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   OLG Brandenburg, 10.05.2006 - 9 WF 127/06   

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https://dejure.org/2006,3307
OLG Brandenburg, 10.05.2006 - 9 WF 127/06 (https://dejure.org/2006,3307)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.05.2006 - 9 WF 127/06 (https://dejure.org/2006,3307)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - 9 WF 127/06 (https://dejure.org/2006,3307)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Aussicht auf Erfolg einer Eheaufhebungsklage; Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung; Aufklärungspflicht über voreheliche sexuelle Erfahrungen bei vorheriger Ausübung der Prostitution

  • Wolters Kluwer

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vor der Ehe der Prostitution nachgegangen - Eheaufhebung?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Frau gesteht, früher mal "angeschafft" zu haben - Längere Prostitution stellt einen Grund dar, die Ehe aufzuheben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Müssen Ehepartner vor der Heirat ihr sexuelles Vorleben offenbaren?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2861
  • NJW-RR 2006, 1593 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 1376
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 15.12.2003 - 9 UF 209/03

    Einwendungen des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Verfahren über den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2006 - 9 WF 127/06
    Dies ist im Rahmen des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine im Grundsatz unzulässige Vorgehensweise (vgl. im Einzelnen Brandenburgisches OLG OLG-Report 2004, 248).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2010 - 10 M 8.10

    Prozesskostenhilfe; keine PKH für PKH-Beschwerde; PKH-Beschwerde nur gegen

    Ein allgemeiner Grundsatz, dass (teilweise) geschwärzte Kontoauszüge im Prozesskostenhilfeverfahren stets unzulässig seien und eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen könnten (so ohne nähere Begründung OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 9 WF 127/06 -, NJW 2006, 2861, juris Rn. 12; Fischer in: Musielak, a.a.O., § 117 Rn. 16; Pukall in: Saenger, Handkommentar ZPO, 3. Aufl. 2009, § 117 Rn. 11), besteht nach Auffassung des Senats nicht.
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