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   BGH, 13.07.2004 - VIII ZB 14/04   

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https://dejure.org/2004,4724
BGH, 13.07.2004 - VIII ZB 14/04 (https://dejure.org/2004,4724)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2004 - VIII ZB 14/04 (https://dejure.org/2004,4724)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 (https://dejure.org/2004,4724)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer einmaligen Auslagenpauschale; Erstattung der Auslagenpauschale für das Mahnverfahren wie auch für das sich anschließende Streitverfahren

  • Judicialis

    BRAGO § 26 Satz 2; ; BRAGO § 43 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1656
  • FamRZ 2004, 1720
  • Rpfleger 2005, 114
  • AGS 2004, 343
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00

    Erstattungsfähigkeit der Mahnanwaltskosten

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - VIII ZB 14/04
    Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren wie auch für das sich anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 566 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., 2002, § 43 Rdnr. 10, § 26 Rdnr. 5; a.A. KG, Rpfleger 2000, 238 ff.).
  • KG, 08.02.2000 - 1 W 9657/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr bei Stellung eines Sachantrags ohne

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - VIII ZB 14/04
    Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren wie auch für das sich anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 566 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., 2002, § 43 Rdnr. 10, § 26 Rdnr. 5; a.A. KG, Rpfleger 2000, 238 ff.).
  • BGH, 28.10.2004 - III ZB 41/04

    Mindestbeschwerdewert für eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung;

    b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343).

    Eine Mindestbeschwerdesumme von 50 EUR gemäß § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) - jetzt in Höhe von 200 EUR nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - ist für die Rechtsbeschwerde entgegen einer im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 (Rpfleger 2004, 523; insoweit in NJW-RR 2004, 1143 nicht abgedruckt) beiläufig geäußerten Rechtsansicht nicht erforderlich (ebenso im Ergebnis BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127 für Fotokopierkosten in Höhe von 26, 40 DM; Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343 mit Anm. N. Schneider bei einem Beschwerdewert von 20 EUR).

    Wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, ist die Auslagenpauschale nach dem hier noch anwendbaren § 26 Satz 2 BRAGO sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig; beide Verfahren betreffen verschiedene Angelegenheiten (Beschluß vom 13. Juli 2004 aaO; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 566; a.A. KG Rpfleger 2000, 238, 239).

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