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   LAG Schleswig-Holstein, 14.10.1993 - 4 Ta BV 8/93   

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https://dejure.org/1993,3348
LAG Schleswig-Holstein, 14.10.1993 - 4 Ta BV 8/93 (https://dejure.org/1993,3348)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.10.1993 - 4 Ta BV 8/93 (https://dejure.org/1993,3348)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. Oktober 1993 - 4 Ta BV 8/93 (https://dejure.org/1993,3348)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung; Anwaltlicher Gebührenwert bei Bestellung einer Einigungsstelle

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAGO §§ 10, 8; ArbGG § 98; BetrVG § 76
    Streitwert: Besetzung der Einigungsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 291
  • DB 1993, 2392
  • AnwBl 1994, 246
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hamburg, 09.03.2005 - 3 Ta 28/04

    Gegenstandswert für Streit um Person des Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer

    Die 3. und die 4. Kammer des LAG Schleswig-Holstein haben in mehreren Beschlüssen die Auffassung vertreten, die geringe Bedeutung einer Entscheidung nach § 76 BetrVG und das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG rechtfertigten eine deutliche Herabsetzung des Streitwerts unter den Regelwert des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO dergestalt, dass beim Streit um die Anzahl der Beisitzer ein Sechstel dieses Wertes, beim Streit um die Person des Vorsitzenden ein weiteres Sechstel und beim Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle abermals ein Sechstel, insgesamt also höchstens drei Sechstel des so genannten Regelwerts als anwaltlicher Gebührenwert festzusetzen sei (Beschluss vom 31. August 1998 - 3 Ta 57 b/98 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 211; Beschluss vom 09. März 1993 - 4 Ta 13/93 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 19; Beschluss vom 14. Oktober 1993 - 3 TaBV 8/93 - AnwBl. 1994, 246 f.; Beschluss vom 29. September 1995 - 4 Ta 105/95 - NZA-RR 1995, 307).
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.09.1995 - 4 Ta 105/95

    Anwaltliche Tätigkeit; Beschlußverfahren; Bestellung einer Einigungsstelle;

    Hiernach ergibt sich, daß eine deutliche Herabsetzung unter den Regelwert dergestalt geboten sei, daß beim Streit um die Anzahl der Beisitzer 1/8 von 8.000 DM, beim Streit um die Person des Vorsitzenden ein weiteres Achtel und beim Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle 2/8 von 8.000 DM, insgesamt höchstens 4/8 des sogenannten Regelwerts als anwaltlicher Gebührenwert festzusetzen seien (vgl. zur früheren Regelung: LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 14.10.1993 - 4 TaBV 8/93 -.
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.09.1995 - 4 Ta 105/94

    Festsetzung eines anwaltlichen Gebührenwertes für die Bewertung der anwaltlichen

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