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Rechtsprechung
   LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,55003
LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12 (https://dejure.org/2012,55003)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.09.2012 - 9 S 27/12 (https://dejure.org/2012,55003)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 28. September 2012 - 9 S 27/12 (https://dejure.org/2012,55003)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • meinmietrecht.de

    Formularmietvertrag - Wirksamkeit Schönheitsreparaturenklausel mit Abgeltungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05

    Formularmäßige Überwälzung der Beseitigung sämtlicher Tapeten durch den Mieter

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12
    Formularvertraglich vereinbarte Endrenovierungsklauseln, die den Mieter ohne Rücksicht auf den Abstand seit der letzten turnusgemäßen Renovierung zu einer erneuten Renovierung bei Mietende verpflichten, benachteiligen den Mieter deshalb unangemessen, weil sie den Mieter ihrem Wortlaut nach auch für den Fall zu einer Renovierung verpflichten, in dem es in Anbetracht des Erhaltungszustandes einer Renovierung noch gar nicht bedarf (BGH Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, Rn. 13, zit. nach juris).

    So formulierte Endrenovierungsklauseln sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt, da ein Interesse, den Mieter zu Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, nicht schutzwürdig ist (BGH Urt. v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03,Rn. 20; BGH Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, Rn. 14, beide zitiert nach juris).

    Es lässt sich daher nicht feststellen, dass die Klausel bereits wegen ihrer behaupteten Entsprechung zu einer Endrenovierungsklausel unwirksam wäre, wie im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in der sog. Tapetenentscheidung (BGH Urt. v. . 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, WuM 2006, 310) offengelassen hat, ob eine Klausel unwirksam ist, die den Mieter verpflichtet, bei Mietende Wandbekleidungen zu entfernen, mit denen er eine lediglich verputzte Wand versehen hatte.

  • BGH, 26.09.2007 - VIII ZR 143/06

    Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12
    Grundsätzlich sind Abgeltungsklauseln zulässig (BGH Urt. v. 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632).

    Vielmehr hat er in den bisherigen Entscheidungen im Wesentlichen vergleichbare Formulierungen ausreichen lassen und lediglich verlangt, dass der Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich verbindlich sein dürfe (Rechtsentscheid vom 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71:"...,so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen"; BGH Urt. v. 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632: "Die Höhe dieses Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt.").

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12
    So formulierte Endrenovierungsklauseln sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt, da ein Interesse, den Mieter zu Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, nicht schutzwürdig ist (BGH Urt. v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03,Rn. 20; BGH Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, Rn. 14, beide zitiert nach juris).
  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12
    Vielmehr hat er in den bisherigen Entscheidungen im Wesentlichen vergleichbare Formulierungen ausreichen lassen und lediglich verlangt, dass der Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich verbindlich sein dürfe (Rechtsentscheid vom 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71:"...,so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen"; BGH Urt. v. 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632: "Die Höhe dieses Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt.").
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 9 S 27.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4833
OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 9 S 27.12 (https://dejure.org/2013,4833)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.03.2013 - 9 S 27.12 (https://dejure.org/2013,4833)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. März 2013 - 9 S 27.12 (https://dejure.org/2013,4833)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 Abs 1a BauGB, § 127 BauGB, § 135a BauGB
    Erschließung von Grundstücken durch eine selbständige Grünanlage

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 VwGO, § 9 Abs 1a BauGB, § 127 BauGB, § 135a BauGB, § 6 EBG
    Erschließungsbeitrag; selbständige Grünanlage; Kostenerstattung; Eingriff; Ausgleichsmaßnahmen; Erschließungsfunktion; 200-m-Luftlinie; Erschließungsaufwand; Erhaltungszustand des Parks; Eigenanteil des Landes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - 9 S 114.09

    Einstweiliger Rechtsschutz; Erschließungsbeitrag; Grünanlage; Kinderspielplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 9 S 27.12
    Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, Juris) und des Senats (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2010 - 9 S 114.09 -, Juris) gefolgt, wonach durch eine selbständige Grünanlage grundsätzlich die Grundstücke erschlossen werden, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind.
  • VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 242.10

    Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags

    Nicht zuletzt liegt aber das Grundstück des Klägers auch im Einzugsbereich verschiedener Parkanlagen, wollte man diesen nach erschließungsbeitragsrechtlichen Maßstäben mit einer Entfernung von bis zu 200 m Luftlinie bestimmen (dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2013 - OVG 9 S 27.12 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VG Münster, 13.12.2019 - 3 K 54/18

    Grünanlage Notwendigkeit notwendig Erschließungsanlage

    Zum Erfordernis einer praktikablen Abrechnung und Berechenbarkeit der Heranziehung BVerwG, Urteil vom 10.5.1985 - 8 C 17-20.84 -, juris, Rdn. 19; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.3.2013 - 9 S 27.12 -, juris, Rdn. 8.
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