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   BGH, 02.07.2007 - AnwZ (B) 66/06   

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https://dejure.org/2007,12564
BGH, 02.07.2007 - AnwZ (B) 66/06 (https://dejure.org/2007,12564)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2007 - AnwZ (B) 66/06 (https://dejure.org/2007,12564)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2007 - AnwZ (B) 66/06 (https://dejure.org/2007,12564)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wiederzulassung eines Rechtsanwalts nach erfolgter Verurteilung wegen Untreue als Fehlverhalten; Voraussetzungen für die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung über die Zulassung

  • Judicialis

    BRAO § 7 Nr. 5; ; BRAO § 14 Abs. 2; ; BRAO § 42 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 5
    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98

    Unwürdigkeit der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft nach schweren

    Auszug aus BGH, 02.07.2007 - AnwZ (B) 66/06
    Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ(B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ(B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ(B) 21/04, juris, unter II 1 b; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.Nachw.).

    Maßgebend für diese Beurteilung und die dabei erforderliche Prognose, ob der Bewerber im Falle seiner Zulassung eine Gefährdung für wichtige Belange der Rechtspflege darstellen würde, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000, aaO; Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO; Feuerich/Weyland, aaO, Rdnr. 37).

    Denn auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindern kann (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

  • BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 21/04

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und wegen

    Auszug aus BGH, 02.07.2007 - AnwZ (B) 66/06
    Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ(B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ(B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ(B) 21/04, juris, unter II 1 b; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.Nachw.).

    Für die Beurteilung, ob der Zeitpunkt für eine Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gekommen ist, kommt neben dem Zeitablauf besondere Bedeutung der Frage zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten tadellos geführt hat (Senatsbeschluss vom 4. April 2005, aaO, unter II 1 b).

  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 40/99

    Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 02.07.2007 - AnwZ (B) 66/06
    Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ(B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ(B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ(B) 21/04, juris, unter II 1 b; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.Nachw.).

    Maßgebend für diese Beurteilung und die dabei erforderliche Prognose, ob der Bewerber im Falle seiner Zulassung eine Gefährdung für wichtige Belange der Rechtspflege darstellen würde, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000, aaO; Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO; Feuerich/Weyland, aaO, Rdnr. 37).

  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 79/98

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 02.07.2007 - AnwZ (B) 66/06
    b) Ein Bewerber, der sich - wie der Antragsteller in dem der Verurteilung des Amtsgerichts R. vom 23. Januar 2002 zugrunde liegenden Sachverhalt - als früherer Rechtsanwalt einer Untreue zu Lasten seiner Mandanten schuldig gemacht hat, ist in der Regel als unwürdig anzusehen, den Anwaltsberuf auszuüben (Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 - AnwZ(B) 79/98, NJW 1999, 3048, unter II 2 m.w.Nachw.).
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