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   LG Karlsruhe, 22.02.2008 - 9 S 418/07   

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LG Karlsruhe, 22.02.2008 - 9 S 418/07 (https://dejure.org/2008,40170)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2008 - 9 S 418/07 (https://dejure.org/2008,40170)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Februar 2008 - 9 S 418/07 (https://dejure.org/2008,40170)
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    Mietwagenkosten, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Vollkaskoversicherung Zustellung/Abholung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05

    Anforderungen an die Erklärung der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren;

    Auszug aus LG Karlsruhe, 22.02.2008 - 9 S 418/07
    Dies gilt dann, wenn die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen der Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 20.03.2007 -VI ZR 254/05-, NJW 2007, 2\721f).

    Dabei kann es Je nach Lage dös Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (BGH Urteil vom 20.03-2007 -VI ZR 254)05-, NJW 2007, 2122 ff), Bei einem Tagespreis von EUR brutto EUR 120.64 (netto EUR 104, 00) Im Vergleich zu EUR 87, 00 nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass die Klägerin unter dem ,.

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Karlsruhe, 22.02.2008 - 9 S 418/07
    Köln, Urteil vom 02.03.2007 -19 U 181/06-, NZV 2007, 199).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus LG Karlsruhe, 22.02.2008 - 9 S 418/07
    Für die Prüfung der Betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" kommt es nicht auf die Kalkulation des konkreten Unternehmens an, vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschranken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umstanden auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH Urteil vom 30.01.2007 -VI ZR 99/08-, NJW 2007, 1124 ff)- Im vorliegenden Fall ist gerichtsbekannt, dass die von der Klägerin in Anspruch genommene Autovermietjung bei ihren Tarifen unfallspezifische Mehraufwendungen wie Kreditierung, Vorhalten eines Bereitschaftsdienstes generell berücksichtigt hat.
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 22.02.2008 - 9 S 418/07
    Auch in diesem Fall Ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstünde diese Erhöhung rechtfertigen (BGH Urteil vom 13.06,2006 -VI ZR 161/05-, NJW 2006, 2621).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 18/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei Möglichkeit der Anmietung eines

    Auszug aus LG Karlsruhe, 22.02.2008 - 9 S 418/07
    Ein Geschädigter hat nämlich unabhängig von der Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gerechtfertigt ist, keinen Anspruch auf Erstattung eines Unfallersatztarifs, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation bekannt und ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann (BGH Urteil vom 23.01 "2007 -VI ZR 18/06. NJW 2007.1123 ff).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06

    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 22.02.2008 - 9 S 418/07
    Bei der Erstattungsfähigkeit eines "Unfaltersatztarifs" ist nach Auffassung der Berufungskammer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% auf den Normaltarif gerechtfertigt (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 -19U 181/06-. Urteil OLG Karlsruhe vom 18.05.2007 - 13 U 217/06-, VersR 200B, 92).
  • AG Bruchsal, 27.08.2008 - 3 C 101/08
    Ein Geschädigter hat unabhängig von der Präge, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren gerechtfertigt ist keinen Anspruch auf das Erstatten eines gegenüber dem Normaltarif teureren Tarifes wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif bekannt oder in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, SO dass ihm eine solche kostengünstigere Anmietung unter dem Gesichtspunkt der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (s. hierzu Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 28.03.2008, Az. 9 S 116/07 und Urteil vom 22.02.2008, AZ. 9 S 693/06 und 9 S 418/07 sowie BGH NJW 2007, 1676 ff.).

    ^ Darüber hinaus sind dem Kläger die erforderlichen Nebenkosten zu erstatten, wobei für die erstattungsfähige Höhe entweder auf die im Schwacke-Mietpreisspiegel genannte Nebenkostenhöhe oder soweit diese geringer sind auf die in Rechnung gestellten Beträge zurückzugreifen ist (s. hierzu Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 22.02.2008, Az. 9 S 418/07).

  • AG Ettlingen, 22.01.2010 - 3 C 337/09

    Kollision mit einem ohne zwingenden Grund abbremsenden Vordermann

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Karlsruhe für ersparte Eigenaufwendungen einen Abschlag von in Höhe von 5 % vorzunehmen (Urteil des Landgerichtes Karlsruhe vom 22.02.2008, Aktenzeichen 9 S 418/07).
  • AG Karlsruhe, 16.04.2010 - 6 C 515/09
    Für die Ermittlung des objektiv erforderlichen Schadens ist für die stets anfallenden Mehrleistungen ein pauschaler Aufschlag von 20 % zu machen (OLG Karlsruhe, Urteile vom 18.09.2007 - 13 U 217/06 - LG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.2008 - 9 S 418/07 - AG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.2009, AZ: 6 C 122/09; AG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2009, AZ: 6 C 278/09).
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