - 6 UE 2262/87 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Dezember 1981 - 9 S 1092/80 -, DÖV 1982, 164; Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 40 Rn. 42.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85

    Aufnahme in das Gymnasium - einstweilige Anordnung - Vorwegnahme der Hauptsache -

    Insoweit spielt es keine entscheidende Rolle, daß dem Hauptantrag des Antragstellers auch im Hauptsacheverfahren nicht stattgegeben werden könnte, weil dem Erlaß des beantragten Verwaltungsakts selbst im Falle einer fehlerhaften Eignungsfeststellung noch die erneute Ausübung einer pädagogisch-wissenschaftlichen Beurteilungsermächtigung vorausgehen müßte, die nicht durch Gerichtsurteil ersetzt werden kann (st. Rspr. des erk. Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 14.12.1981, DÖV 1982, 164 = DVBl. 1982, 449, und zuletzt Senatsbeschluß vom 12.08.1985 9 S 1437/84 ).
  • VG Würzburg, 14.04.2010 - W 6 K 09.1175

    Fahrlehrerlaubnis; Prüfungsteil Lehrprobe im theoretischen Unterricht; fachliche

    Insofern kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger aufgrund des Erinnerungsvermögens der Prüfer eine Neubewertung der Prüfung hätte durchsetzen können (vgl. VGH BW, U.v. 10.12.1981, DÖV 1982, 164; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rd.Nr. 302) oder ob aufgrund des eingetretenen Zeitablaufes lediglich eine erneute Zulassung des Klägers zur Lehrprobe im theoretischen Unterricht in Betracht gekommen wäre (BVerwG, B.v. 11.04.1996, DVBl. 1996, 997; BayVGH, B.v. 29.05.2000, 7 ZB 00.299; OVG Hamburg, U.v. 21.07.1992, Bf VI 47/91; VGH BW, Entscheidung v. 06.02.1969, VI 509/68, SPE III G I S. 1; Niehues, a.a.O.).
  • VG Sigmaringen, 17.12.1986 - 3 K 118/86

    Habilitation Ryke Geerd Hamer

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eventuell vorhandene Mängel bei der Bewertung einer vorhandenen, in einem Gegenstand oder Schriftstück verkörperten Prüfungsleistung - und als solche muß auch eine Habilitationsschrift angesehen werden - etwa dergestalt, daß im Verfahren Fehler unterlaufen sind, von den Prüfern ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt wurde oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet worden sind, grundsätzlich nur zu einem Anspruch auf Neubewertung der Leistung führen kann (vgl. BVerwG, Beschl.v. 16.4.1980, Buchholz 421.= Nr. 127; VGH Beschl.v. 14.12.1981 - 9 S 1092/80).
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