Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 13.02.1998

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 04.05.1998 - 5 W 1070/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2973
OLG Nürnberg, 04.05.1998 - 5 W 1070/98 (https://dejure.org/1998,2973)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.05.1998 - 5 W 1070/98 (https://dejure.org/1998,2973)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Mai 1998 - 5 W 1070/98 (https://dejure.org/1998,2973)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Partei für einen im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwalt; Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung; Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Museumsführer

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 656
  • MDR 1998, 927
  • AnwBl 1999, 235
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 30.07.1997 - 8 W 2309/97

    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.05.1998 - 5 W 1070/98
    Die Kosten einer Partei für einen im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwalt sind grundsätzlich erstattungsfähig (a.A. OLG Nürnberg, 8 W 2309/97 - MDR 1997, 1068 ).
  • OLG Nürnberg, 21.06.1999 - 1 W 1470/99

    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

    Kosten einer Partei für einen im Mahnverfahren aufgetretenen Rechtsanwalt sind gemäß § 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO Kosten des Rechtsstreits und grundsätzlich erstattungsfähig (Zöller-Herget, ZPO , 21. Auflage, § 91 Rn. 13 "Mahnverfahren" m.w.N. aus der Rechtsprechung; Thomas-Putzo, ZPO , 21. Auflage, § 91 Rn. 37; der vom 8. Zivilsenat des OLG Nürnberg in MDR 97, 1068 = NJW 98, 388 vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht vermag sich der erkennende Senat aus den vom 5. Zivilsenat des OLG Nürnberg, NJW 99, 656 = MDR 98, 927, dargelegten Gründen nicht anzuschließen).

    Bezogen auf das Mahnverfahren bedeutet dies, daß Mahnanwaltskosten zu erstatten sind, wenn der Gläubiger mit einem Widerspruch des Schuldners nicht rechnen mußte (herrschende Meinung, vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13 "Mahnverfahren" m.w.N. aus der Rechtsprechung; Thomas-Putzo, a.a.O.; OLG Nürnberg, 5. Senat, NJW 99, 656; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, u.a. NJW-RR 98, 1775, das die Auffassung vertritt, Mahnanwaltskosten seien stets erstattungsfähig, ohne daß es auf die Vorhersehbarkeit eines Widerspruchs ankomme).

  • OLG Naumburg, 31.03.2004 - 5 W 30/04

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Mahnanwaltes

    Sofern man diese Kosten überhaupt als erstattungsfähig ansehen möchte, braucht der Gegner sie jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und daher mit der Durchführung eines Streitverfahrens rechnen musste (OLG Brandenburg Rpfleger 1998, 488; OLG Nürnberg MDR 1998, 927; 1999, 1467).

    Sofern man diese Kosten überhaupt als erstattungsfähig ansehen möchte, braucht der Gegner sie jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und daher mit der Durchführung eines Streitverfahrens rechnen musste (OLG Brandenburg Rpfleger 1998, 488; OLG Nürnberg MDR 1998, 927; 1999, 1467).

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2000 - 10 W 57/00

    Erstattungsfähigkeit der Mahnanwaltskosten

    Den Anspruch auf Ersatz von Mahnanwaltskosten hat auch der geschäftsgewandte Gläubiger, der eine für sein Unternehmen typische Forderung im Wege der §§ 688 ff. ZPO geltend macht (OLG Nürnberg - 1. Zivilsenat - MDR 1999, 1467 mit Hinweis auf OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat - MDR 1998, 927; anderer Ansicht: OLG Nürnberg - 8. Zivilsenat MDR 1999, 1407).
  • OLG Naumburg, 09.04.2002 - 5 W 54/02
    Sofern man diese Kosten überhaupt als erstattungsfähig ansehen möchte, braucht der Gegner sie jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und daher mit der Durchführung eines Streitverfahrens rechnen mußte (OLG Brandenburg Rpfleger 1998, 488; OLG Nürnberg MDR 1998, 927; 1999, 1467).
  • OLG Nürnberg, 11.02.1999 - 12 W 118/99

    Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts

    Sofern man mit der fast einhelligen Meinung das Mahnverfahren als zu Rechtsstreit gehörend ansieht (MünchKomm ZPO - Belz § 91 Rn 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 21. Aufl., § 91 Rn 19, a.A. OLG Nürnberg, 8 W 2309/97 , NJW 1998, 243 m. abl. Anm. Schneider; dagegen auch OLG Nürnberg, OLGR 1998, 243), sind die Kosten eines Mahnanwalts neben denjenigen des im streitigen Verfahren tätigen Anwalts erstattungsfähig, wenn ein Wechsel in der Person des Anwalts eintreten mußte, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO .
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 10 W 31/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,16319
OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 10 W 31/97 (https://dejure.org/1998,16319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.1998 - 10 W 31/97 (https://dejure.org/1998,16319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Februar 1998 - 10 W 31/97 (https://dejure.org/1998,16319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1999, 235
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 28.10.1993 - 10 W 135/93

    Kosten des Beweissicherungsverfahrens: Keine Kostenentscheidung bei Erfüllung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 10 W 31/97
    Der Senat geht deshalb zusammen mit dem OLG Düsseldorf (Beschl. v. 28.10.1993 - 10 W 135/93 OLGZ 1994, 464; dieser Entscheidung folgend OLG Frankfurt OLG-Rp Frankfurt 1995, 155; vgl. auch Baumbach-Hartmann, ZPO, 56/1998, § 494a Rdnr. 9 a. E.; Zöller, ZPO, 20. Aufl. § 494a Rdnr. 5; a. A. OLG Düsseldorf Beschl. v. 9.9.1994 - 21 W 36/94) davon aus, daß die Vorschrift des § 494a ZPO deshalb begrifflich und unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien nur dann eingreifen kann, wenn die Hauptsacheforderung zwischen den Beteiligten noch streitig ist und der Beweisgegner sich ungerechtfertigterweise in Anspruch genommen glaubt.
  • OLG Düsseldorf, 09.09.1994 - 21 W 36/94

    Selbständiges Beweisverfahren: Unterlassene Klageerhebung; Kosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 10 W 31/97
    Der Senat geht deshalb zusammen mit dem OLG Düsseldorf (Beschl. v. 28.10.1993 - 10 W 135/93 OLGZ 1994, 464; dieser Entscheidung folgend OLG Frankfurt OLG-Rp Frankfurt 1995, 155; vgl. auch Baumbach-Hartmann, ZPO, 56/1998, § 494a Rdnr. 9 a. E.; Zöller, ZPO, 20. Aufl. § 494a Rdnr. 5; a. A. OLG Düsseldorf Beschl. v. 9.9.1994 - 21 W 36/94) davon aus, daß die Vorschrift des § 494a ZPO deshalb begrifflich und unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien nur dann eingreifen kann, wenn die Hauptsacheforderung zwischen den Beteiligten noch streitig ist und der Beweisgegner sich ungerechtfertigterweise in Anspruch genommen glaubt.
  • OLG Köln, 12.04.2000 - 17 W 480/99

    Kostenentscheidung bei nicht Weiterbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens

    Stimmt der Antragsgegner dagegen der Erledigungserklärung des Antragstellers im Sinne von § 91a ZPO zu, etwa weil er zuvor den geltend gemachten und/oder vom Sachverständigen festgestellten Baumangel jetzt anerkannt und/oder - selbst oder durch Dritte, zum Beispiel durch seinen Subunternehmer - beseitigt hat bzw. hat beseitigen lassen oder der Auftraggeber sich wegen des Baumangels im Wege der Minderung (§§ 634 BGB, 13 Nr. 6 VOB/B) oder durch Verrechnung/Aufrechnung mit einem Vorschußanspruch oder einem Schadensersatzanspruch (§§ 635 BGB, 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B) befriedigt hat und der Auftragnehmer dies akzeptiert oder die Parteien sich verglichen haben, kommt es nicht zum Verfahren nach § 494a ZPO, weil dem Antragsgegner für diesen Fall nach zwischenzeitlich gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.1993 - 10 W 135/93, BauR 1994, 277 = MDR 1994, 201 = OLGR 1994, 92; Beschl. v. 10.01.1995 - 22 W 62/94, BauR 1995, 877 = OLGR 1995, 217; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 13.02.1998 - 10 W 31/97, AnwBl 1999, 235; Beschl. v. 05.05.1995 - 13 W 30/95, OLGR 1995, 155; Beschl. v. 18.03.1998 - 1 W 1/98, BauR 1999, 195, 196; Beschl. v. 02.10.1998 - 22 W 54/98, OLGR 1999, 56 = BauR 1999, 435; OLG Hamburg, Beschl. v. 31.07.1997 - 9 W 16/97, OLGR 1997, 403, 404 = MDR 1998, 242; OLG Hamm, Beschl. v. 05.05.1998 - 21 W 7/98, OLGR 1998, 264; OLG Karlsruhe (Freiburg), Beschl. v. 20.05.1998 - 13 W 50/98, BauR 1998, 1278, 1279) das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO fehlt.
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