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   OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2001 - A 2 S 139/99   

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OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2001 - A 2 S 139/99 (https://dejure.org/2001,32907)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.12.2001 - A 2 S 139/99 (https://dejure.org/2001,32907)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - A 2 S 139/99 (https://dejure.org/2001,32907)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08

    Rückforderung gezahlter Fleischbeschaugebühren; Zahlung einer Abgabeschuld ohne

    Dass die ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung der genannten Richtlinien in das nationale Recht unterblieben sei, sei zudem vom Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 13.12.2001 - A 2 S 139/99 - und vom Europäischen Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 08.03.2001 - C-316/99 - in der Rs. "Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland" verbindlich festgestellt worden.

    Soweit vom Verordnungsgeber des Landes Sachsen-Anhalt zunächst - noch vor dem Inkrafttreten des Fl/GFlH-AG vom 22.12.2004 - mit der in § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2000 - AllGO LSA a. F. - (GVBl. LSA S. 266), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372/375) - angeordnete Rückwirkung der AllGO LSA a. F. für den Zeitraum vom 01. April 1992 bis zum 08. April 1999 keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die rückwirkende Erhebung von Fleischbeschaugebühren nach den tatsächlichen Kosten geschaffen worden war (so OVG LSA, Urt. v. 13.12.2001 - A 2 S 139/99 -, UA S. 7 ff. = ; VG Dessau, Urteile v. 20.02.2002 - 1 A 421/99 DE - und - 1 A 468/01 DE -), kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2003 - 2 L 113/02

    Weiterhin keine Rückwirkung von § 4 Abs. 2 des allgemeinen Gebührenordnung

    § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt kommt keine Rückwirkung zu (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung in Ansehung von Europarecht; vgl. OVG LSA, Urt. v. 13.12.2001 - A 2 S 139/99 -).

    Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 13.12.2001 - A 2 S 139/99 - hat der Senat folgendes festgestellt:.

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