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   VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12   

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VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 (https://dejure.org/2014,13895)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 (https://dejure.org/2014,13895)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - A 11 S 2519/12 (https://dejure.org/2014,13895)
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Wird zitiert von ... (232)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
    Eine Abschiebung kann die Verant­ wortlichkeit des Staates nach der Konvention dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330); das entspricht dem Maßstab der beacht­ lichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, j u ­ ris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 lit. b QRL).

    Eine Individualisierung der Gefahr im Sinne einer "Behandlung" kann damit bei allgemeiner Gewalt (u.a. aufgrund eines bewaffneten Konflikts), wenn in­ dividuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Ge­ fahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund Ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL).

    Im Übrigen kön­ nen die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flücht­ lingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

    Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL) ist bei einem Risiko, im Falle der Rückkehr aufgrund (von einem bewaffneten Konflikt ausgehender) willkürlicher Gewalt erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, das sich aus einem Verhältnis der Zahl der zivilen Opfer zur maßgeblichen Gesamtzahl (Einwohnerzahl oder Mitgliederzahl der gefährdeten Gruppe, der er angehört) von 1:800 bezogen auf den Zeitraum eines Jahres ergibt, eine entsprechende Intensität für die A n n a h m e einer individuellen Gefährdung nicht erreicht.

    Vielmehr ist nach die­ ser Rechtsprechung eine solche Situation so weit von der Schwelle der be­ achtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass auch eine wertende Gesamtbe­ trachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigun­ gen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung nicht die A n n a h ­ me rechtfertigen könnte, dass jedem Einzelnen eine erhebliche konkret Ge­ fahr droht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris).

    len Opfer (7.559) von 2012 zugrunde, berücksichtigt man im Hinblick auf die Gesamtentwicklung und die Schwierigkeiten der Ermittlung genauer Zahlen bei einer gebotenen vorsichtigen Schätzung eine Steigerung von 25 % (1.890) und rundet die so ermittelte Zahl (9.449) auf volle Tausend auf (10.000), lie­ gen bei einem Verhältnis der zivilen Opfer pro Jahr zur Gesamtbevölkerung von 1 : 2.500 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris).

    Die V o ­ raussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen damit nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
    Schließlich würde er in Kabul auch nicht Gefahr laufen, in einem Vertriebenen- oder Flüchtlingslager wegen der dort herrschenden humanitären Verhältnisse eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden zu müssen (zum Maßstab einer Fluchtalternative im Rahmen der Prüfung von Art. 3 EMRK vgl. Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2012, S. 681 m.N.) - 13 -.

    Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/V/ereinigtes Königreich - NVwZ 2012, S. 681 m.N.).

    Hierzu hat der Europäische Gerichts­ hof für Menschenrechte in der Entscheidung vom 28.06.2011 (a.a.O.) erklärt, dass er nicht davon überzeugt sei, dass Art. 3 EMRK nicht Garantien biete, die u.a. mit dem Schutz nach Art. 15 lit. c QRL vergleichbar seien.

    Wenn die schlechten humanitären Bedingungen ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln bzw. im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen sind, die dem Staat mangels ausreichenden Schutzes zurechenbar sind, sind danach für die Beurteilung der Intensität der "Behandlung" bei einem Schutz­ suchenden, der völlig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähig­ keit, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maß­ geblich (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - und vom 28.06.2011 - a.a.O.).

    Flüchtlinge hatten dort nur äußerst begrenzten Zugang zu Nahrung und Wasser und Obdach und sanitären Einrichtungen, waren Gewaltverbrechen, Ausbeutung, Missbrauch und Zwangsrekrutierung ausgeliefert und hatten sehr wenig Aussicht auf Verbesserung ihrer Situation innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, insbesondere vor Beendigung des Konflikts (Urteil vom 28.06.2011 - a.a.O.).

    Eine Gefährdung für Leib und Leben des Klägers aufgrund allgemeiner Ge­ walt im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan rechtfertigt nicht die Beja­ hung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (zur Annäherung des Maßstabs des Art. 15 lit. c QRL und des Art. 3 EMRK vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 a.a.O.).

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
    Der Europäische Gerichtshof für Menschen­ rechte hat in seinem Urteil vom 28.06.2011 (Sufi u. Elmi/Vereinigtes König­ reich - a.a.O.) hierzu dargelegt, unter welchen Voraussetzungen es hinsicht­ lich der erforderlichen Intensität der Gefahren aufgrund schlechter humanitä­ rer Verhältnisse bei den Maßstäben des Urteils N./Vereinigtes Königreich (Ur­ teil vom 27.05.2008 - a.a.O.) bleibt und wann die Grundsätze des Urteils M.S.S./Belgien und Griechenland (Urteil vom 21.01.2011 - a.a.O.) Anwendung - 16 -.

    Unter Berücksichtigung der hohen Schwelle von Art. 3 EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht die unmittelbare Verantwortung des Staates für eine mögliche Schädigung betreffe, weise der Fall nicht die nach der Rechtsprechung erforderlichen ganz außerordentlichen Umstände auf (unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/964, D/Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, S. 161 ff. und vom 27.05.2008 - 26565/05, N.A/ereinigtes Königreich - NVwZ 2008, S. 1334 ff.).

    Nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen können danach schlechte huma­ nitäre Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet, wenn diese weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zurechnen sind (vgl. EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - a.a.O., Rn. 49 und vom 27.05.2008 - a.a.O., Rn. 31), im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmensch­ liche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein.

    Der Umstand, dass im Fall der Abschiebung in sein Her­ kunftsgebiet die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt wird, reicht aber allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - a.a.O., Rn. 42).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
    Die Feststellung eines solchen Abschiebungsschutzes in verfassungskonfor­ mer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG (früher § 53 A b s . 6 Satz 1 AusIG) erfordert stets sowohl das Vorliegen einer extremen Gefahren­ lage als auch das Nichtbestehen von anderweitigem gleichwertigen Abschie­ bungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAusIR 2002, S. 48 ff. zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG 1990).

    Mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept ist eine Durchbrechung aber auch dann zulässig, wenn der Abschiebung zwar anderweitige Hindernisse entgegenstehen, diese aber kei­ nen gleichwertigen Schutz bieten (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAusIR 2002, S. 48 ff. zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG 1990).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.07.2001 (1 C 2.01 - a.a.O.) zur damaligen Rechtslage dargelegt, dass der anderweitige Schutz nur gleichwertig ist, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AusIG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG erreichen könnte.

    Es hat in der z i ­ tierten Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - a.a.O.) - 38 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - A 11 S 841/12

    Widerruf, subjektiv-öffentliches Recht, spezielle Widerrufsregeln,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
    Eine Individualisierung der Gefahr im Sinne einer "Behandlung" kann damit bei allgemeiner Gewalt (u.a. aufgrund eines bewaffneten Konflikts), wenn in­ dividuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Ge­ fahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund Ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL).

    Im Übrigen kön­ nen die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flücht­ lingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

    Der Senat hat bereits entschieden (Se­ natsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), dass in Kabul jedenfalls kein bewaffneter Konflikt herrscht, von dem für Rückkehrer eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht.

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
    Nach der Rechtsprechung des Bun­ desverwaltungsgerichts besteht eine die verfassungskonforme Auslegung rechtfertigende Schutzlücke z.B. bereits dann nicht, wenn das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis eingreift (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris) oder der Schutzsuchende die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 - InfAusIR 2010, S. 458 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris, auch wenn ein nachträglich entstandener Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG den Widerruf nicht rechtfertigen soll, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.).

    ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 - juris).

    Eine extreme Gefahrenlage kann zwar auch dann bestehen, wenn der Aus­ länder mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 - j u r i s ) .

  • EGMR, 17.07.2008 - 25904/07

    Sri Lanka, Tamilen, Europäischer Menschenrechtsgerichtshof, menschenrechtswidrige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
    Nach dem Urteil in der Sache NA./Vereinigtes Königreich (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - juris) ist, da weder die Konvention noch die Protokol­ le dazu ein Asylrecht garantieren, die einzige, auf der Grundlage der Konven­ tion bei Asylfällen zu prüfende Frage, ob der Betroffene im Fall seiner A b ­ schiebung im Zielgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK wider­ sprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

    Eine allgemeine Situation der Gewalt im Zielstaat ist nur in "äußerst extremen Fällen" intensiv genug, um die konkrete Gefahr einer Art. 3 EMRK widerspre­ chenden Behandlung zu begründen (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07, NA./Vereinigtes Königreich).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
    Art. 3 EMRK ist auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Unionsrecht umsetzende Regelung des § 60 Abs. 2 AufenthG nicht als insoweit vorrangige (vgl. zu § 60 Abs. 5: Ren­ ner, AuslR, 9. Aufl. 2 0 1 1 , § 60 AufenthG Rn. 45 ff., m.w.N.) und in Bezug auf Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK speziellere Schutznorm die A n w e n ­ dung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verdrängt (BVerwG, Urtei­ le vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bun­ desverwaltungsgerichts besteht eine die verfassungskonforme Auslegung rechtfertigende Schutzlücke z.B. bereits dann nicht, wenn das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis eingreift (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris) oder der Schutzsuchende die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 - InfAusIR 2010, S. 458 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris, auch wenn ein nachträglich entstandener Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG den Widerruf nicht rechtfertigen soll, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
    7 Satz 3 AufenthG dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte nur durchbrechen, wenn der Auslän­ der im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre (st. Rspr. des BVerwG, s. Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff., vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 und vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 zur Vorgänger­ regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG), um eine mit Verfassungsrecht unver­ einbare Abschiebung zu verhindern.

    Nach der Rechtsprechung des Bun­ desverwaltungsgerichts besteht eine die verfassungskonforme Auslegung rechtfertigende Schutzlücke z.B. bereits dann nicht, wenn das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis eingreift (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris) oder der Schutzsuchende die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 - InfAusIR 2010, S. 458 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris, auch wenn ein nachträglich entstandener Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG den Widerruf nicht rechtfertigen soll, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.).

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
    Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in eini­ gen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urteile vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330 und vom 21.01.2011 - a.a.O. m.w.N.).

    Eine Abschiebung kann die Verant­ wortlichkeit des Staates nach der Konvention dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330); das entspricht dem Maßstab der beacht­ lichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, j u ­ ris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 lit. b QRL).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2013 - 13 A 1524/12

    Drohen von Repressalien wegen tatsächlicher Regimegegnerschaft eines afghanischen

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

  • UN-Ausschuß für Menschenrechte, 10.09.2002 - 2014/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2013 - 13 A 2871/12

    Klärungsbedürftigkeit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbots für

  • EGMR, 02.05.1997 - 30240/96

    D. c. ROYAUME-UNI

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • EGMR, 20.10.2011 - 55463/09

    SAMINA v. SWEDEN

  • VGH Hessen, 16.06.2011 - 8 A 2011/10

    Flüchtlingsanerkennung, Glaubwürdigkeit, Sachverständigengutachten,

  • BVerwG, 17.08.2011 - 10 B 13.11

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Krankheit; richterliche Sachkunde

  • VGH Hessen, 30.01.2014 - 8 A 119/12

    Keine Abschiebungsverbote bei alleinstehenden afghanischen Männern

  • BVerwG, 29.03.1995 - 11 B 21.95

    Antrag auf Entschädigung nach dem Flurbereinigungsgesetz - Unzulässige

  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13

    Rückkehr nach Afghanistan möglich

  • EGMR, 13.10.2011 - 10611/09

    HUSSEINI v. SWEDEN

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3392/11

    Zum Abschiebungsschutz für unbegleitete afghanische Kinder und Jugendliche

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

  • BVerwG, 21.02.2006 - 1 B 107.05

    Vorliegen eines flüchtlingsrechtlichen oder ausländerrechtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan (noch) aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (so auch schon VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 98, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 28 ff., vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris, S. 13, und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108; ebenso Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 108).

    Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris S. 40; vgl. zu den Rückkehrhilfen auch jüngst BVerfG, Beschluss vom 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20 -, juris Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Rspr. des erkennenden Senats, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 101 ff., und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108, dort zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, sowie auch - anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris.

    So auch schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108 sowie auch anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2018 - A 11 S 1923/17

    Afghanistan; Provinz Parwan; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

    So auch schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108 sowie auch anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris.
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