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VGH Baden-Württemberg, 18.03.1985 - 9 S 991/84 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 1987, 431
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Hessen, 21.03.1989 - 11 UE 795/86
Staatsaufsicht über einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
Zugleich ist jedoch der Kläger als ÖbVI Teil des öffentlichen Vermessungswesens (§ 1 Abs. 1 BO-ÖbVI; vgl. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 Katastergesetz und § 5 Abs. 2 Nr. 2 Abmarkungsgesetz) und insoweit sogenannter "beliehener Unternehmer", der im Rahmen seiner ihm typischerweise obliegenden Aufgaben partiell hoheitliche Befugnisse ausübt und aufgrund der konkreten und in der Berufsordnung festgelegten Ausgestaltung seines Berufsbildes in beachtlicher Weise an Berufe herangeführt ist, wie sie typischerweise im Rahmen öffentlich rechtlicher Dienstverhältnisse ausgeübt werden (vgl. Senatsurteil vom 22. März 1988 -- 11 UE 643/85 -- Seite 16/17 des Umdrucks m.w.N.; BVerfG, NVwZ 1987, 401 ff.; VGH Mannheim, NVwZ 1987, 431 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.07.1973 -- III OVG A 89/72 --).Sie ist daher sachgerecht und stellt auch keine nach Art. 12 GG unzulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar (vgl. dazu auch VGH Mannheim, NVwZ 1987, 431, 433 m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 5 S 2580/00
Beseitigung eines Abmarkungsmangels von Amts wegen
Insoweit haben sie als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure die Rechtsstellung von Beliehenen (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 18.03.1985 - 9 S 991/84 - NVwZ 1987, 431 u. Senatsbeschl. v. 24.02.1997 - 5 S 7/97 -). - BVerwG, 24.08.1989 - 1 B 96.89
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - Berufsausübungsregelung - Bildung …
Das kann nicht nur für den Einsatz der Fachkräfte in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht durch den einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und damit unter Umständen für eine zügige Erledigung seiner Aufgaben nachteilig sein, sondern auch mangels fester Zuordnung zu einem bestimmten Vermessungsingenieur für eine umfassende Anleitung und Überwachung, denn die einzelne Fachkraft steht ihm nicht uneingeschränkt zur Verfügung (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluß vom 18. März 1985 - 9 S 991/84 - NVwZ 1987, 431).
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.1995 - 8 S 2713/94
Normenkontrollverfahren: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit …
Selbst wenn die Aufgabe des Sachverständigen (der sachverständigen Person) im vorliegenden Zusammenhang in sachlich bedingter Nähe zum öffentlichen Dienst stehen sollte, handelt es sich um Regelungen über die Ausübung eines Berufs (vgl. zum Notar BVerfGE 47, 285, 318; BVerfGE 54, 237, 246; zum öffentlich bestellten Vermessungsingenieur BVerfGE 73, 301, 315 sowie VGH Baden-Württemberg, NK-Beschluß v. 18.3.1985 - 9 S 991/84 -, NVwZ 1987, 431; zum Prüfingenieur BVerfGE 64, 72, 82). - VGH Baden-Württemberg, 24.02.1997 - 5 S 7/97
Fachaufsichtliche Weisung an öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als …
Der Antragsteller hat also insoweit die Rechtsstellung eines Beliehenen (vgl. hierzu VGH Bad.- Württ., NK-Beschl. v. 18.03.1985 - 9 S 991/84 -, NVwZ 1987, 431). - VGH Baden-Württemberg, 20.05.1992 - 9 S 642/92
Entlassung eines Bezirksbauschätzers durch die Badische …
Das Amt des Bezirksbauschätzers erfüllt damit die Merkmale der sog. Beleihung (vgl. hierzu BVerwGE 29, 166, 168 ff. - nebenberuflicher Fleischbeschautierarzt - BVerwG, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40 - Prüfingenieur für Baustatik - Normenkontrollbeschluß des Senats vom 18.3.1985 - 9 S 991/84 -, NVwZ 1987, 431 - öffentlich bestellter Vermessungsingenieur -), die ein öffentlich-rechtliches (Auftrags-) Verhältnis zwischen dem Beleihenden und dem Beliehenen begründet.