Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
| a) | eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; | |
| b) | eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; | |
| c) | eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; | |
| d) | eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
Rechtsprechung zu Art. 4 MRK
71 Entscheidungen zu Art. 4 MRK in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EGMR, 07.01.2010 - 25965/04
- BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87
Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der ...
- VG Lüneburg, 13.02.2008 - 5 A 34/07
Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf Anlieger; Anlieger; ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 2 S 2703/93
Beschränkung des Feuerwehrdienstes bzw der Feuerwehrabgabepflicht auf Männer - ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
Feuerwehrabgabe
- BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
- BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84
Erziehungsmaßregeln
- VG Stuttgart, 25.01.2012 - A 12 K 804/11
- OVG Saarland, 29.03.2012 - 3 A 456/11
Irak - Yeziden - Gruppenver-folgung
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.1999 - A 6 S 1589/98
Wiedereinsetzung in die Zulassungsbegründungsfrist wegen technischer Störung des ...
- BVerwG, 05.03.2009 - 10 C 51.07
Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Qualifikationsrichtlinie; Verfolgungshandlung; ...
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Querverweise
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 10 V (Rechtsstellung des Einwohners) (zu Art. 4 III d)
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