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   BGH, 26.10.2005 - AnwZ (B) 55/05   

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https://dejure.org/2005,10921
BGH, 26.10.2005 - AnwZ (B) 55/05 (https://dejure.org/2005,10921)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2005 - AnwZ (B) 55/05 (https://dejure.org/2005,10921)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2005 - AnwZ (B) 55/05 (https://dejure.org/2005,10921)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwaltes wegen Vermögensverfall - Befangenheit der anwesenden Richter des Anwaltsgerichtshofs wegen Gleichgültigkeit - Misstrauen gegen die Unparteilichkeit als Voraussetzung für ein Ablehnungsgesuch - Zwingende Entsprechung des Antrags ...

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ; ZPO §§ 42 ff; ; ZPO § 42 Abs. 2; ; ZPO § 45 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42
    Besorgnis der Befangenheit der Richter des Anwaltsgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.10.1966 - AnwZ (B) 3/66

    Ablehnung eines Richters im Zulassungsverfahren der Bundesrechtsanwaltsordnung

    Auszug aus BGH, 26.10.2005 - AnwZ (B) 55/05
    a) In streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist über die Ablehnung eines Richters in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO zu befinden (BGHZ 46, 195).
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 397/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

    Auszug aus BGH, 26.10.2005 - AnwZ (B) 55/05
    b) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist - seine Zulässigkeit unterstellt - (vgl. zur pauschalen Ablehnung eines Spruchkörpers BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - XI ZR 397/01) jedenfalls unbegründet.
  • BGH, 31.03.2008 - AnwZ (B) 12/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Ausschluss

    Dass die in erster Instanz den Vorsitz führende Rechtsanwältin - wie der Beschwerdeführer vorträgt - in anderen Verfahren als Vertreterin der Antragsgegnerin bestellt war, stellt somit keinen Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 FGG dar, sondern könnte allenfalls eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff. ZPO (vgl. BGHZ 46, 195; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - AnwZ (B) 55/05) rechtfertigen.
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