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   BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 80/81   

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https://dejure.org/1981,6945
BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 80/81 (https://dejure.org/1981,6945)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1981 - IVb ZB 80/81 (https://dejure.org/1981,6945)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1981 - IVb ZB 80/81 (https://dejure.org/1981,6945)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufungsschrift - Wahrung der Frist - Abgabe an unzuständiges Gericht - Weiterleitung nach Fristablauf

Papierfundstellen

  • AnwBl 1981, 499
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 154/82

    Eingang eines bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereichten Schriftsatzes;

    Diesen Grundsätzen steht der Beschluß des Senats vom 30. September 1981 (IVb ZB 801/81 - VersR 1981, 1182 - AnwBl. 1981, 499) nicht entgegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1996 - 10 S 18/96

    Beginn der Sechsmonatsfrist für die Einlegung der Streitwertbeschwerde

    Der Lauf der Beschwerdefrist ist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 186 ff. BGB zu berechnen (OLG Nürnberg, Beschluß vom 30.07.1981, AnwBl. 1981, 499; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., 1995, § 25 GKG RdNr. 53).

    Es gewährt diese Frist nämlich nicht als eine Rechtsmittelfrist, sondern als eine - weit bemessene - Ausschlußfrist, so daß es auch keiner Rechtsmittelbelehrung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 VwGO bedarf (OLG Nürnberg, Beschluß vom 30.07.1981, aaO; OVG Hamburg, Beschluß vom 24.07.1992, NVwZ-RR 1993, 167).

  • BayObLG, 22.02.1982 - RReg. 1 St 8/82

    Revision gegen eine Verurteilung wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne

    Demgemäß wird nunmehr nicht nur in den Entscheidungen von zwei anderen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs (BB 198, 581 und AnwBl 1981, 499) nicht mehr an der früheren Rechtsprechung festgehalten, dass eine Entgegennahme des Schriftsatzes durch einen dazu befugten Beamten erforderlich sei.

    Vielmehr wird in der letztgenannten Entscheidung (AnwBl 1981, 499) davon ausgegangen, dass ein unzutreffend an das Landgericht Gießen adressiertes fristwahrendes Schriftstück, das bei der (gemeinsamen) Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt/M abgegeben worden ist, damit bei dem zuständigen Landgericht Frankfurt ohne Rücksicht darauf angebracht worden ist, ob der das Schriftstück entgegennehmende Beamte es für dieses, der gemeinsamen Briefannahmestelle angeschlossene Gericht entgegennehmen wollte.

  • OLG München, 08.08.2016 - 31 Wx 303/15

    Geschäftswertbeschwerde

    Demgemäß werden im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift schon begrifflich nicht "Nebenforderungen und Kosten" erfasst (a.A. Meyer GKG/FamGKG 15. Auflage § 63 GKG Rn. 35 unter Bezugnahme auf OLG Nürnberg AnwBl. 1981, 499, das jedoch in seiner Entscheidung inhaltlich nicht zum Begriff "Hauptsache" Stellung nimmt).
  • OLG Stuttgart, 09.05.2000 - 2 W 25/00

    Änderungen der Streitwertfestsetzung im Verfügungsverfahren, Fristbeginn

    Ein im Einzelfall über den Fristablauf hinaus bestehendes Interesse an einer Änderung der Streitwertfestsetzung muß zurücktreten gegenüber dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten, die vom Zeitpunkt des Fristablaufs an auf deren Bestand vertrauen dürfen (so OLG Nürnberg, AnwBl 1981, 499 = JurBüro 1981, 1548 und NJW-RR 1999, 653 f.; KG RPfleger 1980, 443).
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