Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   

Artikel 3
Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Rechtsprechung zu Art. 3 MRK

2.157 Entscheidungen zu Art. 3 MRK in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Querverweise

Auf Art. 3 MRK verweisen folgende Vorschriften:
    MRK
      Rechte und Freiheiten
        Art. 15 (Abweichen im Notstandsfall)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 3 MRK:
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