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   BSG, 04.10.1984 - 9a RV 16/83   

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https://dejure.org/1984,9598
BSG, 04.10.1984 - 9a RV 16/83 (https://dejure.org/1984,9598)
BSG, Entscheidung vom 04.10.1984 - 9a RV 16/83 (https://dejure.org/1984,9598)
BSG, Entscheidung vom 04. Oktober 1984 - 9a RV 16/83 (https://dejure.org/1984,9598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Berufsschadensausgleich - Anrechnung einer Lebensversicherungsrente als Einnahmen aus Vermögen - Nachschaden

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 40/83

    Feststellung einer Sozialleistung - Antragstellung - Rechtswidriger

    Auszug aus BSG, 04.10.1984 - 9a RV 16/83
    Diese Entscheidung wird zitiert von: BSG 1984-12-13 9a RV 40/83 Vergleiche.
  • BSG, 10.12.1970 - 5 RJ 357/69

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Waisenrente - Definition des Begriffs des

    Auszug aus BSG, 04.10.1984 - 9a RV 16/83
    Zum Lebensunterhalt iS des § 9 Abs. 2 Nr. 3 DVO zu § 30 Abs. 3 bis 6 BVG zählt in der Regel das gesamte Einkommen, jedenfalls dann, wenn es nicht höher ist als das pflichtversicherter Arbeitnehmer (vgl BSG vom 10.12.1970 5 RJ 357/69 = BSGE 32, 141, 142).
  • BSG, 10.06.2021 - B 9 V 1/20 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Berufsschadensausgleich - Berücksichtigung einer

    a) Es besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit darüber, dass der Anspruch auf eine Leistung aus der privaten Unfallversicherung ein Vermögensgegenstand iS des § 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV ist und dass die wiederkehrenden Zahlungen aus dieser Versicherung Einnahmen aus diesem Vermögen sind (vgl bereits BSG Urteil vom 4.10.1984 - 9a RV 16/83 - juris RdNr 14 zu der Vorgängerregelung in § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5 BVG vom 18.1.1977, BGBl I 162) .

    Dies gibt schon der Wortlaut der Norm nicht her (vgl BSG Urteil vom 4.10.1984 - 9a RV 16/83 - juris RdNr 14 zu der - nahezu wortgleichen - Vorgängerbestimmung in § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5 BVG vom 18.1.1977, aaO) .

    Regelmäßig wird daher das gesamte Einkommen zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts beitragen (vgl BSG Urteil vom 4.10.1984, aaO) .

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VK 1701/12

    Berufsschadensausgleich - Anrechnung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente -

    Den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 04.10.1984 (9 a RV 16/83) sei zu widersprechen.

    Doch auch wenn dem zuzustimmen wäre, weil bereits die vom Kläger erworbene Anwartschaft als Vermögensposition i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV a. F. zu bewerten ist (so BSG, Urteil vom 04.10.1984 - 9a RV 16/83 - Juris), die wiederkehrenden Zahlungen also Einnahmen aus diesem Vermögen darstellen und ihm jedenfalls hieraus Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber im Innenverhältnis erwachsen, wären die hieraus erzielten Einnahmen in Form der BUZ-Renten im Rahmen der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zu berücksichtigen.

  • BSG, 11.12.1992 - 9a RV 30/91

    Berufsschadensausgleich - Berechnung - Berücksichtigung -

    § 9 Abs. 5 BSchAV kann auch nicht entsprechend angewendet werden, weil der Kläger sich bei Abschluß des Lebensversicherungsvertrages für ein Kapital entschieden hat (für Verrentung auch eines Kapitals: Rohr/Sträßer, Bundesversorgungsrecht, Stand 1.92, § 30 BVG, K 138/1 unter Hinweis auf das Schreiben des BMA vom 6. Mai 1975 - Va 2 - 5211.1 - 651/74), statt für eine Rentenleistung die nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV anzurechnen gewesen wäre (Urteil des Senats vom 4. Oktober 1984 - 9a RV 16/83 - VersorgB 1985, 59).

    Bei privaten Lebensversicherungen dürfte der Zweck der Unterhaltssicherung dann deutlich sein, wenn es sich um eine von der Versicherungspflicht befreiende Lebensversicherung handelt (vgl Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst b des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957, BGBl I 88) oder wenn vertragsgemäß der Versicherungsfall dann eintritt, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nachgewiesen ist (vgl dazu Urteil des Senats vom 4. Oktober 1984 aaO).

  • BSG, 13.12.1984 - 9a RV 40/83

    Feststellung einer Sozialleistung - Antragstellung - Rechtswidriger

    § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X erfaßt, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 4. Oktober 1984 - 9a RV 16/83 -), das Erzielen anzurechnenden Einkommens nach einem Bescheid über einkommensabhängige Leistungen wohl dann, wenn es rückwirkend für die Zeit zwischen Antrag und Erlaß des Verwaltungsaktes die Einkommensverhältnisse verändert.
  • SG Dresden, 09.03.2017 - S 39 VE 25/14

    Rente aus privater Unfallversicherung ist auf Opferentschädigungs-Rente

    Der Bezug der privaten Unfallversicherungsrente vermehrt das derzeitige Bruttoeinkommen der Klägerin im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG i. V. m. § 8 BSchAV (2011) und ist daher grundsätzlich geeignet, den Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG zu mindern (vgl. BSG, Urteil vom 04. Oktober 1984 - 9a RV 16/83 -, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - L 6 VK 1701/12
    Den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 04.10.1984 (9 a RV 16/83) sei zu widersprechen.

    Doch auch wenn dem zuzustimmen wäre, weil bereits die vom Kläger erworbene Anwartschaft als Vermögensposition i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV a. F. zu bewerten ist (so BSG, Urteil vom 04.10.1984 - 9a RV 16/83 - Juris), die wiederkehrenden Zahlungen also Einnahmen aus diesem Vermögen darstellen und ihm jedenfalls hieraus Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber im Innenverhältnis erwachsen, wären die hieraus erzielten Einnahmen in Form der BUZ-Renten im Rahmen der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zu berücksichtigen.

  • LSG Sachsen, 09.12.2019 - L 9 VE 7/17
    Insoweit weicht der vorliegende Fall von einer Zusatzrente wegen Berufsunfähigkeit ab, wie sie vom BSG (BSG, Urteil v. 04.10.1984 -9a RV 16/83-; so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2012 -L 6 VK 1701/12- juris) als anzurechnende Einnahme im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV n. F. (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV a.F.) für eine Zusatzrente zu einer Iduna-Lebensversicherung (BSG, a.a.O.) bzw. einer monatlich garantierten Berufsunfähigkeitszusatzrente (BUZ) bei der.
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