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   BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 86/95   

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BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 86/95 (https://dejure.org/1996,1908)
BSG, Entscheidung vom 12.06.1996 - 5 RJ 86/95 (https://dejure.org/1996,1908)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 1996 - 5 RJ 86/95 (https://dejure.org/1996,1908)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 1999, 9
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 22.03.1984 - 11 RA 16/83

    Tätigkeit im Vorverfahren - Gebühren eines Rechtsanwalts - Unbillige Gebühr -

    Auszug aus BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 86/95
    Hat ein Rechtsanwalt (Rentenberater) im isolierten Vorverfahren an der Erledigung der Rechtssache wesentlich mitgewirkt, so ist die angemessene Rahmengebühr des Bevollmächtigten innerhalb des nach § 116 Abs. 3 BRAGebO erhöhten Gebührenrahmens zu ermitteln (Ergänzung zu BSG vom 22.3.1984 - 11 RA 16/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 3 und BSG vom 9.8.1995 - 9 RVs 7/94 = SozR 3-1930 § 116 Nr. 7).

    Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (BSG, Urteil vom 7. Dezember 1983, 9a RVs 5/82, SozR 1300 § 63 Nr. 2, und 22. März 1984, 11 RA 16/83, SozR 1300 § 63 Nr. 3).

    Ab welcher Überschreitung der angemessenen Gebühr die Bestimmung durch den Rechtsanwalt/Rentenberater als "unbillig" anzusehen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl BSG, Urteil vom 22. März 1983, 11 RA 16/83, SozR 1300 § 63 Nr. 3, und Beschluß vom 22. Februar 1993, 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930 § 116 Nr. 4).

  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 7/94

    Höhe der Rahmengebühr des Bevollmächtigten bei beiderseitigem Nachgeben, Beschwer

    Auszug aus BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 86/95
    Hat ein Rechtsanwalt (Rentenberater) im isolierten Vorverfahren an der Erledigung der Rechtssache wesentlich mitgewirkt, so ist die angemessene Rahmengebühr des Bevollmächtigten innerhalb des nach § 116 Abs. 3 BRAGebO erhöhten Gebührenrahmens zu ermitteln (Ergänzung zu BSG vom 22.3.1984 - 11 RA 16/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 3 und BSG vom 9.8.1995 - 9 RVs 7/94 = SozR 3-1930 § 116 Nr. 7).

    Die Klägerin ist berechtigt, die von ihrem Bevollmächtigten in Rechnung gestellten Kosten im eigenen Namen gegenüber der Beklagten als Aufwendungen geltend zu machen (BSG, Urteil vom 9. August 1995, 9 RVs 7/94, SozR 3-1930 § 116 Nr. 7).

    Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung den Ausführungen im Urteil des 9. Senats des BSG vom 9. August 1995, 9 RVs 7/94, SozR 3-1930 § 116 Nr. 7 an.

  • BSG, 22.02.1993 - 14b/4 REg 12/91

    Gebührenrahmen; Erhöhung; Erledigung der Hauptsache; Prozessvertreter;

    Auszug aus BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 86/95
    Ab welcher Überschreitung der angemessenen Gebühr die Bestimmung durch den Rechtsanwalt/Rentenberater als "unbillig" anzusehen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl BSG, Urteil vom 22. März 1983, 11 RA 16/83, SozR 1300 § 63 Nr. 3, und Beschluß vom 22. Februar 1993, 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930 § 116 Nr. 4).
  • BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 44/95

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 86/95
    Es bestehen keine Bedenken, daß der Bevollmächtigte der Klägerin als Rentenberater seine Gebühren nach den Vorschriften der BRAGO abrechnen kann (vgl Art IX des Kostenänderungsgesetzes vom 26. Juli 1957 <BGBl I S 861> idF vom 28. August 1980 <BGBl I S 1503> i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG) und diese Gebühren grundsätzlich im Rahmen von § 63 Abs. 2 SGB X vom Gegner erstattet verlangt werden können (vgl Urteil des Senats vom 24. .April 1996, 5 RJ 44/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 07.12.1983 - 9a RVs 5/82

    Tätigkeit im Vorverfahren - Gebühren eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 86/95
    Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (BSG, Urteil vom 7. Dezember 1983, 9a RVs 5/82, SozR 1300 § 63 Nr. 2, und 22. März 1984, 11 RA 16/83, SozR 1300 § 63 Nr. 3).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R

    Entstehen der Erledigungsgebühr

    Um die erhöhte Gebühr beanspruchen zu können, musste der Rechtsanwalt auch im isolierten Vorverfahren vielmehr ein besonderes Bemühen um eine Einigung - sei es durch Einwirkung auf seinen Mandanten oder auf die Behörde - an den Tag legen (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 9 S 29).
  • BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R

    Versicherter iS von § 183 SGG - Nachholung der Streitwertfestsetzung durch das

    Die bis zum 30. Juni 2004 geltende, mithin auf den vorliegenden Fall noch anzuwendende BRAGO unterscheidet bei Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und - entsprechend angewendet - auch im Vorverfahren nach § 78 SGG (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 9) zwischen Rahmengebühren (§ 116 Abs. 1 BRAGO) und Gebühren nach Gegenstandswert (§ 116 Abs. 2 BRAGO).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 23/06 R

    Entstehen der Erledigungsgebühr

    Um die erhöhte Gebühr beanspruchen zu können, musste der Rechtsanwalt auch im isolierten Vorverfahren vielmehr ein besonderes Bemühen um eine Einigung - sei es durch Einwirkung auf seinen Mandanten oder auf die Behörde - an den Tag legen (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 9 S 29).
  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R

    Erstattung der Vorverfahrenskosten - Verwaltungsakt - Vorbereitungshandlung -

    Der erst im Berufungsverfahren genannte Betrag ist unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zur Höhe der Gebühren für das isolierte Vorverfahren nachvollziehbar und nicht missbräuchlich (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 9 mwN).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 22/06 R

    Voraussetzung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 RVG -VV

    Um die erhöhte Gebühr beanspruchen zu können, musste der Rechtsanwalt auch im isolierten Vorverfahren vielmehr ein besonderes Bemühen um eine Einigung - sei es durch Einwirkung auf seinen Mandanten oder auf die Behörde - an den Tag legen (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 9 S 29).
  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 18/97 R

    Kein Berufungsausschluß bei Streitigkeit über Kosten des isolierten Vorverfahrens

    Der Beschwerdegegenstand wird in Anbetracht der grundsätzlich für das isolierte Widerspruchsverfahren geltenden - auf zwei Drittel ermäßigten - Rahmengebühren nach § 116 Abs. 1 und 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der Regel 1.000 DM nicht übersteigen (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 9 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2003 - L 4 RJ 94/02

    Rentenversicherung

    Die Höhe der nach § 63 SGB X zu erstattenden Gebühren eines Rechtsanwaltes bestimmt sich grundsätzlich, soweit es sich um Streitigkeiten eines Versicherten handelt, nach den für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor den Sozialgerichten vorgesehenen Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, allerdings mit der Maßgabe, dass für das Widerspruchsverfahren nur etwa 2/3 des dort vorgesehen Gebührenrahmens anzusetzen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 07.12.1983, - 9a RVs 5/82 -, SozR 1300 § 63 SGB X Nr. 2; Urteile vom 22.03.1984, - 11 RA 16/83 - und - 11 RA 53/83 -, SozR 1300 § 63 Nr. 3 und Nr. 4; Urteil vom 12.06.1996, - 5 RJ 86/95 -, SozR 3-1930 § 116 BRAGO Nr. 4; siehe auch Sächsisches LSG, Urteil vom 08.02.2000, - L 1 B 79/99 -, NZS 2001, 219; Bayerisches LSG, Urteil vom 08.05.2001, - L 15 SB 69/00 -, Rechtspfleger 2002, 281; LSG NW, Urteil vom 09.09.1996, - L 10 VS 78/96 -).

    Diese Vorschrift gilt auch im isolierten Widerspruchsverfahren (BSG, Urteil vom 12.06.1996, - 5 RJ 86/95 -, SozR 3- 1930 § 116 BRAGO Nr. 9), d.h. in einem Widerspruchsverfahren, dem ein Klageverfahren nicht nachfolgt.

    Eine gebührenrechtlich erhebliche Mitwirkungshandlung des Bevollmächtigten liegt vor, wenn das Verfahren zwar nicht der Form, wohl aber dem Inhalt nach vergleichsweise beigelegt wurde und der Rechtsanwalt sich besonders um die Erledigung des Verfahrens bemüht hat (BSG, Urteile vom 09.08.1995, - 9 RVS 12/94 - - 9 RVS 2/94 - - 9 RVS 7/94 -, SozR 3-1930 § 116 BRAGO Nr. 7; Urteil vom 12.06.1996, - 5 RJ 86/95 -, a.a.O.).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.08.2008 - L 2 R 49/08

    Voraussetzung für die Bewilligung einer Erledigungsgebühr im sozialgerichtlichen

    Um die erhöhte Gebühr beanspruchen zu können, habe der Rechtsanwalt auch im isolierten Vorverfahren ein besonderes Bemühen um eine Einigung - sei es durch Einwirkung auf seinen Mandanten oder auf die Behörde - an den Tag legen müssen (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 9 S 29).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2008 - L 19 AS 24/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    In einem solchen Fall obliegt es der Beklagten als Vergütungsschuldnerin, die angemessene Vergütung festzusetzen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG, Urteil vom 12.06.1996, 5 RJ 86/95, SozR 3-1930 § 116 Nr. 9).
  • LSG Bayern, 08.05.2001 - L 15 SB 69/00

    Rechtsanwaltsvergütung im außergerichtlichen Verfahren in sozialrechtlichen

    Die anschließende Berufung vom 19.04.2000 begründete der Kläger im Wesentlichen mit dem Hinweis, die Rechtsprechung des BSG, die vom Beklagten zitiert werde, sei nicht mehr anwendbar, sondern überholt; aus den beigefügten Beispielen der seit 1993 geänderten BRAGO gehe hervor, der Gesetzgeber habe den Rechtsgrundsatz abgeschafft, dass der Anwalt in der Verhandlung vor Gericht mehr verdiene als für das "Außergerichtliche"; daran habe auch das Urteil des BSG vom 12.06.1996, Az.: 5 RJ 86/95, nichts geändert; zwar sei es nach der Gebührennovelle 1993 ergangen, jedoch habe man über ein davor abgelaufenes Widerspruchsverfahren zu entscheiden gehabt, für das das Gebührenrecht aus der Zeit vor 1993 anzuwenden war.

    Nachdem die BRAGO keine spezielle Vorschrift über die Gebühren für das Verwaltungs- und das Vorverfahren in Rechtssachen, die im Streitfall vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören, enthält, hat das Bundessozialgericht seit 1983 in ständiger Rechtsprechung gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 BRAGO durch sinngemäße Anwendung des Gesetzes in entsprechender Anwendung der §§ 116, 118 BRAGO und unter Beachtung der Wertentscheidungen des Gesetzgebers sowie im Hinblick darauf, dass typische Merkmale eines Gerichtsverfahrens wie u.a. die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins und Beweisaufnahme fehlen, den Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAGO auf 2/3 ermäßigt (vgl. hierzu BSG a.a.O. sowie Urteil vom 12.06.1996, Az.: 5 RJ 86/95 in SozR 3-1930 § 116 Nr. 9 mwN).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.10.2008 - L 2 R 49/08

    Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren

  • LSG Sachsen, 16.05.2001 - L 3 AL 146/00

    Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren; Höhe der

  • SG Marburg, 14.02.2008 - S 6 KR 72/07

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühr im Fall der Untätigkeitsklage - Terminsgebühr -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2008 - L 20 B 1778/07

    Prozesskostenhilfe; Streitwert; Beschwerde

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2005 - L 9 AL 85/04

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 10.09.1997 - 9 BVs 12/97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Kostenfestsetzung in einer

  • LSG Bayern, 11.09.2002 - L 16 RJ 679/00

    Gebührenanspruch des bevollmächtigten Rechtsanwalts oder Rentenberaters;

  • SG Dresden, 23.06.2006 - S 14 RJ 245/00

    Sozialgerichtliches Verfahren, Ersatz von Schreibauslagen

  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2003 - L 3 B 2/03

    Pflegeversicherung

  • KG, 01.04.2003 - 1 W 109/01

    Werklohnprozess: Anwaltliche Beweisgebühr durch Parteieinigung über die

  • BSG, 27.01.2005 - B 11a 11 AL 39/04 R
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 3 U 266/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.05.2006 - L 10 R 157/05
  • SG Nürnberg, 26.11.2003 - S 9 P 137/01
  • SG Osnabrück, 19.04.2007 - S 11 RJ 335/04
  • SG Osnabrück, 09.02.2007 - S 11 RJ 237/03
  • SG Osnabrück, 29.01.2007 - S 11 RJ 155/04
  • SG Osnabrück, 16.01.2007 - S 11 RJ 176/02
  • SG Hannover, 06.06.2006 - S 7 RJ 570/03
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