Europäische Menschenrechtskonvention

   Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)   
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Textdarstellung

  

Art. 3
Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Rechtsprechung zu Art. 3 MRK

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Querverweise

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