Europäische Menschenrechtskonvention
| Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
| a) | eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; | |
| b) | eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; | |
| c) | eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; | |
| d) | eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
Rechtsprechung zu Art. 4 MRK
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu Art. 4 MRK im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu Art. 4 MRK im Volltext bei

- BVerfG, Auferlegung gemeinnütziger Arbeit, 14.11.90 (BVerfGE 83, 119)
Auflage nach § 56b II Nr. 3 StGB berührt nicht den Schutzbereich von Art. 12 II, III GG, Abgrenzung von "Zwangsarbeit", hier: Abwendung der Vollstreckung einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 4 III a MRK)
Literatur im Internet zu Art. 4 MRK
Querverweise
Auf Art. 4 MRK verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 4 MRK:
- Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
- § 41 (zu Art. 4 III a)
- Landeskatastrophenschutzgesetz (KatSG)
- §§ 25 ff (zu Art. 4 III d)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 10 V (Rechtsstellung des Einwohners) (zu Art. 4 III d)
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