Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 5 - Außergerichtliche Beratung und Vertretung (§§ 34 - 36) |
(1) Teil 3 Abschnitt 1 und 2 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:
| 1. | schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und | |
| 2. | Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes). |
(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.
Literatur im Internet zu § 36 RVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 36 RVG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1025 ff (Anwendungsbereich) (zu § 36 I Nr. 1)
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