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   LAG Hamburg, 04.11.1996 - 4 TaBV 10/95   

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https://dejure.org/1996,2630
LAG Hamburg, 04.11.1996 - 4 TaBV 10/95 (https://dejure.org/1996,2630)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.1996 - 4 TaBV 10/95 (https://dejure.org/1996,2630)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 04. November 1996 - 4 TaBV 10/95 (https://dejure.org/1996,2630)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats; Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Besonderer Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern; Anforderungen an den "wichtigen Grund" i.S.d. § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Grobe Verletzung der gesetzlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 103; BGB § 626
    Betriebsrat: Meinungsäußerung durch elektronische Verbreitung von Mitteilungen innerhalb des Betriebs - Beleidigung - Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuR 1997, 301
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 09.12.1981 - 4 AZR 312/79

    Nebenabrede

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.11.1996 - 4 TaBV 10/95
    Grundsätzlich ist in Ergänzung zum arbeitsgerichtlichen Beschluss festzuhalten, dass bei einer auf eine Beleidigung des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten gestützten fristlosen Kündigung es nicht auf die strafrechtliche Wertung ankommt, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist (vgl. bereits BAG, AP Nr. 13 zu § 626 BGB ; vgl. auch BAG vom 03.02.1982, DB 1982, 1417).
  • BAG, 22.12.1956 - 3 AZR 91/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.11.1996 - 4 TaBV 10/95
    Grundsätzlich ist in Ergänzung zum arbeitsgerichtlichen Beschluss festzuhalten, dass bei einer auf eine Beleidigung des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten gestützten fristlosen Kündigung es nicht auf die strafrechtliche Wertung ankommt, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber deswegen nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist (vgl. bereits BAG, AP Nr. 13 zu § 626 BGB ; vgl. auch BAG vom 03.02.1982, DB 1982, 1417).
  • LAG Hamburg, 07.06.1995 - 4 Sa 115/94

    Arbeitszeit: Auslegung einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel;

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.11.1996 - 4 TaBV 10/95
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannten Verfahren des Arbeitsgerichts Hamburg - 21 Ca 165/94 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg - 4 Sa 115/94 - verwiesen.
  • ArbG Hamburg, 11.09.1995 - 21 BV 6/95

    Abmahnung wegen Versandes eines Leserbriefes an eine Zeitschrift und Schädigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 04.11.1996 - 4 TaBV 10/95
    Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. September 1995 - 21 BV 6/95 - (Bl. 181 - 187 d.A.) verwiesen.
  • LAG Hamm, 20.03.2009 - 10 TaBV 149/08

    Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds;

    Auch polemische und überzogenen Äußerungen rechtfertigen nicht ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung (BAG, 16.05.1991 - 2 ABR 83/90 - RzK II 3 Nr. 19; LAG Hamburg, 04.11.1996 - 4 TaBV 10/95 - AuR 1997, 301; ErfK/Kania, a. a. O., § 103 BetrVG Rn. 12; KR/Fischermeier, a. a. O., § 626 BGB Rn. 117; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rn. 705, 726 f. m. w. N.).

    Auch öffentliche Kritik an der Geschäftsführung ist für sich genommen kein Grund für eine außerordentliche Kündigung, selbst wenn sie in zugespitzter und provozierender Weise ausgeübt wird (BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - NZA 2003, 1295 = EZA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49; LAG Köln, 28.11.1996 - 6 Sa 844/96 - LAGE KSchG § 15 Nr. 14 = NZA 1997, 1166; LAG Hamburg, 04.11.1996 - 4 TaBV 10/95 - AuR 1997, 301; LAG Berlin, 14.07.1997 - 9 Sa 52/97 - LAGE BGB § 626 Nr. 108; LAG Hamm, 26.01.2007 - 10 Sa 775/06 - AuA 2007, 369; ErfK/Müller-Glöge, a. a. O., § 626 BGB Rn. 93; ErfK/Ascheid, a. a. O., § 15 KSchG Rn. 30; KR/Fischermeier, a. a. O., § 626 BGB Rn. 416; KR/Etzel, a. a. O., § 15 KSchG Rn. 27 m. w. N.).

  • LAG Hamm, 26.01.2007 - 10 Sa 775/06

    außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds;Beleidigung von

    Auch öffentliche Kritik an der Geschäftsführung ist für sich genommen kein Grund für eine außerordentliche Kündigung, selbst wenn sie in zugespitzter und provozierender Weise ausgeübt wird (BAG, Urteil vom 10.10.2002 - NZA 2003, 1295 = EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 1; BAG, Urteil vom 24.06.2004 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49; LAG Köln, Urteil vom 28.11.1996 - LAGE KSchG § 15 Nr. 14 = NZA 1967, 1166; LAG Hamburg, Urteil vom 04.11.1996 - AuR 1997, 301; LAG Berlin, Urteil vom 14.07.1997 - LAGE BGB § 626 Nr. 108; ErfK/Müller-Glöge, § 626 BGB Rz. 93; ErfK/Ascheid, § 15 Rz. 30; KR/Fischermeier, § 626 BGB Rz. 416; KR/Etzel, § 15 KSchG Rz. 27 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 09.02.2007 - 10 TaBV 54/06

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Bedrohung

    Auch polemische und überzogene Äußerungen eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine außerordentliche Kündigung (BAG, Beschluss vom 16.05.1991 - RzK II 3 Nr. 19; LAG Hamburg, Beschluss vom 04.06.1996 - AuR 1997, 301).
  • LAG Hamm, 07.09.2007 - 10 SaGa 33/07

    einstweilige Verfügung auf Beschäftigung im gekündigten Arbeitsverhältnis;

    Auch polemische und überzogene Äußerungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine außerordentliche Kündigung (BAG, Beschluss vom 16.05.1991 - RzK II 3 Nr. 19; LAG Hamburg, Beschluss vom 04.06.1996 - AuR 1997, 301; ErfK/Kania, a.a.O., § 103 BetrVG Rz. 12; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rz. 705, 726; KR/Fischermeier, a.a.O., § 626 BGB Rz. 117 m.j.w.N.).
  • LAG Hamm, 21.09.2001 - 10 TaBV 52/01

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds,

    Selbst unternehmensöffentliche Kritik an der Geschäftsführung ist für sich genommen weder ein Grund für eine außerordentliche Kündigung noch für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat, auch wenn sie in zugespitzter oder provozierender Weise ausgeübt wird (LAG Berlin, Beschluss vom 17.03.1988 - BB 1988, 1045; LAG Hamburg, Beschluss vom 04.11.1996 - AuR 1997, 301).
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