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   BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88   

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BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88 (https://dejure.org/1989,601)
BAG, Entscheidung vom 03.10.1989 - 1 ABR 66/88 (https://dejure.org/1989,601)
BAG, Entscheidung vom 03. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 (https://dejure.org/1989,601)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Aufhebung einer personellen Maßnahme - Auslegung von Gehaltstarifverträgen für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie - Zustimmungserfordernis zur Änderung einer Eingruppierung seitens des Betriebsrates - Einleitung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1
    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Umgruppierung nach Umstellung auf einen neuen Tarifvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 101 Satz 1, § 99 Abs. 1 bis 3; GehaltsTV für kaufm. und techn. Angest. der Druckindustrie in Hessen vom 7.11.1984 und 10.6.1986
    Ein- und Umgruppierung: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Veränderung der Gehaltshöhe durch neue Berechnungskriterien trotz gleichbleibender Zuordnung zu einer bestimmten Gehaltsgruppe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 359
  • BB 1990, 356
  • DB 1990, 1092
  • AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 75
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88
    Sie besteht in einer Richtigkeitskontrolle (BAGE 42, 121, 127 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe; BAGE 43, 35, 40 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe).

    Das entspräche aber nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 22. März 1983 und 31. März 1983 (BAGE 42, 121 und 43, 35) ausgeführt hat.

    Dieser kann nur dadurch erreicht werden - sofern er die ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansehen sollte und an ihr festhält -, daß ihm vom Gericht aufgegeben wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen und, falls sie nicht erteilt wird, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen (BAGE 42, 121, 129; 43, 35, 45).

  • BAG, 22.03.1983 - 1 ABR 49/81

    Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88
    Sie besteht in einer Richtigkeitskontrolle (BAGE 42, 121, 127 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe; BAGE 43, 35, 40 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe).

    Das entspräche aber nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 22. März 1983 und 31. März 1983 (BAGE 42, 121 und 43, 35) ausgeführt hat.

    Dieser kann nur dadurch erreicht werden - sofern er die ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansehen sollte und an ihr festhält -, daß ihm vom Gericht aufgegeben wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen und, falls sie nicht erteilt wird, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen (BAGE 42, 121, 129; 43, 35, 45).

  • BAG, 24.06.1986 - 1 ABR 31/84

    Betriebsrat: Begriff der mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung i. S. von § 99

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88
    Sind die Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats in eine Gehaltsgruppe des bisher im Betrieb Anwendung findenden Gehaltstarifvertrages eingruppiert und übernimmt der nachfolgende TV sowohl die Zahl der Gehaltsgruppen als auch die abstrakten Tätigkeitsmerkmale, so bedarf es dennoch einer Umgruppierung, wenn für die Gehaltsgruppen im neuen Tarifvertrag auf andere Kriterien - statt Lebensalter, Tätigkeitsjahre in der Gehaltsgruppe - abgestellt wird (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 24. Juni 1986 = 1 ABR 31/84 - BAGE 52, 218 = AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972).

    Insoweit hat der Senat für eine vergleichbare Fallgestaltung bereits am 24. Juni 1986 (BAGE 52, 218 = AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972) entschieden, daß es sich um eine mitbestimmungspflichtige Ein- bzw. Umgruppierung handelt.

    Wenn es nämlich Sinn der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen ist, dem Betriebsrat bei der Anwendung der jeweiligen Vergütungsordnung im Interesse einer größeren Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung im Betrieb ein Mitbeurteilungsrecht zu geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 1986 und 24. Juni 1986, BAGE 51, 34 und 52, 218 = AP Nr. 32 und 37 zu § 99 BetrVG 1972), dann muß dieser Mitbeurteilung auch die Beantwortung der Frage unterliegen, ob die Tätigkeitsjahre in der Vergütungsgruppe zutreffend bestimmt sind.

  • BAG, 28.01.1986 - 1 ABR 8/84

    Umgruppierung eines AT-Angestellten

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88
    Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß des Vierten Senats vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972 und Senatsbeschluß vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972).

    Wenn es nämlich Sinn der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen ist, dem Betriebsrat bei der Anwendung der jeweiligen Vergütungsordnung im Interesse einer größeren Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung im Betrieb ein Mitbeurteilungsrecht zu geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 1986 und 24. Juni 1986, BAGE 51, 34 und 52, 218 = AP Nr. 32 und 37 zu § 99 BetrVG 1972), dann muß dieser Mitbeurteilung auch die Beantwortung der Frage unterliegen, ob die Tätigkeitsjahre in der Vergütungsgruppe zutreffend bestimmt sind.

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 68/87

    Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber,

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88
    Der Senat hat im Beschluß vom 20. Dezember 1988 (- 1 ABR 68/87 - AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden, daß der Betriebsrat nach § 101 BetrVG auch den rechtswidrigen Zustand beseitigen lassen kann, der dann entsteht, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht in eine für den Betrieb geltende Vergütungsordnung eingruppiert.
  • BAG, 26.01.1988 - 1 AZR 531/86

    Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88
    Der Senat hat zwar im Urteil vom 26. Januar 1988 (BAGE 57, 242 = AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972) ausgeführt, eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme sei schon dann ausreichend begründet, wenn die vom Betriebsrat für die Verweigerung seiner Zustimmung vorgetragene Begründung es als möglich erscheinen lasse, daß einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werde.
  • BAG, 27.01.1987 - 1 ABR 66/85

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88
    Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß des Vierten Senats vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972 und Senatsbeschluß vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 80/83

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung, Erzieherin in einem Heim

    Auszug aus BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88
    Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß des Vierten Senats vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972 und Senatsbeschluß vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 36/99

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - einseitige Änderung der

    In Fällen der Eingruppierung kann der Betriebsrat deshalb zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts nach § 101 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber die Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung derselben die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen, solange nicht die Zustimmung vorliegt (Senat 20. Dezember 1988 - 1 ABR 68/87 - BAGE 60, 330; 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 75 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 83; 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 111 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 119; 12. August 1997 - 1 ABR 13/97 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 99 Umgruppierung Nr. 1).
  • BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 34/93

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung

    Wird die von neueingestellten Arbeitnehmern zu verrichtende Tätigkeit von einer tariflichen Gehaltsgruppenordnung erfaßt, die kraft betrieblicher Übung (einseitiger Einführung durch den Arbeitgeber) im Betrieb zur Anwendung kommt, ist der Arbeitgeber zur Eingruppierung der neueingestellten Arbeitnehmer in diese Gehaltsgruppenordnung und zur Beteiligung des Betriebsrats an dieser Eingruppierung verpflichtet (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1971 - 1 ABR 24/70 - BAGE 23, 196 = AP Nr. 6 zu § 61 BetrVG 1952 und 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972).

    Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 34 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß des Vierten Senats vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972, Senatsbeschluß vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 und Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972).

    Dieser Rechtsprechung entspricht es, wenn der Senat in den neueren Entscheidungen ausgeführt hat, daß die betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Eingruppierung des Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsrat und dessen Beteiligung nach § 99 BetrVG auch dann besteht, wenn der Arbeitgeber die Gehaltsgruppenordnung einseitig eingeführt hat (Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989, aaO, zu B II 2 der Gründe, m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung).

  • BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung und Umgruppierung - Bestimmung der Fallgruppe

    Daß bei einer nicht nur redaktionellen Änderung der anzuwendenden Lohngruppenordnung eine Neueingruppierung erforderlich ist, entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100).

    Zu klären ist, welchen Merkmalen dieser Vergütungsgruppenordnung die von dem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit entspricht (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 24. Juni 1986, BAGE 52, 218 = AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 99 Rz 14; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 99 Rz 32 ff.).

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 650/00

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs - Versetzung ohne

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß Entsendungen an einen anderen Arbeitsort - von Bagatellfällen abgesehen - eine Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG darstellen (BAG 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 75 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 85; Fitting BetrVG 21. Aufl. § 99 Rn. 121).
  • BAG, 12.01.1993 - 1 ABR 42/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung aufgrund geänderter tariflicher

    a) Die Rechtsbeschwerde beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf den Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 (- 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Senat hat festgestellt, der Betriebsrat habe der Eingruppierung in die einzelnen Gehaltsgruppen bereits unter dem Geltungsbereich des bisherigen Tarifvertrages zugestimmt; da sich weder die Zahl der Gehaltsgruppen noch die abstrakten Tätigkeitsmerkmale geändert hätten, bestehe kein Anlaß, aufgrund der Änderung des Tarifvertrages die Arbeitnehmer insoweit neu einzugruppieren (Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989, aaO).

    Schon deshalb liegt ein dem Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 (aaO) vergleichbarer Sachverhalt nicht vor.

  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90

    Antragsrecht des Betriebsrats auf Neu- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers,

    Daran hat der Senat im Beschluß vom 3. Oktober 1989 (- 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972) festgehalten.
  • BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 42/93
    Insoweit steht dem Arbeitgeber also ein begrenztes Überprüfungsrecht zu (BAGE 49, 180 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 57, 242 = AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - AP Nr. 47 zu § 118 BetrVG 1972).

    aa) Der Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1989 (1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972) bei einer anläßlich einer Änderung von Eingruppierungskriterien innerhalb der Gehaltsgruppe - statt Lebensalter Tätigkeitsjahre -, im übrigen aber unveränderter Fortgeltung der Gehaltsgruppen selbst erforderlich gewordenen Neueingruppierung eine Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich angesehen, mit der gegen die vom Arbeitgeber für richtig befundene Beschäftigungszeit in derselben Gehaltsgruppe keine Einwendungen erhoben wurden, die sich vielmehr trotz gleichgebliebener Tätigkeit allein gegen die Eingruppierung in die bisherige Gehaltsgruppe wandte.

    Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar dem der Senatsentscheidung vom 3. Oktober 1989 (1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972) zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neueingruppierung unter Beteiligung des

    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983 - BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988 - BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera;Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; zuletztSenatsbeschluß vom 9. Februar 1993 - 1 ABR 51/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    An dieser Entscheidung ist der Betriebsrat in gleicher Weise wie bei der erstmaligen Eingruppierung zu beteiligen(Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972;Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100).

  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 51/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen

    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983, BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. Löwisch und vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; vgl. weiter etwa Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1988, BAGE 60, 330 = AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972 m. Anm. Misera; Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 -, vom 20. März 1990 - 1 ABR 20/89 -, vom 20. September 1990 - 1 ABR 17/90 - AP Nr. 75, Nr. 79 und Nr. 83 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100).
  • BAG, 12.01.1993 - 1 ABR 50/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung auf Grund geänderter tariflicher

    Der Arbeitgeber beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf den Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 (- 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Senat hat festgestellt, der Betriebsrat habe der Eingruppierung in die einzelnen Gehaltsgruppen bereits unter dem Geltungsbereich des bisherigen Tarifvertrages zugestimmt; da sich weder die Zahl der Gehaltsgruppen noch die abstrakten Tätigkeitsmerkmale geändert hätten, bestehe kein Anlaß, aufgrund der Änderung des Tarifvertrages die Arbeitnehmer insoweit neu einzugruppieren (Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989, a.a.O.).

    Schon deshalb liegt ein dem Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 (a.a.O.) vergleichbarer Sachverhalt nicht vor.

  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 47/92

    Arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Neueingruppierung eines Arbeitnehmers -

  • LAG Hamm, 31.07.2009 - 10 TaBV 9/09

    Zustimmungsersetzung zur Versetzung und Umgruppierung; Anforderung an Gründe zur

  • BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 17/90

    Eingruppierung von Heimarbeiterinnen

  • BAG, 12.12.2000 - 1 ABR 23/00

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung

  • BAG, 04.05.1993 - 1 ABR 66/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei struktureller Änderung der Gehaltsgruppenordnung

  • LAG Hamburg, 01.06.1992 - 4 TaBV 1/92

    Eingruppierung; Vergütungsgruppe; Arbeitsvertrag; Versicherungsgewerbe;

  • LAG Hamm, 24.05.2006 - 10 TaBV 215/05

    Zustimmungsersetzung, Eingruppierung von Mitarbeitern, Änderung der

  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 54/92

    Arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Neueingruppierung eines Arbeitnehmers -

  • LAG Hamm, 24.05.2006 - 10 TaBV 182/05

    Mitbestimmung des Betriebsrats, Umgruppierung von Arbeitnehmern, Anforderungen an

  • LAG Hamm, 15.03.2006 - 2 Sa 1812/04

    Unwirksame Tarifregelung bei Verstoß gegen zwingende Kündigungsschutzbestimmungen

  • LAG Hamm, 26.11.2010 - 10 TaBV 62/10

    Mitbestimmung bei Versetzung; Zustimmungsersetzung bei fehlendem

  • LAG Baden-Württemberg, 19.04.1999 - 15 TaBV 8/98

    Betriebsrat: Zustimmung zur Eingruppierung bei einseitiger Änderung der

  • BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Neueingruppierung nach Änderung der tariflichen

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2006 - 2 TaBV 37/05

    Eingruppierung, Vergütungsordnung, Betriebsrat, Mitbestimmung,

  • LAG Hamm, 26.11.2010 - 10 TaBV 61/10

    Mitbestimmung bei Versetzung; Zustimmungsersetzung bei fehlendem

  • LAG Hamm, 26.11.2010 - 10 TaBV 63/10

    Mitbestimmung bei Versetzung; Zustimmungsersetzung bei fehlendem

  • LAG Hamm, 20.11.2009 - 10 TaBV 45/09

    Zustimmungsersetzung zur Versetzung von Pflegekräften im Nachtwachenbereich bei

  • LAG Hamburg, 11.06.1992 - 2 TaBV 1/92

    Tarifvertrag; Eingruppierung; Vergütungsgruppe; Versicherungsgewerbe; Leistung;

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 53/93

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Neueingruppierung nach Tarifänderung

  • LAG Hamburg, 23.12.1992 - 8 TaBV 7/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Ein- oder Umgruppierung - Gehaltsgruppensplitting

  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 46/92

    Arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Neueingruppierung von Arbeitnehmern -

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.04.1992 - 1 TaBV 2/92

    Betriebsrat: Zustimmung bei Umgruppierung

  • LAG Köln, 14.12.1992 - 11 TaBV 59/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Herabgruppierung

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