Rechtsprechung
LAG München, 31.01.2012 - 9 Sa 950/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Überraschende Klausel - auflösende Bedingung
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überraschende Auflösungsklausel im Sicherheitsgewerbe; Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Widerruf der Einsatzgenehmigung
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§ 305 C BGB
Überraschende Klausel; auflösende Bedingung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Überraschende Auflösungsklausel im Sicherheitsgewerbe; Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Widerruf der Einsatzgenehmigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG München, 15.09.2011 - 21 Ca 548/10
- LAG München, 31.01.2012 - 9 Sa 950/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 605/06
Altersteilzeit - Befristung - Überraschende Klausel - Transparenzgebot
Auszug aus LAG München, 31.01.2012 - 9 Sa 950/11
Vor dem Hintergrund, dass das BAG an die Bestimmtheit einer auflösenden Bedingung wegen ihres sehr belastenden Charakters aber hohe Anforderungen stellt (BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 605/06, Rn. 36), ist dies durchaus zweifelhaft. - BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10
Bedingungs- und Befristungskombination - Weiterarbeit
Auszug aus LAG München, 31.01.2012 - 9 Sa 950/11
Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10, Rn. 17). - BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 973/06
Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede
Auszug aus LAG München, 31.01.2012 - 9 Sa 950/11
Im Einzelfalle muss der Verwender ggf. auf die Klausel besonders hinweisen oder diese drucktechnisch hervorheben (BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 973/06, Rn. 21, m.z.N.).
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19
Eintritt einer auflösenden Bedingung bei freigestelltem Betriebsratsmitglied im …
Zwar handelt es sich bei einer auflösenden Bedingung um eine ausgesprochen belastende Regelung, denn sie ermöglicht den größtmöglichen Eingriff in das Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung, unabhängig von einem Handeln oder dem Willen der Parteien (LAG München 31. Januar 2012 - 9 Sa 950/11 - Rn. 43, zitiert nach juris ).