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   BSG, 23.06.1982 - 9b/8 RU 18/81   

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BSG, 23.06.1982 - 9b/8 RU 18/81 (https://dejure.org/1982,15988)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1982 - 9b/8 RU 18/81 (https://dejure.org/1982,15988)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1982 - 9b/8 RU 18/81 (https://dejure.org/1982,15988)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 146/75

    Essenseinnahme - Nebenverrichtung - Weg zur Betriebskantine -

    Auszug aus BSG, 23.06.1982 - 9b/8 RU 18/81
    Die Essenseinnahme ist ausnahmsweise mitversichert, wenn besondere Umstände eine so enge Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit schaffen, daß das Moment der "Eigenwirtschaftlichkeit" als unwesentlich zurücktritt (vgl BSG 1976-06-22 8 RU 146/75 = SozR 2200 § 548 Nr. 20).
  • LSG Bayern, 15.01.2014 - L 2 U 204/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Darüber hinaus ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.06.1982, Az.: 9b/8 RU 18/81), ergangen zu einem durch Pfirsichsaft verunreinigten Kantinenboden, dass der Arbeitnehmer einer besonderen Betriebsgefahr ausgesetzt gewesen sein müsste.

    Zur Essenseinnahme in einer Betriebskantine hat das BSG beispielsweise ausgeführt, dass diese ausnahmsweise mitversichert ist, wenn besondere Umstände eine so enge Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit schaffen, dass das Moment der "Eigenwirtschaftlichkeit" als unwesentlich zurücktritt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20; BSG vom 23.06.1982, Az.: 9b/8 RU 18/81).

  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 5/89

    Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme innerhalb der

    Regel eine dem persönlichen und daher dem unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung (BSG SozR Nr. 26 zu § 543 RVO aF; BSG, Urteil vom 23. Juni 1982 - 9b/8 RU 18/81 - in HVGBG RdSchr VB 143/82 = USK 82217; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 11. Aufl, S 481c).
  • LSG Hessen, 03.02.1999 - L 3 U 1028/98

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - auswärtiger Lehrgang - Nahrungsaufnahme -

    Vielmehr habe das BSG bereits mit Urteil vom 23. Juni 1982 -- 9b/8 RU 18/81 den Sturz einer Arbeitnehmerin in einer betriebseigenen Kantine durch Ausrutschen auf verschüttetem Pfirsichsaft nicht als Arbeitsunfall gewertet, weil dafür Umstände maßgebend gewesen seien, mit denen bei der Essensausgabe -- z.B. auch in Gaststätten -- ganz allgemein zu rechnen sei.

    Dabei ist es auch unerheblich, ob vom Arbeitgeber oder der auswärtigen Unterbringungs- bzw. Schulungsstätte zur Erleichterung der Nahrungsaufnahme Einrichtungen (Kantine, Restaurant etc.) zur Verfügung gestellt werden, eine Gemeinschaftsverpflegung stattfindet und/oder die Essenskosten ganz oder teilweise übernommen werden (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20; BSG SozR § 542 RVO a.F. Nr. 52 und SozR § 543 RVO a.F. Nr. 61; BSG, Urteile vom 7. März 1969 -- 2 RU 264/66 --, 26. April 1973 -- 2 RU 213/71 --, 23. Juni 1982 -- 9b/8 RU 18/81 --, 7. August 1991 -- 8 RKnU 1/90; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Rdnr. 75 zu § 8 SGB 7).

    Soweit andererseits für das Ausrutschen in einer Werkskantine auf verschütteter Flüssigkeit/Pfirsichsaft (BSG, Urteil vom 23. Juni 1982 -- 9b/8 RU 18/81 --) oder auf einer am Boden liegenden Tomate oder/und auf glattem Kunststoffboden (LSG NRW in Breithaupt 1996, 923) ein Versicherungsschutz mit der Begründung verneint worden ist, daß es sich nicht um eine besondere, betriebsspezifische bzw. -eigentümliche Gefahr, sondern um Umstände handele, mit denen bei der Essenseinnahme -- z.B. auch in Gaststätten -- ganz allgemein zu rechnen sei, ist festzustellen, daß für den Senat eine klare Linie in der Gefahrenrechtsprechung auch insoweit nicht zu erkennen ist, zumal in weiteren Entscheidungen wiederum zum Ausdruck gebracht wurde, daß es weder auf das Vorliegen einer besonderen, die Gefährdung im privaten Bereich um ein Mehrfaches übersteigenden Gefahr noch darauf ankomme, ob eine Gefahrenquelle solcher oder ähnlicher Art im täglichen Leben an vielen Stellen anzutreffen ist und entscheidend letztlich die objektive Gefährlichkeit der Einrichtung sei (s. BSG, Urteil vom 31. Juli 1985 -- 2 RU 15/84 -- unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 29. Mai 1984 -- 5a RKnU 3/83 -- und BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20; s. auch BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2007 - L 4 U 90/05

    Bei einem Unfall während des durch den Arbeitgeber verpflichteten Aufenthalts im

    Derartige Verunreinigungen kommen nicht nur in einem solchen Bereich, sondern auch in Selbstbedienungsrestaurants (LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 25.10.2001 - L 10 U 1968/00 - BSG, Urteil vom 23.06.1982 - 9 B/8 RU 18/81 -) und ähnlichen Einrichtungen vor.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 09.04.1986 - L 3 U 1/85

    Unfallversicherung; Getränke; Kantine; Gefahrenquelle; Ausgleiten; Unfall;

    Anders als beispielsweise vergossene Getränke auf einem Kantinenboden (vgl BSG vom 23.6.1982 9b/8 RU 18/81 = USK 82217), die man als Gefahrenquelle für ein Ausgleiten erkennen und umgehen kann, ist eine beispielsweise durch Glattbohnern oder Vereisung durchgehend gefährlich gewordene Fläche auf dem Werksgrundstück eine betriebliche Gefahrerhöhung, die den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf einem privaten, sogenannten "eigenwirtschaftlichen" Wege begründet (hier: über einen Flur zum betrieblich geduldeten Kaffeekochen).
  • BSG, 29.05.1984 - 5a RKnU 3/83
    vom 23. Juni 1982 - 9b/8 RU 18/81 -).
  • BSG, 29.05.1984 - 5a RKnU 1/83
    9b/8 RU 18/81 mwN).
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