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   VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592   

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VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592 (https://dejure.org/2013,12097)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23.05.2013 - Au 7 E 13.592 (https://dejure.org/2013,12097)
VG Augsburg, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - Au 7 E 13.592 (https://dejure.org/2013,12097)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Umtausch von EU-Führerschein; Folgen eines Wohnsitzverstoßes bei Erteilung der ersten EU-Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Umtausch der EU-Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592
    Die Verfahren, die Gegenstand der Urteile vom 26. Juni 2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27) waren, betrafen nämlich gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die aus der Zeit vor dem 1. Juli 2006 stammten.

    Zum anderen sollte den in den Urteilen des EuGH vom 26. Juni 2008 (C-329/06 und C-343/06- Wiedemann/Funk, DAR 2008, 459/465; und C-334/06 bis 336/06 - Zerche) enthaltenen Aussagen Rechnung getragen werden (so ausdrücklich bereits Abschnitt A ["Zielsetzung"] des Vorblatts zur Bundesrats-Drs. 851/08 vom 6.11.2008, mit der der Entwurf dieser Verordnung dem Bundesrat zugeleitet wurde).

    Die Absicht, das deutsche Recht an die Vorgaben der EuGH-Urteile vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) anzupassen, kommt ferner in Abschnitt A.2 des allgemeinen Teils der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs. 851/08, S. 5 f.) sowie in der Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 4 (diese Vorschrift enthält die Änderungen des§ 28 FeV) zum Ausdruck (BR-Drs. 851/08, S. 11 f.).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10

    Köppl - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art.

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592
    Diese Regelungslücke ist durch einen Rückgriff auf die dem § 28 Abs. 4 FeV zugrunde liegende Absicht des Verordnungsgebers i.V.m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum sogenannten Aufbauklassenerwerb (U.v. 13.10.2011 - Apelt,C-224/10; B.v. 22.11.2011 - Köppl,C-590/10) zu schließen.

    Denn auch in diesem Fall ist die spätere Fahrerlaubnis auf der Grundlage "einer Fahrerlaubnis erteilt worden", die "mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt" (vgl. EuGH, v. 22.11.2011, a.a.O., Rn. 52), nämlich dem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung.

  • VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592
    Entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 3 C 34/11, NJW 2013, 487 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 28. Februar 2013 (Az.: 11 B 11.2981, juris) geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Regelungen zum Umtausch eines Führerscheins in Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG - die im Wesentlichen den Regelungen zum Umtausch in Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) entsprechen - die Annahme nahelegen, dass der Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis auch nach italienischem Recht zur Neuerteilung einer italienischen Fahrerlaubnis geführt hat.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Fallgestaltung in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 (Az.: 11 B 11.2981, juris, Rn. 35-40) folgendes ausgeführt:.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592
    Diese Regelungslücke ist durch einen Rückgriff auf die dem § 28 Abs. 4 FeV zugrunde liegende Absicht des Verordnungsgebers i.V.m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum sogenannten Aufbauklassenerwerb (U.v. 13.10.2011 - Apelt,C-224/10; B.v. 22.11.2011 - Köppl,C-590/10) zu schließen.
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592
    Denn es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (s. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 26/07 - BVerwGE 132, 315/323).
  • BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11

    Fahrerlaubnisbehörde; Verfahrenshindernis; Berücksichtigungsverbot; Gefahr

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592
    Hierzu werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 - 3 C 30/11 - verwiesen.
  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592
    Entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 3 C 34/11, NJW 2013, 487 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 28. Februar 2013 (Az.: 11 B 11.2981, juris) geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Regelungen zum Umtausch eines Führerscheins in Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG - die im Wesentlichen den Regelungen zum Umtausch in Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) entsprechen - die Annahme nahelegen, dass der Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis auch nach italienischem Recht zur Neuerteilung einer italienischen Fahrerlaubnis geführt hat.
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592
    Die Verfahren, die Gegenstand der Urteile vom 26. Juni 2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27) waren, betrafen nämlich gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die aus der Zeit vor dem 1. Juli 2006 stammten.
  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592
    Die Verfahren, die Gegenstand der Urteile vom 26. Juni 2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27) waren, betrafen nämlich gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die aus der Zeit vor dem 1. Juli 2006 stammten.
  • VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004

    Auszug aus VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592
    Denn bei der Novellierung dieser Bestimmung ließ er sich von dem Willen leiten, von den durch das Unionsrecht eröffneten Befugnissen zur Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in größtmöglichem Umfang Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 20.7.2012 - 11 BV 12.172 - juris-).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • OLG Jena, 08.07.2013 - 1 Ss 17/13

    EU-Fahrerlaubnis: Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis beim Umtausch einer

    Nach dieser Auffassung liegt, da im deutschen Recht der Fall des Umtausches einer EU-Fahrerlaubnis, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt wurde, in eine andere (ausländische) EU-Fahrerlaubnis keine ausdrückliche Regelung finde, eine unbeabsichtigte Regelungslücke vor, die - im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH - durch die entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV geschlossen werden müsse; denn auch wenn sich der Wohnsitzverstoß bei Erteilung der früheren Fahrerlaubnis nicht unmittelbar aus dem neuen Führerschein ergebe, sei die spätere Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer Fahrerlaubnis erteilt worden, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet sei, die ihre Nichtanerkennung rechtfertige, nämlich dem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung (BayVerwGH, a. a. O.; dem folgend VG Augsburg Beschluss vom 23.5.2013, Au 7 E 13.592, bei juris).
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