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   LAG Hamm, 30.01.2002 - 9 Ta 591/00   

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https://dejure.org/2002,8019
LAG Hamm, 30.01.2002 - 9 Ta 591/00 (https://dejure.org/2002,8019)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30.01.2002 - 9 Ta 591/00 (https://dejure.org/2002,8019)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - 9 Ta 591/00 (https://dejure.org/2002,8019)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einem Bestandsschutzprozess; Verfahren wegen Festsetzung des Streitwerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1015
  • NZA-RR 2002, 380
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hamm, 15.08.2007 - 6 Ta 454/07

    Streitwert bei Streit um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses

    Die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits fälligen Teilbeträge sind in vollem Umfang, die Folgeansprüche insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01).

    Eine Einschränkung hat das erkennende Gericht lediglich in Fällen einer Klagehäufung einer Kündigungsschutzklage mit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen vorgenommen, in denen die wiederkehrenden Leistungen allein vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängen (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01; vgl. Bläsing, Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Verfahren, S. 212 f.).

    Der nach oder entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG begrenzte Streitwert darf nicht durch Verrechnung mit dem Wert von Leistungsanträgen faktisch nochmals gemindert werden oder gänzlich entfallen (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01).

    Die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits fälligen Teilbeträge sind in vollem Umfang, die Folgeansprüche insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2009 - 1 Ta 1/09

    Gegenstandswert - Berechnung des Bruttomonatsentgelts bei Kündigungsschutzantrag

    Beantragt jedoch ein Arbeitnehmer neben einem Kündigungsschutzantrag im Wege der objektiven Klagehäufung die Feststellung, dass der Arbeitgeber zur Zahlung eines näher bezifferten Lohns verpflichtet sei, oder begehrt er - wie hier - sogar eine entsprechende Verurteilung des Arbeitgebers zur monatlichen Zahlung, so ist der Wert dieses Feststellungs- bzw. Entgeltantrags wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG jedenfalls dann auf ein Bruttomonatsgehalt zu beschränken, wenn der zusätzliche Feststellungs- bzw. Entgeltantrag ausschließlich mit der Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Kündigung steht und fällt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ta 108/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380 ff; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert II 2).

    Diese "Deckelung" ergibt sich daraus, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung aus betrachtet Ansprüche auf künftige wiederkehrende Leistungen vom Ausgang des gleichzeitig gestellten Kündigungsschutzantrages abhängen und die gesetzliche Grundregelung von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG mit dem Ziel einer Gegenstandswertsprivilegierung insoweit auch für den Antrag auf wiederkehrende Leistungen berücksichtigt werden muss, um sie nicht im Ergebnis zu unterlaufen und den Arbeitnehmer, um dessen wirtschaftliche Lebensgrundlage es geht, mit unverhältnismäßigen Kosten zu belasten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ta 108/08; LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380, 381).

  • LAG Hamm, 12.09.2003 - 4 Ta 470/02

    Eingeschränkte PKH-Bewilligung bei Anwaltswechsel

    Die bei Urteilserlaß oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits fälligen Teilbeträge sind in vollem Umfang, die Folgeansprüche jedoch nicht mit dem Wert des dreijährigen Bezugs, sondern insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Hamm v. 28.01.2002 - 9 Ta 44/01, FA 2002, 248; LAG Hamm v. 30.01.2002 - 9 Ta 592/98, NZA-RR 2002, 267; LAG Hamm v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00, AR-Blattei ES 160.13 Nr. 234 = LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 126 = AE 2002, 85 = ArbRB 2002, 77 [Boudon] = LAGReport 2002, 79 = MDR 2002, 1015 = NZA-RR 2002, 380 = ZInsO 2002, 644).
  • LAG Nürnberg, 27.11.2003 - 9 Ta 190/03

    Streitwert bei Kündigungsschutz - allgemeiner Feststellungsantrag und Antrag auf

    Letztlich stehen solche Anträge in einem so engen inneren Zusammenhang mit der Bestandsstreitigkeit, dass sie nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden können ( vgl. LAG Hamm vom 30.01.2002, Az. 9 Ta 591/00, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 126; LAG Baden-Württemberg vom 06.11.1985, 1 Ta 197/85, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 47; LAG Nürnberg vom 21.07.1988, 1 Ta 6/88, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 74; LAG Nürnberg vom 01.08.2003 - 6 Ta 98/03 - und vom 12.11.2003 - 6 Ta 173/03 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG Köln, 29.05.2006 - 11 (14) Ta 110/06

    Streitwert, wiederkehrende Leistungen

    Abweichenden Entscheidungen (z.B. LAG Hamm vom 30.01.2002 - 9 Ta 591/00 -) zu der Vorgängervorschrift § 12 Abs. 7 ArbGG sei nicht zu folgen.
  • LAG Hamm, 29.01.2021 - 8 Ta 461/20

    Gebührenstreitwert, Bestandsschutzklage, objektive Klagehäufung, wiederkeh-rende

    Insoweit schließt sich die gegenwärtig zuständige Beschwerdekammer der seit dem Jahr 2002 in ständiger Spruchpraxis vertretenen Auffassung der zuvor jeweils befassten Kammern des Landesarbeitsgerichts Hamm in der Begründung wie im Ergebnis ausdrücklich an (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 9 Ta 591/00 - NZA-RR 2002, S. 380 ff; LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2002 - 9 Ta 314/99 - juris; LAG Hamm, Beschluss vom 15. August 2007 - 6 Ta 454/07 - juris).

    Bei der gebührenrechtlichen Bewertung von Leistungsanträgen nach §§ 257 ff ZPO, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestandsschutzklage verfolgt werden und deren Erfolgsaussichten entscheidend vom Ergebnis des Bestandsschutzantrags abhängen, ist zu berücksichtigen, dass darüber der nach dem Willen des Gesetzgebers über § 42 Abs. 2 S. 1 GKG bewusst privilegierte Streitwert des Bestandsschutzprozesses nicht der Bedeutungslosigkeit anheimfallen darf und hinsichtlich des sozialen Schutzzwecks dieser Norm keine Umgehungsmöglichkeiten eröffnet werden (LAG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2002, aaO).

  • LAG Hamm, 27.07.2007 - 6 Ta 357/07

    Vergleichsmehrwert für eine Ausgleichsklausel in einem Prozessvergleich

    Der Antrag ist auf eine vollstreckbare künftige wiederkehrende Leistung gerichtet, welche den Ausschlag dafür geben kann, ob der Arbeitnehmer nicht nur den Kündigungsschutzprozess gewinnt, sondern auch seinen Arbeitsplatz tatsächlich behält (LAG Hamm 30.01.2002 - 9 Ta 591/00).
  • LAG Sachsen, 21.06.2007 - 4 Ta 10/07

    Streitwertbeschwerde

    Eine andere Entscheidung sucht die durch die Anhängigmachung des künftig fällig werdenden Arbeitsentgelts entstehenden Kostenlast dadurch zu mindern, dass die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits - auch durch Vergleich - fälligen Beträge in vollem Umfang, die Folgeansprüche jedoch insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers berücksichtigt werden (LAG Hamm 30.01.2002 - 9 Ta 591/00 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 126; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01 - JurBüro 2002, 311).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.06.2008 - 1 Ta 108/08

    Gegenstandswert - Reduzierung der Vergütung infolge Änderungskündigung

    Jedoch wirkt sich der soziale Schutzzweck des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG in diesen Fällen dahingehend aus, dass er den Wert des zusätzlichen Feststellungsantrages auf ein Bruttomonatsgehalt beschränkt (vgl. dazu LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002, NZA-RR 2002, 380 ff; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II 2).
  • LAG Hamburg, 08.07.2004 - 3 Ta 4/02

    Streitwerterhöhung bei objektiver Klagehäufung von Kündigungsschutzklage und

    In einem weiteren Beschluss vom gleichen Tage - 9 Ta 591/00 - (LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 126) hat das LAG Hamm - wie auch in dem vom Kläger zur Akte gereichten undatierten Beschluss zum Aktenzeichen 9 Ta 44/01 - für den Zahlungsantrag den Wert der bereits fälligen Vergütungsansprüche voll in Ansatz gebracht und außerdem zusätzlich ein Gehalt für die zukünftig fällig werdenden Ansprüche.
  • LAG Nürnberg, 01.08.2003 - 6 Ta 98/03

    Streitwertfestsetzung bei Vergleich - Notwendigkeit zur abschnittsweisen

  • ArbG Hagen, 18.01.2011 - 5 Ca 1324/10

    Bestehen einer erheblichen Verletzung der Treuepflicht zur Begründung einer

  • LAG Hamm, 06.07.2012 - 6 Ta 131/12
  • LAG Hamm, 19.03.2011 - 6 Ta 113/11
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