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   BGH, 31.03.2022 - AK 9/22   

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BGH, 31.03.2022 - AK 9/22 (https://dejure.org/2022,8442)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2022 - AK 9/22 (https://dejure.org/2022,8442)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2022 - AK 9/22 (https://dejure.org/2022,8442)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Dringender Tatverdacht der verdeckten Weiterleitung von Informationen über Mitglieder und Unterstützer der Bewegung des islamischen Predigers Fethulla Gülen an den Geheimdienst des ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Dringender Tatverdacht der verdeckten Weiterleitung von Informationen über Mitglieder und Unterstützer der Bewegung des islamischen Predigers Fethulla Gülen an den Geheimdienst des ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 737
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.08.2019 - 3 StR 562/18

    Urteil des Kammergerichts Berlin wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und

    Auszug aus BGH, 31.03.2022 - AK 9/22
    (1) Eine geheimdienstliche Agententätigkeit übt aus, wer eine aktive Mitarbeit für einen fremden Nachrichtendienst entfaltet und dadurch seine Bereitschaft verwirklicht, sich funktionell in dessen Ausforschungsbestrebungen einzugliedern, ohne dass damit notwendigerweise eine Eingliederung in den organisatorischen Apparat des Geheimdienstes verbunden sein muss (BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 16; Urteil vom 5. Juli 1972 - 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 372; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 99 Rn. 7 mwN; LK/Barthe, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 3).

    Es handelte sich damit um ein "geheimdienstliches" Verhalten, mithin um ein Handeln, das dem Bild entspricht, welches für die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen, die für nachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden, typisch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 16; Urteil vom 5. Juli 1972 - 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 372; LK/Barthe, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 4 mwN).

    Ohne Relevanz ist dabei, zu welchem Zweck die erlangten Informationen von dem fremden Nachrichtendienst verwendet werden (BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 17; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 99 Rn. 17 mwN; LK/Barthe, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 12 mwN).

    Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 19; vom 4. April 2019 - StB 54/18, StB 55/18, NStZ-RR 2019, 177, 178; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5 mwN; vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331).

    Das ist bei einer geheimdienstlichen Tätigkeit eines ausländischen Geheimdienstes auf deutschem Staatsgebiet regelmäßig der Fall (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 19; vom 4. April 2019 - StB 54/18, StB 55/18, NStZ-RR 2019, 177, 178).

    (4) Der Angeschuldigte, der Informanten anwarb und die Informationen selbst herbeischaffte sowie weiterleitete, handelte als Täter und nicht lediglich als Gehilfe; denn Täter ist jedermann, der sich in die Ausforschungsbestrebungen des fremden Nachrichtendienstes integriert, sich mit seiner aktiven Tätigkeit also bewusst in dessen Dienst stellt, ohne dass damit eine Eingliederung in dessen Organisationsstruktur verbunden sein muss (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 22; vom 2. Dezember 1985 - 3 StR 424/85, NStZ 1986, 165, 166).

  • BGH, 04.04.2019 - StB 54/18

    BGH lässt Anklage wegen Spionage für den jordanischen Geheimdienst zu

    Auszug aus BGH, 31.03.2022 - AK 9/22
    Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 19; vom 4. April 2019 - StB 54/18, StB 55/18, NStZ-RR 2019, 177, 178; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5 mwN; vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331).

    Das ist bei einer geheimdienstlichen Tätigkeit eines ausländischen Geheimdienstes auf deutschem Staatsgebiet regelmäßig der Fall (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 19; vom 4. April 2019 - StB 54/18, StB 55/18, NStZ-RR 2019, 177, 178).

    Zu diesen zu schützenden Personen zählen auch Angehörige der Gülen-Bewegung, zumal diese keine von der Europäischen Union gelistete ausländische terroristische Vereinigung ist (s. hierzu BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - StB 54/18, StB 55/18, NStZ-RR 2019, 177, 178).

  • BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14

    Geheimdienstliche Agententätigkeit (Ausforschungsbemühungen gegen Mitglieder oder

    Auszug aus BGH, 31.03.2022 - AK 9/22
    Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 19; vom 4. April 2019 - StB 54/18, StB 55/18, NStZ-RR 2019, 177, 178; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5 mwN; vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331).

    Dies läuft den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwider, die gehalten ist, auch den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160 mwN).

  • BGH, 05.07.1972 - 3 StR 4/71

    Aufhebung eines Urteils - Zurückverweisung einer Sache an ein Oberlandesgericht -

    Auszug aus BGH, 31.03.2022 - AK 9/22
    (1) Eine geheimdienstliche Agententätigkeit übt aus, wer eine aktive Mitarbeit für einen fremden Nachrichtendienst entfaltet und dadurch seine Bereitschaft verwirklicht, sich funktionell in dessen Ausforschungsbestrebungen einzugliedern, ohne dass damit notwendigerweise eine Eingliederung in den organisatorischen Apparat des Geheimdienstes verbunden sein muss (BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 16; Urteil vom 5. Juli 1972 - 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 372; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 99 Rn. 7 mwN; LK/Barthe, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 3).

    Es handelte sich damit um ein "geheimdienstliches" Verhalten, mithin um ein Handeln, das dem Bild entspricht, welches für die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen, die für nachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden, typisch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 16; Urteil vom 5. Juli 1972 - 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 372; LK/Barthe, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 4 mwN).

  • BGH, 21.04.1983 - 3 StR 80/83

    Strafbarkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 31.03.2022 - AK 9/22
    Auf eine besondere Bedeutung der geheimdienstlichen Tätigkeit kommt es für die Strafbarkeit im Übrigen nicht an; so genügt beispielsweise auch die bloße Ausführung eines sogenannten Erprobungsauftrags (BGH, Urteil vom 21. April 1983 - 3 StR 80/83, BGHSt 31, 317, 318 ff. mwN; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 99 Rn. 12).

    Hierfür genügt, wenn der Täter hinsichtlich der Merkmale "Geheimdienst einer fremden Macht" und "gegen die Bundesrepublik Deutschland" bedingten Vorsatz hat (BGH, Urteil vom 21. April 1983 - 3 StR 80/83, BGHSt 31, 317, 322; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 99 Rn. 27 mwN; LK/Barthe, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 123).

  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 314/13

    Verhältnis von Verkaufs- und Ausfuhrdelikten im neuen Außenwirtschaftsstrafrecht

    Auszug aus BGH, 31.03.2022 - AK 9/22
    bb) Daneben hat er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit tateinheitlich wegen Erwerbs und Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG strafbar gemacht, indem er, ohne über einen Munitionserwerbsschein gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Satz 2 WaffG zu verfügen, die Munition erwarb, so die tatsächliche Gewalt darüber erlangte und in der Folgezeit ausübte (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 24; Beschluss vom 28. März 2006 - 4 StR 596/05, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17

    Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 31.03.2022 - AK 9/22
    Dies läuft den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwider, die gehalten ist, auch den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160 mwN).
  • BGH, 28.03.2006 - 4 StR 596/05

    Konkurrenzen im Waffenstrafrecht

    Auszug aus BGH, 31.03.2022 - AK 9/22
    bb) Daneben hat er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit tateinheitlich wegen Erwerbs und Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG strafbar gemacht, indem er, ohne über einen Munitionserwerbsschein gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Satz 2 WaffG zu verfügen, die Munition erwarb, so die tatsächliche Gewalt darüber erlangte und in der Folgezeit ausübte (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 24; Beschluss vom 28. März 2006 - 4 StR 596/05, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 22.09.1980 - StB 25/80

    Ausübung einer geheimdienstlichen gegen die Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BGH, 31.03.2022 - AK 9/22
    Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 19; vom 4. April 2019 - StB 54/18, StB 55/18, NStZ-RR 2019, 177, 178; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5 mwN; vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331).
  • BGH, 02.12.1985 - 3 StR 424/85

    Voraussetzung der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur

    Auszug aus BGH, 31.03.2022 - AK 9/22
    (4) Der Angeschuldigte, der Informanten anwarb und die Informationen selbst herbeischaffte sowie weiterleitete, handelte als Täter und nicht lediglich als Gehilfe; denn Täter ist jedermann, der sich in die Ausforschungsbestrebungen des fremden Nachrichtendienstes integriert, sich mit seiner aktiven Tätigkeit also bewusst in dessen Dienst stellt, ohne dass damit eine Eingliederung in dessen Organisationsstruktur verbunden sein muss (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 22; vom 2. Dezember 1985 - 3 StR 424/85, NStZ 1986, 165, 166).
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