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   LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11   

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LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11 (https://dejure.org/2011,18026)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11 (https://dejure.org/2011,18026)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. September 2011 - 10 TaBV 33/11 (https://dejure.org/2011,18026)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Betriebsratswahl, Anfechtung, Briefwahl, schriftliche Stimmabgabe, Aufbewahrung der Briefwahlrückläufer

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 19 BetrVG, § 24 WO 2001
    Betriebsratswahl, Anfechtung, Briefwahl, schriftliche Stimmabgabe, Aufbewahrung der Briefwahlrückläufer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der schriftlichen Stimmabgabe zur Betriebsratswahl nach den einschränkenden Vorgaben des § 24 der Wahlordnung (WO 2001); Obliegenheiten des Wahlvorstandes bzgl. der Vermeidung von Gefahren hinsichtlich einer Einflussnahme auf das Wahlverhalten und das ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 19 BetrVG, § 24 WO 2001
    Betriebsratswahl, Anfechtung, Briefwahl, schriftliche Stimmabgabe, Aufbewahrung der Briefwahlrückläufer

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Betriebsratswahl; Anforderungen an eine Briefwahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AiB 2013, 653
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Hamm, 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06

    Anfechtung; Betriebsratswahl; Briefwahl; Freiumschlag; Stimmzettel

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11
    Andernfalls erweist sich eine Betriebsratswahl allein wegen des Bestehens dieser Möglichkeit als anfechtbar, ohne dass es darauf ankäme, ob ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person festgestellt werden kann (vgl. auch LAG Hamm vom 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06, dokumentiert bei juris).

    Andernfalls erweist sich eine Betriebsratswahl allein wegen des Bestehens dieser Möglichkeit als anfechtbar, ohne dass es darauf ankäme, ob ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person festgestellt werden kann (vgl. LAG Hamm vom 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06, dokumentiert bei juris, Rn. 59 unter Hinweis auf LAG Brandenburg vom 27.11.1998 - 5 TaBV 18/98, ebenfalls dokumentiert bei juris).

    Im Ergebnis ist jedenfalls festzustellen, dass gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung und der konkreten Umstände des Einzelfalles, die nicht ganz unwahrscheinliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf das Wahlverhalten und das Wahlergebnis bestand (vgl. LAG Hamm vom 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06, dokumentiert bei juris, Rn. 59 unter Hinweis auf LAG Brandenburg vom 27.11.1998 - 5 TaBV 18/98, ebenfalls dokumentiert bei juris).

  • BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11
    Die Briefwahl steht nicht im Belieben des Wahlvorstandes (BAG vom 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, dokumentiert bei juris, Rn. 51 f.; LAG Schleswig-Holstein vom 18.03.1999 - 4 TaBV 51/98, dokumentiert bei juris, Rn. 33).

    (a) Hätte der Wahlvorstand angeordnet, dass die Betriebsratswahl generell im Wege der schriftlichen Stimmabgabe erfolgen sollte, so läge unzweifelhaft ein zur Anfechtung der Wahl berechtigender Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, darauf hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 27.01.1993 für einen so gelagerten Fall bereits ausdrücklich erkannt ((BAG vom 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, a.a.O.).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die knapp 50 Briefwähler anders entschieden hätten, wenn sie ihre Stimme zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben hätten, als dies infolge der zwangsläufig vor dem eigentlichen Wahltermin abgegebenen Briefwahl geschehen ist (ebenso: BAG vom 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, dokumentiert bei juris, Rn. 55).

  • LAG Brandenburg, 27.11.1998 - 5 TaBV 18/98

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Verstoß gegen eine "Muss-Vorschrift"; Verstoß

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11
    Andernfalls erweist sich eine Betriebsratswahl allein wegen des Bestehens dieser Möglichkeit als anfechtbar, ohne dass es darauf ankäme, ob ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person festgestellt werden kann (vgl. LAG Hamm vom 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06, dokumentiert bei juris, Rn. 59 unter Hinweis auf LAG Brandenburg vom 27.11.1998 - 5 TaBV 18/98, ebenfalls dokumentiert bei juris).

    Im Ergebnis ist jedenfalls festzustellen, dass gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung und der konkreten Umstände des Einzelfalles, die nicht ganz unwahrscheinliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf das Wahlverhalten und das Wahlergebnis bestand (vgl. LAG Hamm vom 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06, dokumentiert bei juris, Rn. 59 unter Hinweis auf LAG Brandenburg vom 27.11.1998 - 5 TaBV 18/98, ebenfalls dokumentiert bei juris).

  • BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07

    Betriebsratswahl - Wahlausschreiben - Prüfungspflicht des Wahlvor-stands

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11
    Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (vgl. BAG vom 21.01.2009 - 7 ABR 65/07, dokumentiert bei juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 4 TaBV 51/98

    Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Rechtsschutzbedürfnis - Wirksamkeit -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11
    Die Briefwahl steht nicht im Belieben des Wahlvorstandes (BAG vom 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, dokumentiert bei juris, Rn. 51 f.; LAG Schleswig-Holstein vom 18.03.1999 - 4 TaBV 51/98, dokumentiert bei juris, Rn. 33).
  • LAG Düsseldorf, 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10

    Unwirksame Betriebsratswahl bei rechtswidriger Briefwahlanordnung des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11
    Andernfalls würde das Begründungserfordernis zu einer irrelevanten Förmelei degradiert und der aufgezeigte Zweck des § 24 WO 2001 verfehlt (vgl. LAG Düsseldorf vom 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10).
  • LAG Hamm, 27.10.2015 - 7 TaBV 19/15

    Pflichten des Arbeitgebers im Vorfeld der Betriebsratswahl

    Soweit in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Frage der Verwahrung der Briefwahlunterlagen angesprochen worden ist, schließt sich die Beschwerdekammer der zutreffenden Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 16.09.2011, 10 TaBV 33/11) an, wonach der Wahlvorstand das Wahlverfahren in seinem praktischen Ablauf nicht so auszugestalten hat, dass es gegen jedwede theoretisch denkbare Manipulation der das Wahlverfahren betreffenden Unterlagen abgesichert ist.
  • LAG Hessen, 20.11.2023 - 16 TaBV 83/23
    Ob der Wahlberechtigte darüber hinaus die Gründe für seine persönliche Abwesenheit nennen muss (z.B. Urlaub, Krankheit, Schichtdienst) und ob der Wahlvorstand verpflichtet ist, diese (gegebenenfalls nur kursorisch) zu überprüfen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vergleiche hierzu: LAG Düsseldorf 16.9.2011 - 10 TaBV 33/11 - Rn. 53; Klose NZA 2021, 1301, 1302; GK-BetrVG/Jacobs, 12. Aufl., § 24 WahlO Rn. 6; Fitting, BetrVG, 31. Aufl., § 24 WahlO Rn. 3; Richardi-Forst, BetrVG, 17. Auflage, § 24 WahlO Rn. 4).

    Es ist jedenfalls Aufgabe des Wahlvorstands als Gremium zu überprüfen, ob überhaupt ein ordnungsgemäßes Verlangen eines Wahlberechtigten im Sinne von § 24 Abs. 1 WahlO BetrVG vorliegt (vergleiche hierzu: LAG Düsseldorf 16.9.2011 - 10 TaBV 33/11 - Rn. 51, 52).

  • ArbG Braunschweig, 13.07.2022 - 3 BV 5/22

    Anfechtung einer Beriebsratswahl; Ordnungsgemäße Verwahrung der Wahlrückläufer;

    Andernfalls erweist sich eine Betriebsratswahl allein wegen des Bestehens der Möglichkeit der Wahlmanipulation als anfechtbar, ohne dass es darauf ankäme, ob ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person festgestellt werden kann (LAG Düsseldorf, 16.09.2011, 10 TaBV 33/11; LAG Hamm, 01.06.2007, 13 TaBV 86/06; LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.1998, 5 TaBV 18/98).

    Diese Frage ist vielmehr vom Wahlvorstand nach sorgsamer Analyse der jeweiligen Wahlgegebenheiten in pflichtgemäßer Ausübung des ihm gegebenen Beurteilungs- und Ermessensspielraums nach Lage der Dinge zu beantworten (LAG Düsseldorf, 16.09.2011, 10 TaBV 33/11).

  • LAG München, 25.06.2013 - 9 TaBV 11/13

    Betriebsratswahl; Anfechtung; Nichtigkeit; Zuordnungstarifvertrag;

    Gerade wegen der hiermit verbundenen Gefahren hat der Gesetzgeber die Briefwahl nur eingeschränkt zugelassen (vgl. BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, Rn. 51 f. m.w.N. zu § 26 WahlO 1953; LAG Köln, 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11, Rn. 47 m.w.N.).
  • LAG Hessen, 27.01.2020 - 16 TaBV 48/19

    1. Über Anträge auf schriftliche Stimmabgabe entscheidet der Wahlvorstand als

    Die Beschwerdekammer folgt insoweit (wie bereits in ihrer Entscheidung vom 2. September 2019 -16 TaBV 30/19) der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 2011 (10 TaBV 33/11-Leitsatz 2).
  • ArbG Duisburg, 24.04.2023 - 1 BV 9/22
    a) Der Wahlvorstand muss solchen Gefahren der Einflussnahme auf das Wahlverhalten und das Wahlergebnis mit wirksamen Mitteln begegnen, die gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich erscheinen (vgl. dazu auch LAG Hessen 29.10.2020 - 16 TaBV 150/19 m.w.N.; LAG Hamm 27.10.2015 - 7 TaBV 19/15, Rn. 79; LAG Düsseldorf 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11, Rn. 63; LAG Hamm 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06; LAG Brandenburg 27.11.1998 - 5 TaBV 18/98; ArbG Braunschweig 13.07.2022 - 3 BV 5/22; Klose, NZA 2021, 1301 (1304)).
  • LAG Hessen, 29.06.2020 - 16 TaBV 150/19
    In der Rechtsprechung (Landesarbeitsgericht Düsseldorf 16. September 2011 -10 TaBV 33/11- Rn. 65 ff.) und Literatur (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 30. Aufl., § 25 WahlO Rn. 5, GK-Jacobs, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl., § 25 WahlO Rn. 2) ist anerkannt, dass der Wahlvorstand die zurückgesandten Freiumschläge ungeöffnet bis zum Wahltag unter Verschluss zu nehmen hat, damit eine Veränderung oder Entwendung der Freiumschläge ausgeschlossen ist.
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Rechtsprechung
   LAG Niedersachsen, 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10   

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https://dejure.org/2011,16103
LAG Niedersachsen, 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10 (https://dejure.org/2011,16103)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10 (https://dejure.org/2011,16103)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. März 2011 - 17 TaBV 41/10 (https://dejure.org/2011,16103)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl - generelle Anordnung einer Briefwahl

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 19 Abs. 1 BetrVG; § 24 WO 2001
    Unterschiedslose Behandlung auch von nur wenige km vom Hauptbetrieb entfernt liegende Betriebsteile als räumlich weit entfernt i.S.d. § 24 Abs. 3 WO 2001 ist nicht rechtmäßig; Rechtmäßigkeit einer unterschiedslosen Behandlung auch von nur wenige km vom Hauptbetrieb ...

  • Wolters Kluwer

    Unterschiedslose Behandlung auch von nur wenige km vom Hauptbetrieb entfernt liegende Betriebsteile als räumlich weit entfernt i.S.d. § 24 Abs. 3 WO 2001 ist nicht rechtmäßig; Rechtmäßigkeit einer unterschiedslosen Behandlung auch von nur wenige km vom Hauptbetrieb ...

  • rechtsportal.de

    Unwirksame Betriebsratswahl bei rechtswidriger Anordnung schriftlicher Stimmabgabe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AiB 2013, 653
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10
    Eine generelle Briefwahl ist unzulässig (BAG vom 27.01.1993 - 7 ABR 37/92 - AP Nr. 29 zu § 76 BetrVG 1952).

    Im Übrigen kommt es bei Zulassung einer schriftlichen Stimmabgabe zu zeitlich versetzten Wahlen, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass Arbeitnehmer anders votiert hätten, wenn sie erst am Wahltag ihre Stimme persönlich abgegeben hätten (siehe BAG vom 27.01.1993 - a.a.O.).

  • LAG Hamm, 16.11.2007 - 13 TaBV 109/06

    Betriebsratswahl; Wahl; Betriebsrat; Anfechtung; Verstoß; Wahlvorschriften;

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10
    Von einer solchen Zumutbarkeit ist bei einer Entfernung der hier betroffenen Betriebssteile von lediglich 2, 5 bis 4 km in der Stadt A-Stadt auszugehen (vgl. ebenso LAG Hamm vom 16.11.2007 - 13 TaBV 109/06 - AiB 2009, 588).

    Zudem konnte sich durch die Zeitversetzung bei der Briefwahl ein anderes Wahlergebnis ergeben (zur möglichen Beeinflussbarkeit der Betriebsratswahl durch die reine Briefwahl siehe auch LAG Hamm vom 16.11.2007, a.a.O.).

  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10
    Das betrifft in erster Linie Fallgestaltungen, in denen etwa die Berücksichtigung nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer oder die Nichtbeteiligung wahlberechtigter Arbeitnehmer rechnerisch die Reihenfolge der Gewählten nicht ändern kann (BAG vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - AP Nr. 12 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb Rn. 50 a).
  • BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 27/91

    Wahlberechtigung von Zeitungszustellern

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10
    Die 20 Geodienstmitarbeiter sowie die sechs mit der Wartung der Straßenbeleuchtung beschäftigten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 7. beginnen und beenden ihre Arbeit regelmäßig am Hauptsitz der Beteiligten zu 7. Sie sind deshalb nicht als Arbeitnehmer anzusehen, die als Reisende, Montagearbeiter im Außendienst oder Telearbeiter außerhalb des Betriebes tätig sind und im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (BAG vom 29.01.1992 - 7 ABR 27/91 - AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972 Rn. 41 zu § 26 Abs. 2 WO 1972).
  • BAG, 15.11.2000 - 7 ABR 53/99

    Öffentlichkeit der Stimmauszählung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10
    Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG vom 15.11.2000 - 7 ABR 53/99 - AP Nr. 10 zu § 18 BetrVG 1972).
  • LAG Niedersachsen, 28.06.2007 - 14 TaBV 5/07

    Möglichkeit der Rücknahme der beim Wahlvorstand eingereichten Vorschlagsliste

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10
    Von einer solchen Zumutbarkeit ist bei einer Entfernung der hier betroffenen Betriebssteile von lediglich 2, 5 bis 4 km in der Stadt A-Stadt auszugehen (vgl. ebenso LAG Hamm vom 16.11.2007 - 13 TaBV 109/06 - AiB 2009, 588).
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 4 TaBV 51/98

    Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Rechtsschutzbedürfnis - Wirksamkeit -

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10
    Die Aufforderung zur Briefwahl, ohne dass die Voraussetzungen des § 24 WO vorliegen, stellt daher eine Verletzung der wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren dar (siehe auch LAG Schleswig-Holstein vom 18.03.1999 - 4 TaBV 51/98 - NZA-RR 1999, 523 ff., Rn. 24).
  • LAG Brandenburg, 27.11.1998 - 5 TaBV 18/98

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Verstoß gegen eine "Muss-Vorschrift"; Verstoß

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10
    Bei dessen Mitgliedern ist nur ihre Arbeitnehmerstellung und Wahlberechtigung Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis (LAG Brandenburg vom 27.11.1998 - 5 TaBV 18/98 - NZA-RR 1999, 418 ff.).
  • ArbG Düsseldorf, 28.11.2016 - 2 BV 286/16

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Auflösung des Betriebsrats; Ausschluss

    Dies ist ein schwerer Fehler im Wahlverfahren und ist weder mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 S. 1 WO ("auf ihr Verlangen"), noch mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 WO ("räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt") zu vereinbaren (BAG, Beschl. v. 27.1.1993 - 7 ABR 37/92, AP Nr. 29 zu § 76 BetrVG 1952; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 9.3.2011 - 17 TaBV 41/10 - juris).
  • ArbG Essen, 21.08.2014 - 5 BV 45/14

    Wahlanfechtung

    Das bedeutet, dass eine Betriebsratswahl wegen Verstoßes gegen § 24 WO dann unzulässig ist, wenn sie für alle Arbeitnehmer als Briefwahl durchgeführt wird, ohne dass die Voraussetzungen des § 24 WO 2001 vorliegen (LAG Schleswig-Holstein v. 18.03.1999 - 5. TaBV 51/98 - NZA-RR 1999, 525 ff., wobei diese Entscheidung noch zu § 26 WO 1972 erging; LAG Düsseldorf v. 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10; LAG Niedersachsen v. 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10 - juris; Richardi/Thüsing, b.. b.. O., § 19 BetrVG, Rn. 26; Fitting, b.. b.. O., § 19 BetrVG, Rn. 22).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2023 - 6 TaBV 15/22

    Wahlanfechtung - Betriebsvertretung bei den Stationierungsstreitkräften -

    Für die Frage, ob Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle räumlich weit von dieser entfernt liegen, ist mit Blick auf den Normzweck, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Wahl zu erleichtern, darauf abzustellen, ob es den Arbeitnehmern zumutbar ist, in der Hauptdienststelle ihre Stimme persönlich abzugeben (vgl. zu § 24 Abs. 3 WO: BAG 16. März 2022 - 7 ABR 29/20 - Rn. 36, aaO; LAG Hamm 05. August 2011 - 10 TaBV 13/11 - Rn. 77; LAG Niedersachsen 09. März 2011 - 17 TaBV 41/10 - Rn. 37, jeweils zitiert nach juris; Wiese / Kreutz / Oetker / Raab / Weber / Franzen / Gutzeit / Jacobs / Schubert, GK-BetrVG - Kommentar, 12. Auflage 2022, § 24 WO, Rn. 13).
  • ArbG Essen, 04.11.2014 - 2 BV 42/14

    Aushang des Wahlausschreibens / Fehlender Hinweis auf Einleitung der ; Wahl per

    Arbeitnehmer, die ihre tägliche Arbeit regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers beginnen und beenden, gehören ebenso wenig zu dem in § 24 Abs. 2 WO genannten Personenkreis wie Schichtdienstleistende (vgl. LAG Niedersachsen vom 09. März 2011 - 17 TaBV 41/10 - AiB 2013, 653 [Rz. 38]).
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Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,20626
LAG Düsseldorf, 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10 (https://dejure.org/2011,20626)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10 (https://dejure.org/2011,20626)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. April 2011 - 10 TaBV 79/10 (https://dejure.org/2011,20626)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Betriebsratswahl, Anfechtung, Briefwahl, schriftliche Stimmabgabe

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 19 BetrVG, § 24 WO 2001
    Betriebsratswahl, Anfechtung, Briefwahl, schriftliche Stimmabgabe

  • Wolters Kluwer

    Schriftliche Stimmabgabe muss als Ausnahme i.S.d. § 24 WO 2001 begründet werden; Begründung einer schriftlichen Stimmabgabe als Ausnahme i.S.d. § 24 WO 2001

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 19 BetrVG, § 24 WO 2001
    Betriebsratswahl, Anfechtung, Briefwahl, schriftliche Stimmabgabe

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Unwirksame Betriebsratswahl bei rechtswidriger Briefwahlanordnung des Wahlvorstandes; Verletzung der Pflicht zur Prüfung einzelner Briefwahlverlangen bei allgemeiner Einräumung der Briefwahlmöglichkeit durch Wahlvorstand

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Papierfundstellen

  • AiB 2013, 653
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10
    Die Briefwahl steht nicht im Belieben des Wahlvorstandes (BAG vom 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, dokumentiert bei juris, Rn. 51 f.; LAG Schleswig-Holstein vom 18.03.1999 - 4 TaBV 51/98, dokumentiert bei juris, Rn. 33).

    Darauf hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 27.01.1993 für einen so gelagerten Fall bereits ausdrücklich erkannt ((BAG vom 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, a.a.O.).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine ganze Reihe von Briefwählern anders entschieden hätten, wenn sie ihre Stimme - z. B. nach Wahlvorstellung weiterer Kandidaten - zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben hätten, als dies infolge der schon Wochen vor dem eigentlichen Wahltermin abgegebenen Briefwahl geschehen ist (ebenso: BAG vom 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, dokumentiert bei juris, Rn. 55).

  • BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07

    Betriebsratswahl - Wahlausschreiben - Prüfungspflicht des Wahlvor-stands

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10
    Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (vgl. BAG vom 21.01.2009 - 7 ABR 65/07, dokumentiert bei juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 4 TaBV 51/98

    Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Rechtsschutzbedürfnis - Wirksamkeit -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10
    Die Briefwahl steht nicht im Belieben des Wahlvorstandes (BAG vom 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, dokumentiert bei juris, Rn. 51 f.; LAG Schleswig-Holstein vom 18.03.1999 - 4 TaBV 51/98, dokumentiert bei juris, Rn. 33).
  • ArbG Bonn, 10.04.2019 - 2 BV 37/18

    Anfechtung der Betriebsratswahlen - wesentliche Wahlvorschrift - Wahlumschlag

    Grundsätzlich ist der Wahlvorstand selbst verpflichtet, die Amtshandlungen zur Durchführung der Betriebsratswahl durchzuführen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10, juris, Rn. 44).

    Die schriftliche Stimmabgabe stellt danach eine Ausnahmeregelung dar, die zu begründen ist (so: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10, juris, Rn. 33).

    Zum anderen muss die Entscheidung über die Zulässigkeit des Briefwahlantrages durch den Wahlvorstand als Kollegialorgan getroffen werden (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10, juris, Rn. 44).

    Ein Verstoß gegen die schriftliche Stimmabgabe als Ausnahmevorschrift nach § 24 WahlO führt jedoch nur zur Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG, nicht hingegen zu dessen Nichtigkeit (vgl. BAG, Beschluss vom 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, juris, Rn. 45; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10, juris).

    Bei der Briefwahl ist es dem Wählenden selbst aufgegeben, insbesondere für die Einhaltung des Wahlgeheimnisses Sorge zu tragen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10, juris, Rn. 33; GK- Kreutz , 11. Aufl. 2018, § 25 WahlO, Rn. 5, m.w.N.).

    Gerade aus diesem Grund gilt der Vorrang der persönlichen Stimmenabgabe (vgl. hierzu LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10, juris, Rn. 33).

  • LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 10 TaBV 33/11

    Wirksamkeit der Betriebsratswahl; Anforderungen an eine Briefwahl

    Andernfalls würde das Begründungserfordernis zu einer irrelevanten Förmelei degradiert und der aufgezeigte Zweck des § 24 WO 2001 verfehlt (vgl. LAG Düsseldorf vom 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10).
  • ArbG Essen, 21.08.2014 - 5 BV 45/14

    Wahlanfechtung

    Das bedeutet, dass eine Betriebsratswahl wegen Verstoßes gegen § 24 WO dann unzulässig ist, wenn sie für alle Arbeitnehmer als Briefwahl durchgeführt wird, ohne dass die Voraussetzungen des § 24 WO 2001 vorliegen (LAG Schleswig-Holstein v. 18.03.1999 - 5. TaBV 51/98 - NZA-RR 1999, 525 ff., wobei diese Entscheidung noch zu § 26 WO 1972 erging; LAG Düsseldorf v. 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10; LAG Niedersachsen v. 09.03.2011 - 17 TaBV 41/10 - juris; Richardi/Thüsing, b.. b.. O., § 19 BetrVG, Rn. 26; Fitting, b.. b.. O., § 19 BetrVG, Rn. 22).
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