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   VGH Baden-Württemberg, 30.10.1986 - 9 S 2497/86   

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VGH Baden-Württemberg, 30.10.1986 - 9 S 2497/86 (https://dejure.org/1986,4031)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.10.1986 - 9 S 2497/86 (https://dejure.org/1986,4031)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Oktober 1986 - 9 S 2497/86 (https://dejure.org/1986,4031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • saarheim.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtmäßigkeit eines Ausschluss aus städtischer Musikschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verweisung von der Schule - Ausschluß aus Städtischer Musikschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 701
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1980 - I 3895/78

    Bürgerbegehren gegen den Ausbau eines Flugplatzes; Flugplatz als öffentliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.1986 - 9 S 2497/86
    Der rechtliche Charakter einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO bleibt unberührt, wenn die Widmung der Einrichtung durch die Gemeinde sich nicht auf die Einwohner beschränkt, sondern auch Bürgern etwa umliegender Gemeinden oder sonstigen Außenstehenden nach gleichen Grundsätzen ein Zugangsrecht einräumt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1980 - I 3895/78 - VBlBW 1981, 157, 158).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1978 - I 1383/75
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.1986 - 9 S 2497/86
    Bei öffentlichen Einrichtungen einer Gemeinde, die - wie hier - als öffentliche Anstalt betrieben werden, ist grundsätzlich vom Vorliegen auch öffentlich-rechtlicher Leistungsbeziehungen auszugehen, sofern diese nicht eindeutig eine privatrechtliche Ausgestaltung erfahren haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 08.05.1978 - I 1383/75 - DÖV 1978, 569; Normenkontrollbeschluß vom 07.07.1975, ESVGH 25, 203).
  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 26.65
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.1986 - 9 S 2497/86
    Dabei kann offenbleiben, ob die von der Antragsgegnerin als unselbständige öffentliche Anstalt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.07.1969, BVerwGE 32, 299) errichtete und betriebene Musikschule eine im schulrechtlichen Sinne öffentliche Schule ist (vgl. dazu VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 09.02.1983 - 11 S 1270/80 - DÖV 1983, 553; Senatsbeschluß vom 03.07.1981 - 9 S 321/81 -) und schon deshalb jedenfalls für die Aufnahme in die Schule und die Beendigung des Schulverhältnisses der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 26.09.1985 - 9 S 946/85 - Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rd.Nr. 90).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1985 - 9 S 946/85

    Zulassung zur Hebammenausbildung - Ausbildungskapazität

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.1986 - 9 S 2497/86
    Dabei kann offenbleiben, ob die von der Antragsgegnerin als unselbständige öffentliche Anstalt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.07.1969, BVerwGE 32, 299) errichtete und betriebene Musikschule eine im schulrechtlichen Sinne öffentliche Schule ist (vgl. dazu VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 09.02.1983 - 11 S 1270/80 - DÖV 1983, 553; Senatsbeschluß vom 03.07.1981 - 9 S 321/81 -) und schon deshalb jedenfalls für die Aufnahme in die Schule und die Beendigung des Schulverhältnisses der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 26.09.1985 - 9 S 946/85 - Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rd.Nr. 90).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1983 - 11 S 1270/80

    Private Berufsfachschule für MTL als Ersatzschule iSd PrSchulG BW § 17 Abs 1 -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.1986 - 9 S 2497/86
    Dabei kann offenbleiben, ob die von der Antragsgegnerin als unselbständige öffentliche Anstalt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.07.1969, BVerwGE 32, 299) errichtete und betriebene Musikschule eine im schulrechtlichen Sinne öffentliche Schule ist (vgl. dazu VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 09.02.1983 - 11 S 1270/80 - DÖV 1983, 553; Senatsbeschluß vom 03.07.1981 - 9 S 321/81 -) und schon deshalb jedenfalls für die Aufnahme in die Schule und die Beendigung des Schulverhältnisses der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 26.09.1985 - 9 S 946/85 - Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rd.Nr. 90).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1978 - I 2400/78
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.10.1986 - 9 S 2497/86
    Eine dahingehende Widmung ist der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung erlassenen Schulordnung vom 13.01.1974 in der seit 01.10.1983 geltenden Fassung - SchulO - zu entnehmen, die in § 1 Abs. 1 S. 1 die Musikschule ausdrücklich als "öffentliche Einrichtung" bezeichnet, und als Widmungsadressaten ohne örtliche Beschränkung die "musikinteressierte Jugend" nennt (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 SchulO; zur Bedeutung der Widmung für die Qualifizierung als öffentliche Einrichtung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.1978 - I 2400/78 - BWVPr 1979, 133).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1994 - 22 A 2478/93

    Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs von

    Mit ihm wird die zuvor durch Verwaltungsakt geregelte Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung i. S. des § 18 I NWGO a. F. - der hier noch maßgebend ist und § 8 I NWGO entspricht - beendet, denn die Musikschule der Stadt ist nach § 1 der Satzung eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt, die als gemeinnützige öffentliche Einrichtung geführt wird (VGH Mannheim, NVwZ 1987, 701).

    Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen (OVG Münster, NVwZ-RR 1994, 642 = ZfW 1994, 423; VGH Mannheim, NVwZ 1987, 701).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 1 S 435/22

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einer Klage gegen ein befristetes Haus-

    Andere hingegen sehen auch auf privatrechtlicher Rechtsgrundlage beruhende Ausschlüsse von der Nutzung als "Kehrseite" des kommunalrechtlichen Zugangsanspruchs und unterwerfen sie öffentlich-rechtlicher Prüfung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.10.1986 - 1 S 2497/86 - NVwZ 1987, 701; Beschl. v. 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267; Beschl. v. 15.03.2018 - 12 S 1644/18 - juris Rn. 58; BayVGH, Beschl. v. 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - juris Rn. 36; OVG NRW, Urt. v. 14.10.1988 - 15 A 188/86 - juris Rn. 5; VG Neustadt, Beschl. v. 10.02.2010 - 4 L 81/10 - juris Rn. 3).
  • VG Freiburg, 29.11.2018 - 6 K 6627/18

    Recht auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung; Kombination aus VwGO § 80

    Dass sich die Widmung der Einrichtung nicht nur auf die Einwohner der Gemeinde beschränkt, sondern auch sonstigen Außenstehenden ein Zugangsrecht einräumt, ändert an ihrer Eigenschaft als öffentliche Einrichtung und dem daraus folgenden öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch nichts (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.10.1986 - 9 S 2497/86 -, NVwZ 1987, 701 [702]).

    Dass sich die Widmung der "... Hallen" nicht nur auf die Einwohner der Antragsgegnerin beschränkt, sondern auch sonstigen Außenstehenden ein Zugangsrecht einräumt, ändert an ihrer Eigenschaft als öffentliche Einrichtung und dem daraus folgenden öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch nichts (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.10.1986 - 9 S 2497/86 -, NVwZ 1987, 701 [702]).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 2 S 1140/87

    Gebührenordnung für Kindertagesstätte: Rechtscharakter, Wirksamkeit

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  • VG Regensburg, 09.01.2023 - RN 3 E 22.2488

    Hausverbot öffentliche Einrichtung, Erlass eines Verwaltungsakts unter

    Andere hingegen sehen auch auf privatrechtlicher Rechtsgrundlage beruhende Ausschlüsse von der Nutzung als "Kehrseite" des kommunalrechtlichen Zugangsanspruchs und unterwerfen sie öffentlich-rechtlicher Prüfung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.10.1986 - 1 S 2497/86 - NVwZ 1987, 701; Beschluss vom 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267; Beschluss vom 15.03.2018 - 12 S 1644/18 - juris Rn. 58; BayVGH, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - juris Rn. 36; OVG NRW, Urt. v. 14.10.1988 - 15 A 188/86 - juris Rn. 5; VG Neustadt, Beschluss vom 10.02.2010 - 4 L 81/10 - juris Rn. 3).
  • VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 10 K 4564/20

    Vorläufiger Rechtsschutzes zur Sicherung der Durchführung einer politischen

    Dass sich das "...-Haus ..." nach dem erkennbaren Willen der Antragsgegnerin nicht auf Gemeindeeinwohner beschränkt, sondern auch sonstigen Außenstehenden eine Zugangsmöglichkeit einräumt, ändert an seiner Eigenschaft als öffentliche Einrichtung nichts (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.10.1986 - 9 S 2497/86 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2009 - 8 A 2086/08

    Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die in einer Musikschule

    Sie nimmt als öffentliche Jugendbildungseinrichtung, vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 28.11.1994 - 22 A 2478/93 -, NWVBl. 1995, 313 = juris, Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.10.1986 - 9 S 2497/86 -, NVwZ 1987, 701, Aufgaben der Jugendhilfe wahr, indem sie durch die Erteilung musisch-kreativen Unterrichts gerade für junge Menschen Jugendarbeit in Form kultureller Jugendbildung leistet und damit gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII eine Leistung der Jugendhilfe erbringt.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.11.1989 - 10 L 54/89

    Volkshochschule; Kursteilnahme; Ausschluß eines Kursteilnehmers; Anstaltsgewalt;

    Daraus wird deutlich, daß das Teilnehmerverhältnis insgesamt dem öffentlichen Recht unterliegt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.10.1986, NVwZ 1987, 701).
  • VG Berlin, 25.09.2015 - 3 K 335.15

    Verwaltungsrechtsweg für Nichtteilnahme bzw. Ausschluss vom VHS-Kurs

    Die öffentliche Hand hat sich vorliegend gegen ein öffentlich-rechtliches Sonderrecht (anders als bspw. in den Fällen, die den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 30. Oktober 1986 - 9 S 2497/86 - und des BVerwG vom 4. April 1990 - 7 B 31.90 - Rn. 7; beide bei juris, zu Grunde lagen) für rein privatrechtliche Regelungen entschieden, mit denen sie allen Bürgerinnen und Bürgern die Buchung der zur Verfügung stehende Volkshochschulkurse ermöglichen will (vgl. für besonders zertifizierte Lehrgänge: § 123 Abs. 4 SchulG).
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