Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   
Artikel 3
Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Rechtsprechung zu Art. 3 MRK

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Haftverhältnisse in Indien, 24.6.03
    Art. 2 GG, Auslieferung bei drohender Folter und unmenschlichen Haftbedingungen (Art. 3 MRK, Art. 25 GG), hier: Auslieferung trotz Üblichkeit der Folter in Indien zulässig, Vorliegen eines deutsch-indischen Auslieferungsvertrags, der menschenrechtliche Mindeststandards vorsieht;
    Sondervotum: "Der Rechtsstaat kennt keine von Rechts wegen jeder Widerlegung entzogenen Annahmen über die Wirklichkeit"

  • BGH, 60 DM aus der Handtasche, 14.7.71 (BGHSt 24, 173)
    § 316a StGB aF, Art. 1, 20 GG, Art. 3 MRK, "erniedrigend", schuldangemessene Strafe

Querverweise

Auf Art. 3 MRK verweisen folgende Vorschriften:
    MRK
      Rechte und Freiheiten
        Art. 15 (Abweichen im Notstandsfall)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 3 MRK:

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