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   BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85   

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BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85 (https://dejure.org/1987,686)
BAG, Entscheidung vom 16.01.1987 - 7 AZR 487/85 (https://dejure.org/1987,686)
BAG, Entscheidung vom 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 (https://dejure.org/1987,686)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtswirksamkeit der vereinbarten Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Fehlen eines sachlichen Grundes der Befristung - Sachlich begründete Prognose des Verwaltungsrats über den künftigen Arbeitskräftebedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 620; BHO § 21 § 45
    Arbeitsverhältnis: Befristung wegen einer "künftig wegfallenden" Stelle, Fehlen eines sachlichen Befristungsgrundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 55, 1
  • NZA 1988, 279
  • BB 1988, 630
  • JR 1988, 308
  • AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 111
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80

    Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG

    Auszug aus BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; ferner Senatsurteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 -, vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - und vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - AP Nr. 83, 89 und 101 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.

    Ebensowenig wie in der Privatwirtschaft allein die Unsicherheit der Entwicklung des künftigen Bedarfs oder der finanziellen Lage des Unternehmens die Befristung eines Arbeitsvertrages zu rechtfertigen vermag, können derartige Unsicherheiten im Bereich des öffentlichen Dienstes als Befristungsgründe anerkannt werden (BAGE 32, 85, 92 f.; 41, 110, 115 f. = AP Nr. 50 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Einen sachlichen Befristungsgrund hat die Rechtsprechung dagegen angenommen, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend fortfallen soll, weil dann davon auszugehen sei, daß der Haushaltsgeber sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befaßt und aus sachlichen Erwägungen festgelegt habe, daß sie nicht mehr bestehen solle (vgl. BAGE 32, 85, 91 f.; 37, 283, 294; 41, 110, 116 = AP Nr. 50, 64 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77

    Befristung - Rechtsfortbildung sowie Haushaltsmittel als sachlicher Grund

    Auszug aus BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85
    Ebensowenig wie in der Privatwirtschaft allein die Unsicherheit der Entwicklung des künftigen Bedarfs oder der finanziellen Lage des Unternehmens die Befristung eines Arbeitsvertrages zu rechtfertigen vermag, können derartige Unsicherheiten im Bereich des öffentlichen Dienstes als Befristungsgründe anerkannt werden (BAGE 32, 85, 92 f.; 41, 110, 115 f. = AP Nr. 50 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Einen sachlichen Befristungsgrund hat die Rechtsprechung dagegen angenommen, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend fortfallen soll, weil dann davon auszugehen sei, daß der Haushaltsgeber sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befaßt und aus sachlichen Erwägungen festgelegt habe, daß sie nicht mehr bestehen solle (vgl. BAGE 32, 85, 91 f.; 37, 283, 294; 41, 110, 116 = AP Nr. 50, 64 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; ferner Senatsurteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 -, vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - und vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - AP Nr. 83, 89 und 101 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.
  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85
    Diese Entscheidung bestimmt sowohl beim privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften und unterliegt grundsätzlich einer gerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. z.B. BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85
    Einen sachlichen Befristungsgrund hat die Rechtsprechung dagegen angenommen, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend fortfallen soll, weil dann davon auszugehen sei, daß der Haushaltsgeber sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befaßt und aus sachlichen Erwägungen festgelegt habe, daß sie nicht mehr bestehen solle (vgl. BAGE 32, 85, 91 f.; 37, 283, 294; 41, 110, 116 = AP Nr. 50, 64 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; ferner Senatsurteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 -, vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - und vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - AP Nr. 83, 89 und 101 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.
  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

    Auszug aus BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85
    Einen sachlichen Befristungsgrund hat die Rechtsprechung dagegen angenommen, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend fortfallen soll, weil dann davon auszugehen sei, daß der Haushaltsgeber sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befaßt und aus sachlichen Erwägungen festgelegt habe, daß sie nicht mehr bestehen solle (vgl. BAGE 32, 85, 91 f.; 37, 283, 294; 41, 110, 116 = AP Nr. 50, 64 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84

    Arbeitsverhältnis: Befristung im Rahmen von "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und

    Auszug aus BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; ferner Senatsurteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 -, vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - und vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - AP Nr. 83, 89 und 101 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.
  • BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 487/84

    Ausländische Lehrkraft - Befristeter Arbeitsvertrag - Zwischenstaatliche

    Auszug aus BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; ferner Senatsurteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 -, vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - und vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - AP Nr. 83, 89 und 101 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.
  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

    Auszug aus BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85
    Diese Entscheidung bestimmt sowohl beim privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften und unterliegt grundsätzlich einer gerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. z.B. BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

    Während eine solche Entscheidung in privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten getroffen wird, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen der Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel (BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 55, 1).
  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 162/08

    Befristung - Haushalt - vorübergehender Bedarf

    Haushaltsrechtliche Erwägungen, die auf die zeitliche Begrenzung des Haushaltsplans durch das Haushaltsjahr, auf eine zu erwartende allgemeine Mittelkürzung oder auf die haushaltsrechtliche Anordnung lediglich allgemeiner Einsparungen abheben, können die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht rechtfertigen (BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 55, 1 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 111 = EzA BGB § 620 Nr. 93).

    Dann kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltgeber mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 94, 130 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 221 = EzA BGB § 620 Nr. 170; 3. November 1999 - 7 AZR 579/98 - zu I 1 der Gründe mwN; 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe mwN, aaO.).

    Während eine solche Entscheidung in privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten erfolgt, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen der Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel (BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe mwN, aaO.).

    Eine derartige Feststellung lässt sich nur anhand der dem kw-Vermerk zugrunde liegenden Entscheidungen oder Erwägungen des Haushaltgebers treffen (vgl. etwa BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a und b der Gründe mwN, BAGE 55, 1 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 111 = EzA BGB § 620 Nr. 93).

  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

    Der Senat hat vor Inkrafttreten des TzBfG die Grundsätze zur Befristung von Arbeitsverträgen aus haushaltsrechtlichen Gründen nach allgemeinen Grundsätzen der Befristungskontrolle nicht ausschließlich auf staatliche Arbeitgeber angewandt, sondern auch auf die Bundesanstalt für Arbeit (BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - BAGE 55, 1) .
  • BAG, 27.01.1988 - 7 AZR 292/87

    Befristung bei Lehrkraft aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Ebensowenig wie in der Privatwirtschaft allein die Unsicherheit der Entwicklung des künftigen Bedarfs oder der finanziellen Lage des Unternehmens die Befristung eines Arbeitsvertrages zu rechtfertigen vermag, können derartige Unsicherheiten im Bereich des öffentlichen Dienstes als Befristungsgründe anerkannt werden (vgl. BAGE 32, 85, 92 f. [BAG 29.08.1979 - 4 AZR 863/77] = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 41, 110, 115 f. [BAG 03.12.1982 - 7 AZR 622/80] = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe; Senatsurteil vom 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dann nämlich ist davon auszugehen, daß der Haushaltsgesetzgeber sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befaßt und aus sachlichen Erwägungen festgelegt hat, daß sie nicht mehr bestehen soll (vgl. BAGE 32, 85, 91 f. [BAG 29.08.1979 - 4 AZR 863/77] = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 3 der Gründe; BAGE 37, 283, 294 [BAG 14.01.1982 - 2 AZR 245/80] = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 1 der Gründe; BAGE 41, 110, 116 [BAG 03.12.1982 - 7 AZR 622/80] = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe; Senatsurteil vom 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 2 a der Gründe).

    Während eine solche Entscheidung aber im privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten erfolgt, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen deren Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1987, aaO).

  • BAG, 16.01.1991 - 4 AZR 301/90

    Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

    Anknüpfend an die Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Arbeitsverträgen darf auch die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit als arbeitsvertragliches Gestaltungsmittel nicht funktionswidrig verwendet werden (vgl. BAGE 55, 1, 5 [BAG 16.01.1987 - 7 AZR 487/85] = AP Nr. 111 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Blockmodell

    Während Unternehmen der Privatwirtschaft ihren Bedarf an Arbeitskräften in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten treffen, vollzieht sich die Personalbedarfsentscheidung eines Arbeitgebers öffentlichen Rechts wegen dessen Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel (vgl. BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 55, 1) .
  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 47/10

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

    Der Senat hat vor Inkrafttreten des TzBfG die Grundsätze zur Befristung von Arbeitsverträgen aus haushaltsrechtlichen Gründen nach allgemeinen Grundsätzen der Befristungskontrolle nicht ausschließlich auf staatliche Arbeitgeber angewandt, sondern auch auf die Bundesanstalt für Arbeit (BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - BAGE 55, 1) .
  • LAG Düsseldorf, 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Es hätte schon so sein müssen, dass mit einiger Sicherheit vom tatsächlichen Wegfall gerade der Stelle, aus der die Klägerin vergütet werden sollte, auszugehen war (BAG, Urteil vom 16.01.1987, 7 AZR 487/85, AP Nr. 111 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Urteil vom 03.11.1999, 7 AZR 579/98).
  • BAG, 15.11.1989 - 7 AZR 601/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Abdingbarkeit der Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1

    Ebensowenig wie in der Privatwirtschaft allein die Unsicherheit der Entwicklung des künftigen Bedarfs oder der finanziellen Lage des Unternehmens die Befristung eines Arbeitsvertrages zu rechtfertigen vermag, können derartige Unsicherheiten im Bereich des öffentlichen Dienstes als Befristungsgründe anerkannt werden (vgl. BAGE 32, 85, 92 f. = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 41, 110, 115 f. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe; BAGE 55, 1 [BAG 16.01.1987 - 7 AZR 487/85] = AP Nr. 111 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dann nämlich ist davon auszugehen, daß der Haushaltsgesetzgeber sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befaßt und aus sachlichen Erwägungen festgelegt hat, daß sie nicht mehr bestehen soll (vgl. BAGE 32, 85, 91 f. = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 3 der Gründe; BAGE 37, 283, 294 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 1 der Gründe; BAGE 41, 110, 116 = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe; BAGE 55, 1, 5 [BAG 16.01.1987 - 7 AZR 487/85] = AP Nr. 111 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 a der Gründe).

  • BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 220/92

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Befristung eines

    Das Landesarbeitsgericht hat berücksichtigt, daß haushaltsrechtliche Erwägungen, soweit sie auf die zeitliche Begrenzung des Haushaltsplans oder auf die haushaltsrechtliche Anordnung lediglich allgemeiner Einsparungen abheben, für den auf arbeitsrechtlichen Gesetzen beruhenden Arbeitnehmerschutz keine Rolle spielen und dementsprechend die Ungewißheit, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel für eine bestimmte Stelle vorsieht, keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben können (BAGE 32, 85, 92 f. = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 55, 1, 5 f. = AP Nr. 111 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 a der Gründe; BAGE 55, 104, 113 f. = AP Nr. 112 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 3 a bb der Gründe; BAG Urteil vom 27. Januar 1988 - 7 AZR 292/87 - AP Nr. 116 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 b aa der Gründe).

    Diese Entscheidung bestimmt sowohl bei privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften und unterliegt grundsätzlich einer gerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAGE 55, 1, 6 = AP Nr. 111 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 a der Gründe, m.w.N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2008 - 21 Sa 961/08

    Haushaltsbefristung - bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts -

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Lehrers wegen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 3 Sa 1406/07

    Zur Zulässigkeit einer Befristung nach § 14 Abs 2 S 1 Nr 7 TzBfG bei einer mit

  • ArbG Cottbus, 25.10.2007 - 6 Ca 118/07

    Befristung aufgrund vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel

  • LAG Hamm, 23.04.2009 - 17 Sa 2003/08

    Voraussetzungen des Vorliegens eines sachlichen Grundes aus Gründen des Haushalts

  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 659/93

    Befristung, Auflösung einer Einrichtung

  • LAG Baden-Württemberg, 25.01.2000 - 14 Sa 79/99

    Befristung - mangelnder Sachgrund

  • LAG Thüringen, 09.06.1998 - 7 Sa 355/97

    Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Horterzieherin wegen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 15 Sa 1320/08

    TzBfG - Darlegungslast unterstaatlicher Einrichtungen

  • LAG Thüringen, 13.08.1996 - 5 Sa 210/94

    Arbeitsgerichtliche Überprüfung von Kündigungen, die auf konkretisierten

  • LAG Hamm, 08.06.2009 - 17 Sa 903/08

    Voraussetzungen des Vorliegens eines sachlichen Grundes aus Gründen des Haushalts

  • BAG, 08.07.1998 - 7 AZR 382/97

    Arbeitgeber - Befristetes Arbeitsverhältnis - Arbeitnehmer - vorübergehender

  • BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 397/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung -Hochschulbereich - Drittmittelfinanzierung

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 158/85

    Streitigkeit über die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages - Befristete

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 412/85

    Streitigkeit über die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages - Befristete

  • LAG Hamm, 17.09.1998 - 4 Sa 1437/97

    Eingruppierung der Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit; Eingruppierung in

  • LAG Brandenburg, 17.04.1997 - 8 Sa 24/97

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Sachlicher Grund für die Befristung ;

  • BAG, 27.04.1988 - 7 AZR 359/87

    Befristung des Arbeitsvertrages aufgrund eines datierten kw-Vermerks im

  • ArbG Essen, 02.04.2008 - 4 Ca 4028/07
  • BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 298/87
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