Rechtsprechung
LG Mönchengladbach, 03.12.2008 - 4 S 222/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgrenzung der Geschäftsgebühr von der Ratsgebühr i.S.d. § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- AGS 2009, 163
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Nürnberg, 26.07.2010 - 14 U 220/10
Rechtsanwaltsgebühren: Entwurf eines Mahnschreibens
Eine solche über einen bloßen Rat hinausgehende Tätigkeit liege bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt ein Schreiben des Mandanten an den Gegner entworfen hat, ohne selbst schon nach außen hervorzutreten (so auch LG Mönchengladbach, Urt. v. 3.12.2008 - 4 S 222/07, AGS 2009, 163, Rn. 5;… Mayer, a. a. O., VV 2300, 2301 Rn. 13;… Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 3. Aufl., Vorbem. 2.3. Rn. 8;… Schneider, a. a. O., VV Teil 2 Rn. 27;… wohl auch Göttlich/Mümmler/Rehberg, a. a. O., "Geschäftsgebühr" Anm. 4.1., 5.2). - OLG Düsseldorf, 30.04.2012 - 24 U 224/11
Rechtsnatur einer Teilzahlung; Begriff der anwaltlichen Beratung; Vergütung für …
Soweit in der Kommentarliteratur und teilweise auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, Nr. 2300 VV-RVG (= Nr. 2400 VV-RVG a.F.) erfordere nicht, dass der Rechtsanwalt nach außen hervortrete, maßgebend sei vielmehr der Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags (vgl. LG Mönchengladbach, AGS 2009, 163;… Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Auflage, § 34 Rdnr. 14;… Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage, Vorbem. 2.3 VV Rn. 8), kann dem vor diesem Hintergrund nur insoweit gefolgt werden, als es nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt letztlich tatsächlich nach außen hervortritt. - OLG München, 09.01.2017 - 25 U 3537/16
Rechtsschutzversicherung: Einordnung und Reichweite einer Deckungszusage; …
Der Senat ist im Anschluss an die Entscheidung BGH IX ZR 186/07 der Auffassung, dass vorliegend - obwohl der Klägervertreter dem vormaligen Arbeitgeber des Klägers gegenüber nicht aufgetreten ist - nicht lediglich eine Beratungsgebühr abzurechnen ist, sondern eine Geschäftsgebühr sowie eine Einigungsgebühr (vgl. auch LG Mönchengladbach 4 S 222/07).