Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 5 - Außergerichtliche Beratung und Vertretung (§§ 34 - 36) |
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Rechtsprechung zu § 34 RVG
58 Entscheidungen zu § 34 RVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 28.12.2006 - 2 U 134/06
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Literatur im Internet zu § 34 RVG
- Die Vereinbarung der anwaltlichen Vergütung
von Prof. Dr. Christoph Hommerich; RA Dr. Matthias Kilian; Dipl.-Soz. Heike Jackmuth; M.A. Thomas Wolf (Aufsatz, PDF-Format)
Ergebnisse einer empirischen Untersuchung der Vergütungspraxis der deutschen Anwaltschaft
BRAK-Mitteilungen 6/2006, S. 253-259
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 34 I 3)