Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
| a) | eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; | |
| b) | eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; | |
| c) | eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; | |
| d) | eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
Rechtsprechung zu Art. 4 MRK
87 Entscheidungen zu Art. 4 MRK in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EGMR, 07.01.2010 - 25965/04
- VG Lüneburg, 13.02.2008 - 5 A 34/07
Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf Anlieger; Anlieger; ...
- EGMR, 14.09.2010 - 29878/07
- VG Regensburg, 20.02.2013 - RO 8 K 12.30145
Wehrdienstentziehung; keine Gewissengründe; Haftbedingungen in der Türkei
- VG München, 14.11.2012 - M 24 K 12.30090
Asylrecht (Türkei); Strafbarkeit der Wehrpflichtentziehung in der Türkei und ...
- BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87
Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der ...
- VG Schwerin, 20.03.2013 - 3 A 1724/10
Asylrecht: Kein Flüchtlingsschutz für Personen mit aserischer Abstammung in ...
- VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 48-IV-10
- VG Stuttgart, 25.01.2012 - A 12 K 804/11
Eritreischer Staatsangehöriger - Widerruf der Asylanerkennung - ...
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Querverweise
Auf Art. 4 MRK verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 4 MRK:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 10 V (Rechtsstellung des Einwohners) (zu Art. 4 III d)