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   BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02   

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BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02 (https://dejure.org/2003,1412)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02 (https://dejure.org/2003,1412)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02 (https://dejure.org/2003,1412)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unvereinbarkeit von ärztlicher und anwaltlicher Tätigkeit - Widerruf einer Anwaltszulassung wegen gleichzeitiger Ausübung des Arztberufes - Tatsächlicher und rechtlicher Handlungsspielraum für eine Anwaltstätigkeit

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Vereinbarkeit der ärztlichen Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
    Tätigkeit eines Leitenden Arztes als Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltsrecht - Tätigkeit als Arzt und Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Arzt und Rechtsanwalt: Ausübung des Zweitberufs ist zulässig

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1527
  • MDR 2003, 780
  • AnwBl 2003, 525
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02
    Dieses Grundrecht umfaßt die Freiheit, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287 unter C I 1).

    Das Ziel der Regelung besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie den ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendige Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft zu schützen; damit dient die Regelung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, einem Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung (BVerfGE 87, 287, aaO).

    Denn der Rechtsanwaltsberuf darf neben einem anderen Beruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenn dem Rechtsanwalt der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum verbleibt (BVerfGE 87, 287, 323; Senatsbeschluß vom 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570 unter II 1 c).

  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 44/98

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02
    Denn der Rechtsanwaltsberuf darf neben einem anderen Beruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenn dem Rechtsanwalt der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum verbleibt (BVerfGE 87, 287, 323; Senatsbeschluß vom 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570 unter II 1 c).

    Maßgebend dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob der Rechtsanwalt neben seinem anderen Beruf in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; Senatsbeschluß vom 16. November 1998, aaO).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02
    Dieses Grundrecht umfaßt die Freiheit, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287 unter C I 1).
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 2/60

    Syndikusanwalt (Unternehmensanwalt)

    Auszug aus BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02
    Maßgebend dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob der Rechtsanwalt neben seinem anderen Beruf in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; Senatsbeschluß vom 16. November 1998, aaO).
  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

    Denn die Berufe des Arztes und des Apothekers sind mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar, d.h. es ist dem Rechtsanwalt erlaubt, neben dem Beruf des Rechtsanwalts auch den des Arztes und des Apothekers auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527 f.).
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 58/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Ausübung eines

    Insoweit reicht die bloße Möglichkeit, dass in Ausnahmesituationen nicht koordinierbare, gleichermaßen dringliche Aufgaben aus beiden Bereichen anstehen und eine Entscheidung zugunsten der einen oder anderen Tätigkeit erfordern, nicht aus, die Zulassung zu widerrufen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 2003  - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527, 1528 und vom 14. Mai 2009 aaO).

    Jedoch hat der Senat diesen Grundsatz nicht zur Teilzeit, sondern in Fällen entwickelt, in denen der Rechtsanwalt eine vollwertige zweitberufliche Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. November 1960 - AnwZ (B) 2/60, BGHZ 33, 266, 268; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72, juris Rn. 8; vom 12. Mai 1975  - AnwZ (B) 4/75, juris Rn. 12; vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 72/77, BGHZ 71, 138, 140; vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 63/90, BRAK-Mitt. 1991, 101; vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 14/93, AnwBl. 1993, 536; vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93, BRAK-Mitt. 1993, 219 f.; vom 13. Februar 1995  - AnwZ (B) 56/94, BRAK-Mitt. 1995, 212 f.; vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 20/97, juris Rn. 9; vom 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570; vom 17. März 2003, aaO S. 1527 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 28).

  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Solche dürfen nicht normgleich angewendet werden (BVerfGE 87, 287 325; BGH, Beschl. v. 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527).
  • BGH, 09.11.2009 - AnwZ (B) 83/08

    Vereinbarkeit eines Hauptberufs mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5

    Der rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum, der für die (weitere) Ausübung des Anwaltsberufs unentbehrlich ist, wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, ob der Anwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (BGHZ 33, 266, 268; BGH, Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570; v. 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527).

    Für seine gegenteilige Auffassung kann sich der Antragsteller nicht auf die Entscheidungen vom 7. November 1960 (AnwZ (B) 2/60, BGHZ 33, 266 = NJW 1961, 216) und vom 17. März 2003 (AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527) berufen, in welchen der Senat die Ausübung des Anwaltsberufs neben einer vollschichtigen abhängigen Berufstätigkeit jeweils für zulässig erachtet hat.

  • BGH, 14.05.2009 - AnwZ (B) 119/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit mit einer

    Der für eine Anwaltstätigkeit unbedingt erforderliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum ist danach zu bestimmen, ob der Rechtsanwalt in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (Senat, Beschl. v. 16. November 1998, aaO; v. 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527).
  • BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 64/02

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ausübung einer mit dem

    Denn der Rechtsanwaltsberuf darf neben einem anderen Beruf nur gewählt und ausgeübt werden, wenn dem Rechtsanwalt der für eine Anwaltstätigkeit unentbehrliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum verbleibt (BVerfGE 87, 287, 323; Senatsbeschluß vom 17. März 2003 - AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527 unter II 2 m.Nachw.).

    Maßgebend dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob der Rechtsanwalt neben seinem anderen Beruf in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (Senatsbeschluß vom 17. März 2003, aaO m.Nachw.).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 18.06.2021 - 1 AGH 9/21
    Neben dem Gesichtspunkt einer Unvereinbarkeit wegen einer möglichen Gefährdung des Vertrauens in die anwaltliche Unabhängigkeit ist eine Unvereinbarkeit i. S. d. §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO auch dann zu bejahen, wenn dem Anwalt aufgrund seiner Beschäftigung in dem Zweitberuf keine ausreichende Ausübungsmöglichkeit für seinen Anwaltsberuf verbleibt (BVerfG, Beschluss vom 04.11.1992 - 1 BvR 79/85 u. a. -, BVerfGE 87, 287; BGH, Beschluss vom 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02 -, BRAK-Mitt. 2003, 129; Vossebürger, a. a. O., § 7 Rdnr. 121 m. w. N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist insoweit eine umfassende Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, nach der dem Rechtsanwalt unwiderruflich die Möglichkeit eingeräumt wird, den Arbeitsplatz zur Wahrnehmung anwaltlicher Geschäfte jederzeit uneingeschränkt verlassen zu können (BGH, Beschluss vom 23.02.1987 - AnwZ (B) 43/86 -, NJW 1987, 3011; Beschluss vom 26.01.1998 - AnwZ (B) 58/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 154; Beschluss vom 17.12.1990 - AnwZ (B) 63/90 -, NJW-RR 1991, 1325; Beschluss vom 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02 -, NJW 2003, 1527; Urteil vom 09.11.2009 - AnwZ (B) 83/08 -, NJW 2010, 1381).

  • FG Köln, 01.12.2005 - 15 K 1555/05

    Nicht zugelassener Rechtsanwalt als Gewerbetreibender

    Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist ein Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung, der den Eingriff beispielsweise des Widerrufs der Zulassung als Einschränkung der Berufsfreiheit legitimiert (vgl. BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 13. Oktober 2003 AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 17. März 2003 AnwZ (B) 3/02, NJW 2003, 1527 mwN)).
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 49/03

    Streitgegenstandsbegriff des Bundesgerichtshofes i.R.d. gewerblichen

    Insofern stellt Schumann (NJW 1990, 289, 292, 293; vgl. auch in anderem Zusammenhang BGH NJW 2003, 1527) zu Recht darauf ab, dass das Kanzleigebot nicht dahin missverstanden werden darf, dass es als Pflicht des Rechtsanwaltes aufgefasst würde, grundsätzlich in der Kanzlei anwesend zu sein.
  • OLG Düsseldorf, 02.09.2003 - 20 U 49/03
    Insofern stellt Schumann (NJW 1990, 289, 292, 293; vgl. auch in anderem Zusammenhang BGH NJW 2003, 1527) zu Recht darauf ab, dass das Kanzleigebot nicht dahin missverstanden werden darf, dass es als Pflicht des Rechtsanwaltes aufgefasst würde, grundsätzlich in der Kanzlei anwesend zu sein.
  • AGH Bayern, 30.06.2003 - BayAGH I - 7/02

    Zulassung - Widerruf wegen Unvereinbarkeit der anderweitigen Tätigkeit

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