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   VGH Baden-Württemberg, 03.12.2008 - 9 S 1256/08   

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https://dejure.org/2008,8993
VGH Baden-Württemberg, 03.12.2008 - 9 S 1256/08 (https://dejure.org/2008,8993)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.12.2008 - 9 S 1256/08 (https://dejure.org/2008,8993)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - 9 S 1256/08 (https://dejure.org/2008,8993)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Erstattung von Anwaltskosten bei offensichtlich nutzloser anwaltlicher Vertretung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum WS 2007/2008; Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten; Einbeziehung eines Anwalts im Beschwerdeverfahren durch die Universität zur Erhöhung der ...

  • Judicialis

    VwGO § 162 Abs. 1; ; RVG VV Nr. 3500

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 162 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3500
    Einstweilige Anordnung; Kosten einschließlich Gerichtsgebühren, Kostenfestsetzung; Gebühren Bevollmächtigter, Zeuge, Sachverständiger; Zulassungsbegrenzung: Numerus-clausus-Verfahren; Beschwerdeeinlegung; Kosten Beschwerdeverfahren; Erstattungsfähige Kosten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 467 DÖV 2009, 380 (Ls.)
  • DÖV 2009, 380
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2008 - NC 9 S 2614/08

    Beschwerde gegen Kostenerinnerungsentscheidung; Senatsbesetzung; anwaltliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.12.2008 - 9 S 1256/08
    Die gemäß §§ 165, 151, 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Zurückweisung der Kostenfestsetzungserinnerung, über die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu befinden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 06.11.2008 - NC 9 S 2614/08 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen), ist unbegründet.

    Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass sich eine Hochschule, auch wenn sie über juristisch qualifiziertes Person verfügt, in einem Kapazitätsrechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen darf und dessen Kosten grundsätzlich auch erstattungsfähig sind (Senatsbeschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300; zuletzt Senatsbeschluss vom 06.11.2008, - 9 S 2614/08 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2006 - NC 9 S 76/06

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwaltes im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.12.2008 - 9 S 1256/08
    Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass sich eine Hochschule, auch wenn sie über juristisch qualifiziertes Person verfügt, in einem Kapazitätsrechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen darf und dessen Kosten grundsätzlich auch erstattungsfähig sind (Senatsbeschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300; zuletzt Senatsbeschluss vom 06.11.2008, - 9 S 2614/08 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.1991 - NC 9 S 98/90

    Einzelfall nicht erstattungsfähiger Anwaltskosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.12.2008 - 9 S 1256/08
    Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlautes findet eine Kostenerstattung jedoch nicht statt, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (so schon Senatsbeschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, ESVGH 42, 74 = NVwZ 1992, 388).
  • VG Sigmaringen, 17.04.2008 - 6 K 151/08

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren einer Hochschule für ein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.12.2008 - 9 S 1256/08
    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2008 - 6 K 151/08 - wird zurückgewiesen.
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