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   VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98   

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VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98 (https://dejure.org/2000,5731)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 (https://dejure.org/2000,5731)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Januar 2000 - 9 S 317/98 (https://dejure.org/2000,5731)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Privatschulförderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Berufskolleg - Verfassungsrechtliche Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 238 (Ls.)
  • DVBl 2000, 722 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Weil aber private Schulträger bei dem bestehenden hohen Kostenniveau nicht (mehr) in der Lage sind, aus eigener Kraft diese Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen, erwächst dem Staat hieraus die - zugleich sozialstaatliche (Art. 20 Abs. 1 GG) - Pflicht, die privaten Ersatzschulen zu fördern, damit das private Ersatzschulwesen nicht zum Erliegen kommt (BVerfG, Urt. vom 08.04.1986 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 (62ff.); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (114ff.); BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (155ff.)).

    Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr der Feststellung, daß der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 (141); BVerwG, Urt. vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (292); BVerwGE 79, 154 (158)).

    Daher können die Gerichte eine Verletzung der Förderpflicht erst dann annehmen, wenn der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); BVerwGE 79, 154 (156, 161f.)).

    Auch dann ist noch in Rechnung zu stellen, daß der Gesetzgeber - vor allem in Zeiten knapper Haushaltsmittel - auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht wahren muß (BVerfGE 75, 40 (68f.)).

    Wie sehr er hierbei differenzieren muß und wie sehr er nivellieren darf, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG selbst (vgl. BVerfGE 75, 40 (71)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem entnommen, daß die Privatschule in dem Sinne allgemein zugänglich sein muß, daß sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann (BVerfGE 75, 40 (64, 65)).

    In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (365); Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (295); vgl. Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (159f.)) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß zu den angemessenen Eigenleistungen des Schulträgers vor allem die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten gehören (BVerfGE 75, 40 (68)).

    Damit verletzt der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht (BVerfGE 75, 40 (67) unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54 (81)).

    Wenn er in Wahrnehmung dieser seiner Verantwortung, die ihm die Rechtsprechung nicht abnehmen kann, zu der Entscheidung gelangt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen, so ist das hinzunehmen; ein Verfassungsverstoß liegt dann nicht vor (BVerfGE 33, 303 (333, 335); 75, 40 (68)).

    Notwendige Kürzungsmaßnahmen müssen dann vielmehr den Gesamtetat für das öffentliche und das private Schulwesen betreffen (vgl. BVerfGE 75, 40 (68f.)).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Die Gerichte könnten aber auch dann nicht am Landesgesetz vorbei unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG einen Förderanspruch zuerkennen (BVerfG, Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (117); BVerwG, Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (156f.)).

    Weil aber private Schulträger bei dem bestehenden hohen Kostenniveau nicht (mehr) in der Lage sind, aus eigener Kraft diese Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen, erwächst dem Staat hieraus die - zugleich sozialstaatliche (Art. 20 Abs. 1 GG) - Pflicht, die privaten Ersatzschulen zu fördern, damit das private Ersatzschulwesen nicht zum Erliegen kommt (BVerfG, Urt. vom 08.04.1986 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 (62ff.); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (114ff.); BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (155ff.)).

    So liegt es, wenn der Gesetzgeber völlig untätig bleibt, seine Förderpflicht grob vernachlässigt oder getroffene Maßnahmen ersatzlos aufhebt (BVerfGE 90, 107 (117)).

    Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit in diesem Sinne nicht (BVerfGE 90, 107 (119)).

    Dieses hat ein monatliches Schulgeld von 170,-- bis 190,-- DM für das Jahr 1986 (nicht für das Jahr 1982, wie das VG annimmt; vgl. BVerfGE 90, 107 (111)) als überhöht angesehen und gemeint, daß dies "auf der Hand liegt" (ebd. (119); kritisch Theuersbacher, RdJB 1994, 497 (505)).

    Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen (BVerfGE 90, 107 (117f.)).

    Von den privaten Schulträgern wird damit grundsätzlich der Einsatz eigenen Vermögens erwartet; schließen Eltern und/oder Lehrer sich zu einer Privatschulinitiative zusammen, so wird von ihnen erwartet, über die gewöhnlichen Schulgelder hinaus eigene Mittel einzusetzen (vgl. BVerfGE 90, 107 (119f.)).

    Die Erwartung, eigene Mittel einzusetzen, darf freilich nicht dazu führen, daß sie sich als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt (vgl. BVerfGE 90, 107 (117)).

    Das gilt sogar hinsichtlich der Anschubfinanzierung und der Bauinvestitionen (vgl. BVerfGE 90, 107 (119)); es gilt vollends hinsichtlich der apparativen Ausstattung und der laufenden Betriebskosten.

  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86

    Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Die Gerichte könnten aber auch dann nicht am Landesgesetz vorbei unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG einen Förderanspruch zuerkennen (BVerfG, Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (117); BVerwG, Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (156f.)).

    Weil aber private Schulträger bei dem bestehenden hohen Kostenniveau nicht (mehr) in der Lage sind, aus eigener Kraft diese Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen, erwächst dem Staat hieraus die - zugleich sozialstaatliche (Art. 20 Abs. 1 GG) - Pflicht, die privaten Ersatzschulen zu fördern, damit das private Ersatzschulwesen nicht zum Erliegen kommt (BVerfG, Urt. vom 08.04.1986 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 (62ff.); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 (114ff.); BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (155ff.)).

    Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr der Feststellung, daß der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 (141); BVerwG, Urt. vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (292); BVerwGE 79, 154 (158)).

    Daher können die Gerichte eine Verletzung der Förderpflicht erst dann annehmen, wenn der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); BVerwGE 79, 154 (156, 161f.)).

    Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (162)).

    In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (365); Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (295); vgl. Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (159f.)) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß zu den angemessenen Eigenleistungen des Schulträgers vor allem die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten gehören (BVerfGE 75, 40 (68)).

  • BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82

    Ersatzschulfinanzierung - Mittel - Bestanderhaltung - Ersatzschulwesen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr der Feststellung, daß der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 (141); BVerwG, Urt. vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (292); BVerwGE 79, 154 (158)).

    In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (365); Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (295); vgl. Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (159f.)) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß zu den angemessenen Eigenleistungen des Schulträgers vor allem die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten gehören (BVerfGE 75, 40 (68)).

    Ob bei beruflichen Privatschulen in der Trägerschaft der Kirchen oder der diesen verbundenen Stiftungen u.a. anderes gelten kann (dazu etwa BVerwGE 70, 290 (294)), mag offenbleiben.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung bedarf es vielmehr der Feststellung, daß der Fortbestand des privaten Ersatzschulwesens als Institution gefährdet ist (BVerfGE 75, 40 (67); Beschluß vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 (141); BVerwG, Urt. vom 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (292); BVerwGE 79, 154 (158)).

    Die Grenzen der Förderpflicht werden insofern durch den Begriff der Ersatzschule gezogen, den der Landesgesetzgeber mittelbar beeinflussen kann: In demselben Maße, in dem das Land sein öffentliches Schulwesen ausbaut und differenziert, eröffnet es der privaten Initiative das Feld zur Errichtung privater Ersatzschulen, die das Land wiederum in seine Förderung einbeziehen muß (vgl. BVerfGE 27, 195 (201ff.); 90, 128 (139); BVerwG, Urt. 28.05.1997 - 6 C 1.96 -, BVerwGE 105, 20).

    Der Gesetzgeber darf die Förderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten der Privatschulen an den Betriebskosten der vergleichbaren öffentlichen Schulen ausrichten (vgl. BVerfGE 90, 128 (144)).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Behält er hingegen - wie hier - eine bestehende Förderung bei und unterläßt er lediglich deren Anhebung, so kann eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderpflicht erst angenommen werden, wenn evident ist, daß die ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (BVerfG, Beschluß vom 14.01.1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54 (81)).

    Damit verletzt der Gesetzgeber seit 1996 seine verfassungsrechtliche Förderpflicht (BVerfGE 75, 40 (67) unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54 (81)).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Mit dieser Bestimmung garantiert das Grundgesetz vielmehr auch den Bestand des Privatschulwesens als Einrichtung (BVerfG, Urt. vom 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309 (355); Beschluß vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195).

    Die Grenzen der Förderpflicht werden insofern durch den Begriff der Ersatzschule gezogen, den der Landesgesetzgeber mittelbar beeinflussen kann: In demselben Maße, in dem das Land sein öffentliches Schulwesen ausbaut und differenziert, eröffnet es der privaten Initiative das Feld zur Errichtung privater Ersatzschulen, die das Land wiederum in seine Förderung einbeziehen muß (vgl. BVerfGE 27, 195 (201ff.); 90, 128 (139); BVerwG, Urt. 28.05.1997 - 6 C 1.96 -, BVerwGE 105, 20).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Wenn er in Wahrnehmung dieser seiner Verantwortung, die ihm die Rechtsprechung nicht abnehmen kann, zu der Entscheidung gelangt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen, so ist das hinzunehmen; ein Verfassungsverstoß liegt dann nicht vor (BVerfGE 33, 303 (333, 335); 75, 40 (68)).
  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967 - VII C 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (365); Urt. v. 30.11.1984 - 7 C 66.82 -, BVerwGE 70, 290 (295); vgl. Urt. v. 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 (159f.)) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß zu den angemessenen Eigenleistungen des Schulträgers vor allem die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten gehören (BVerfGE 75, 40 (68)).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98
    Mit dieser Bestimmung garantiert das Grundgesetz vielmehr auch den Bestand des Privatschulwesens als Einrichtung (BVerfG, Urt. vom 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309 (355); Beschluß vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195).
  • BVerwG, 28.05.1997 - 6 C 1.96

    Berufsfachschule - Besondere Art der Berufsausbildungsstätte - Private

  • BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 9 S 2315/89

    Begrenzung des Zuschusses für Gymnastikschulen

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Allerdings wird diese Grundannahme mit zunehmendem zeitlichem Abstand vom Basisjahr unsicherer und tatsächlich auch immer deutlicher verfehlt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 39).

    Eine ausreichend verlässliche Vergleichsbasis kann auf dieser Grundlage deshalb nur durch eine hinreichend dichte zeitliche Kontrolle sichergestellt werden und setzt eine konkrete Überprüfung und Korrektur durch den Landesgesetzgeber voraus (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 37 ff.).

    Die Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Existenzbedingungen müssen daher auf einer ausreichenden Tatsachenbasis beruhen (vgl. auch hierzu Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 65 und 69).

    Angesichts der schwierigen Abgrenzungsfragen (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 42 ff. sowie Haug, in: Müller/Jeand"Heur, Zukunftsperspektiven der Freien Schule, 2. Aufl. 1996, S. 195 ff.) erscheint eine gesetzgeberische Entscheidung zur Methode der Bestimmung maßgeblicher Vergleichskosten öffentlicher Schulen indes dringend geboten.

    Bereits das bestehende Niveau der Lehrergehälter an den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg erscheint aber nicht unbedenklich (vgl. zu den für einen beamteten Lehrer entstehenden Verzicht bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 91).

    Im Übrigen ist im Anhörungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht das vom Kultusministerium verwandte Berechnungsmodell, sondern das an den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen orientierte Fördersystem gebilligt hatte (vgl. dazu die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft freier Schulen Baden-Württemberg, LT-Drs. 13/3434, S. 5 und 7; zur Fehlerhaftigkeit des Berechnungsmodell im Einzelnen Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 40 ff. sowie zur vorgenommenen Korrektur gerade im Bereich der Personalkosten Rn. 53 ff.).

    So lag auch der Fall im Senatsurteil vom 12.01.2000 (- 9 S 317/98 -, Rn. 81; dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2010 - 13 K 3238/09 -, Rn. 22), so dass die vom Beklagten in Anspruch genommene Bezugnahme ins Leere geht.

    Der Senat hat aber zum Ausdruck gebracht, dass diese Festlegung angesichts fehlender Sachverständigengutachten Züge einer "teilweise willkürlichen Grenzziehung" trägt (Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 77).

    Vielmehr muss der Staat seine Privatschulförderung so auslegen, dass beim Betrieb von Privatschulen der Stamm etwa eingesetzten Vermögens grundsätzlich erhalten werden kann (so bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 99).

    Damit steht es zur Finanzierung der laufenden Betriebskosten nicht mehr zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 101).

    Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten aber nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87); vielmehr müssen die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests sogar einen "wie immer gearteten Ausgleich" für die Gründungskosten vorsehen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]).

    verfügt (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 104; zum "neuen Erscheinungsbild" der von Eltern getragenen Privatschulen auch Vogel, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 153 [157]).

    Hinsichtlich des Einnahmeausfalls, der durch einen Verzicht auf die Erhebung von Lernmittelentgelten verursacht wird, ist die unmittelbar aus Art. 14 Abs. 2 LV folgende Ausgleichspflicht auch bereits ausdrücklich festgestellt worden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 70).

    Vom Regelungsbereich erfasst sind damit nur weiterführende allgemeinbildende Schulen (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 22), nicht aber die in Art. 15 Abs. 2 LV als "Volksschule" legal definierten Grund- und Hauptschulen.

    Eine Verletzung der Privatschulfreiheit liegt daher nicht erst vor, wenn keine Schulart mehr in freier Trägerschaft betrieben werden kann, der pluralistische und staatsferne Ansatz der Privatschulfreiheit gebietet vielmehr grundsätzlich eine Offenheit - und damit Förderung - jeder Schulform (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 28).

    Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten daher nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 7 Rn. 80 m.w.N.).

  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    Die Eigenleistung des Schulträgers kann außer durch diesen Vorgaben genügende Beiträge der Eltern und Mitarbeiter der Schule sowie sonstiger zur Förderung der Schule bereiter Personen, durch sonstige Zuwendungen Dritter, durch Solidarleistungen innerhalb eines Bundes vergleichbarer Schulen, durch Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten oder aus Veranstaltungen sowie durch ein kostengünstigeres Wirtschaften generiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.3.1997 - 1 BvL 26/96 und 1 BvL 27/96 -, Juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 64, vom 19.7.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 44 u. 47 ff., sowie vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 161).

    Kredite oder der Einsatz des Vermögensstamms des Schulträgers sind zu einer nachhaltigen Finanzierung des laufenden Betriebs dagegen nicht geeignet und können nicht zur Bestimmung der zumutbaren Eigenleistung herangezogen werden (vgl. BVerfGE 90, 107 - Juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 97 bis 102, und vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 60).

    Die Berichte vom 24. November 2006 (LT-Drs. 14/623, S. 3) und vom 8. November 2012 (LT- Drs. 15/2637, S. 4) nehmen insoweit lediglich Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 2005 - 9 S 47/03 -, das zudem ein pri- vates Berufskolleg betraf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19.7.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 47 ff., und vom 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 22).

    Das in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 bereits enthaltene (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 1 u 12) und in den Folgejahren wiederholte politische Ziel (vgl. LT-Drs. 13/3434, S. 4 f. oder zuletzt LT-Drs. 15/2637, S. 4), dass ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt werde, der dann über dem Betrag liege, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12), beruht offenbar auf einer frei gegriffenen Festlegung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 65 ff. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03

    Zumutbarkeit von Eigenleistungen privater Schulträger zu den laufenden Kosten des

    Die Grenze solch zumutbarer Eigenleistungen kann dann überschritten sein, wenn zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebs, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer der Einsatz eigenen Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich wird (Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29).

    Der Senat hatte dabei mit Urteilen vom 12.01.2000 (Az. 9 S 317/98 und 318/98) festgestellt, dass für den Gesetzgeber im Jahre 1995 evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nicht kirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die (damals geltenden) Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden oder ein anderes gleichsam wirksames Förderinstrument eingeführt würde.

    1.1 Das angefochtene Urteil steht dabei in Einklang mit der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154, m.w.N.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 = ESVGH 50, 238 ), wonach dem Ersatzschulträger aus der "verfassungsrechtlich verankerten Notwendigkeit und Verpflichtung des Staates, die Einrichtung der privaten Ersatzschulen zu erhalten" ein im Verwaltungsrechtsweg verfolgbarer Anspruch auf finanzielle Förderung nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsgesetzes erwächst, das seinerseits daran zu messen ist, was an staatlicher Hilfe zur Erhaltung der Institution des Ersatzschulwesens erforderlich ist.

    Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nach Vorstehendem auch weder unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, noch - jedenfalls schon mangels Eigenschaft eines Berufskollegs als mittlere oder höhere Schule - aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).

    Allerdings ging der Senat in seinem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen, nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15/00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) rechtskräftigen Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - (a.a.O.) in Ansehung der technischen Berufskollegs in freier (nichtkirchlicher) Trägerschaft, deren Bestand der Gesetzgeber zur Erhaltung des Ersatzschulwesens in seiner durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Vielfalt durch eine differenzierte, den besonderen Erfordernissen dieser Schulen Rechnung tragende Förderung sichern müsse, noch davon aus, dass für den Gesetzgeber 1995 bei seiner erneuten Befassung mit der Privatschulförderung entsprechend der Vorgabe in Art. 4 PSchG-ÄndG 1990 aufgrund des Berichts des Kultusministeriums über die Entwicklung der Betriebskosten der öffentlichen Schulen, bezogen auf das Jahr 1992 (LT-Drucks. 11/6593) evident gewesen sei, dass die weitere wirtschaftliche Existenz der Träger nichtkirchlicher privater Berufskollegs gefährdet sein würde, wenn die Kopfsatzbeträge nicht sofort deutlich angehoben würden (oder ein anderes gleich wirksames Förderinstrument eingeführt würde).

    Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (BVerwG, Urt. vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).

    Auch wenn man diese Annahmen zugrunde legt, ist dabei allerdings zu beachten, dass für solche Lehrkräfte andererseits Aufwendungen für eine private Krankenversicherung entstehen können, welche die genannten Vorteile teilweise wieder mindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.).

    All das orientiert sich an der Kostenlage der Privatschulen, bei denen solche "Sonderlasten" nicht anfallen und die ganz überwiegend angestellte Lehrer beschäftigen, und ist mit Blick auf den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.) Das von der Klägerin demgegenüber angeführte sog. Bruttokostenmodell, das von einer aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen bestehenden Arbeitsgruppe "Privatschulfinanzierung" mit Vertretern der Privatschulverbände entwickelt worden ist und künftig in die turnusmäßigen Berichte der Landesregierung zusätzlich aufgenommen werden soll (vgl. dazu Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen vom 28.07.2004, LT-Drucks. 13/3434 S. 2; Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport "Tatsächliche Kosten eines Schülers in Baden-Württemberg" vom 03.12.2004, LT-Drucks. 13/3836) bzw. - zu einem freilich noch nicht absehbaren Zeitpunkt - möglicherweise gesetzlich verankert werden soll, beinhaltet hingegen (pauschaliert) die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbezug solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen und demgemäß in die Förderentscheidung bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen.

    Insbesondere muss der Umstand, dass viele Eltern diese immerhin deutlich spürbare Belastung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben; mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.).

    Ausgehend von der Erwägung, dass dem Gründer und Träger einer Privatschule die Anfangsfinanzierung mit einem erheblichen Anteil an den Kosten für eventuelle Schulbaumaßnahmen und tatsächlich häufig verbunden mit der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG obliegt und Eigenmittel aus Spenden oder einem sog. Sponsoring von "hinter dem Schulträger stehender finanzstarker Kreise" nur in sehr begrenztem und häufig schwankendem Umfang erwirtschaftet werden können, dürfen diese Eigenleistungen der Schulträger allerdings nicht in einer Höhe erforderlich sein, die zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebes, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer den Einsatz eigenes Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich machen (vgl. dazu schon Urteil des Senats vom 12.01.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, BVerwGE 70, 290; Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 05.11.2002 - 4 K 2627/00
    In einem vorangegangenen Verfahren, das die Förderung für das Jahr 1992 zu Gegenstand gehabt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Förderpflicht seit 1996 durch das beklagte Land verletzt werde.

    Der Fortbestand der Institution muss vielmehr evident gefährdet sein, um zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Förderung zu gelangen ( BVerfG, Beschl.v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 ff. [BVerfG 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90] ; Urt.v. 08.04.1987 - 1 BvL 16/84 -, a.a.O.; BVerwG, Urt.v. 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, BVerwGE 79, 154 ff. [BVerwG 17.03.1988 - BVerwG 7 C 99.86] ; BVerwG, Urt.v. 30.11.1984 - 7 C 66/82 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29 ).

    Vielmehr ist die hinreichende Förderung einer jeglichen Schulart und -form sowie jeden Schultyps zumindest grundsätzlich geboten, soweit es sich um Ersatzschulen handelt ( VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).

    Das Gericht ist darauf beschränkt, nachzuprüfen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist ( BVerwG, Urt.v. 17.03.1988 - 7 C 99/86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O.).

    Das durch den Landesgesetzgeber gewählte System der Förderung privater Ersatzschulen, welches eine Pauschalförderung hinsichtlich laufender Betriebskosten und eine anteilige Bedarfsdeckung bei Investitionsausgaben vorsieht (vgl. § 18 PSchG), ist als solches abstrakt geeignet, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern ( VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a a.O.).

    Die Berechnung der Kosten durch die Landesregierung erfolgte nämlich ausdrücklich unter Anwendung der Grundsätze, welche der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O. überprüft bzw. aufgestellt hat.

    Zwar hat der VGH Baden-Württemberg, teilweise unter Berufung auf Stimmen in der Literatur, den Gedanken der Mitfinanzierung von Privatschulen durch Sponsoring oder "finanzstarke" Kreise verworfen ( Urt.v. 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, a.a.O., Seite 41 f. des Urteilsabdrucks).

    In Verbindung mit der Berichtspflicht der Landesregierung an den Landtag, die aus Art. 4 des Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 08.01.1990 - PSchÄndG 1990 - resultiert, erscheint eine weitere Kontrolle durch den Gesetzgeber, dem erst am 12.01.2000 durch das Urteil des VGH Baden-Württemberg - 9 S 317/98 - die hohe Grundrechtsrelevanz der Privatschulförderung und die gefährliche Nähe zur verfassungswidrigen Unterförderung der Privatschulen des Landes vor Augen geführt worden ist, gesichert.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39).

    In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 02.02.2010 - 13 K 3238/09

    Voraussetzungen der Genehmigung einer Ersatzschule

    Aus dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 - abgeleitet, dass, bezogen auf das Jahr 1986, ein monatliches Schulgeld in Höhe von 130, 00 DM als obere Grenze ("Grenze des Hinnehmbaren") anzusehen sei.

    Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.01.2000 (a.a.O.) eingeräumt, dass es sich hierbei um eine teilweise willkürliche Grenzziehung handele.

    Aus der genannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. insbesondere das Urteil vom 12.01.2000, a.a.O.) ergibt sich weiter, dass bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots nicht nach dem Schultyp zu differenzieren ist; insbesondere kann nicht zwischen allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen unterschieden werden.

    Es kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob während der Gründungsphase einer Privatschule bis zum Einsetzen staatlicher Förderung eine vorübergehende Anhebung des Schulgeldes über das zulässige Maß hinaus angesichts des Sonderungsverbots rechtlich zulässig ist; diese Möglichkeit wird im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.01.2000 (a.a.O., RdNr. 109) als Vorstellung des Gesetzgebers - ohne rechtliche Bewertung - erwähnt.

  • VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

    d) Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang im Übrigen auf die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Januar 2000 (Az. 9 S 317/98 und 9 S 318/98).

    Im Übrigen verstoßen monatliche Schulgelder in einer Größenordnung von 30 EUR für das erste und von 15 EUR für das zweite Kind nicht gegen das Sonderungsverbot, zumal auch Art. 96 BayEUG zu beachten ist, der finanzielle Erleichterungen für bedürftige Privatschülerinnen und -schüler zwingend vorschreibt (vgl. auch die beiden von den Antragstellern angeführten Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.1.2000 Az. 9 S 317/98 und 9 S 318/98, in denen monatliche Schulgelder von 130 DM, bezogen auf das Jahr 1986, und von 150 DM, bezogen auf das Jahr 1992, als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft werden).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 2278/03

    Reichweite eines Widerspruchs gegen einen vorläufigen Verwaltungsakt; Bekanntgabe

    Auch stünde der Zulässigkeit der Klage insoweit nicht das Fehlen eines vollständig durchgeführten Vorverfahrens entgegen, da über den aufrecht erhaltenen Widerspruch vom 29.12.1997 nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Az. 9 S 317/98 durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 - (Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128) ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2016 - 9 S 1477/14

    Beurteilung der Erforderlichkeit von Erweiterungsbauvorhaben unter Ausschluss der

    Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117; BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18.10 -, juris; Senatsurteile vom 11.02.2015 - 9 S 1334/13 -, juris, vom 11.04.2013, a.a.O., und vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, juris).
  • OVG Sachsen, 16.01.2008 - 2 B 590/07

    Privatschulfinanzierung; Fachschule; Teilzeit; Vollzeit; Sachkosten;

    Kosten der staatlichen Bildungsplanung und der überschulischen Unterrichtsverwaltung fallen bei den Schulen in freier Trägerschaft nicht an, so dass sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 43 ff., zit. nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2015 - 9 S 1334/13

    Förderanspruch für als Ersatzschule genehmigte private Berufsschule

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 913/02

    Normenkontrolle: Abiturprüfungsregelung für Schulfremde

  • VG Potsdam, 17.10.2022 - 12 K 1791/19
  • OVG Sachsen, 01.07.2011 - 2 A 409/10

    Privatschulfinanzierung, Zuschusssatz, Gymnasien

  • VG Leipzig, 07.05.2014 - 4 K 1108/11

    Ansprüche einer Berufsfachschule in freier Trägerschaft auf Ausgleichsleistungen

  • VG Berlin, 13.05.2022 - 3 K 567.20
  • VG Stuttgart, 07.05.2018 - 12 K 9454/16

    Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten einer Privatschule; maßgebliche

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