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   BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R   

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https://dejure.org/2002,3940
BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R (https://dejure.org/2002,3940)
BSG, Entscheidung vom 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R (https://dejure.org/2002,3940)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - B 1 KR 28/01 R (https://dejure.org/2002,3940)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Vereinbarkeit des Sachleistungsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung mit Gemeinschaftsrecht (hier Dienstleistungsfreiheit) - vorherige Genehmigungspflicht bei Inanspruchnahme von außervertraglichen Leistungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Kosten einer Auslandsbehandlung - Freier Dienstleistungsverkehr - Farbstofflaserbehandlung in Österreich - Vorabentscheidung über die Beschränkungen des deutschen Rechts - Leistungspflicht der Krankenkasse - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses für die ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art 49; ; EG-Vertrag Art 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, Vereinbarkeit mut EU-Recht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Freie Arztbesuche im EU-Ausland // Deutscher Fall kommt vor Europäischen Gerichtshof

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R
    Die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr seien, wie der Europäische Gerichtshof in dem Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits/Peerbooms (Slg 2001, I-5473) klargestellt habe, auch in Krankenversicherungssystemen zu beachten, die ihren Mitgliedern die Krankenbehandlung als Sachleistung gewähren.

    Ein grenzüberschreitender Wirtschaftsvorgang liegt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-157/99, Kommission/Griechenland (Slg 1991, I-727) auch vor, wenn sich Leistungsanbieter und Leistungsempfänger zur Erbringung der Dienstleistung gemeinsam ins Ausland begeben.

    Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger einem Krankenversicherungssystem angehört, das die Krankenbehandlung als Sachleistung gewährt (Urteil vom 12. Juli 2001, Rechtssache C-157/99, Smits/Peerbooms, Slg 2001, I-5473 RdNr 55-58).

    Als solche Gründe hat der Gerichtshof zum einen eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der Krankenversicherung und des Ziels einer ausgewogenen, allen zugänglichen ärztlichen und klinischen Versorgung, zum anderen die Erhaltung eines bestimmten Versorgungsumfangs oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland genannt (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg 1998, I-1931 RdNr 41, 46, 50-51; Urteil vom 12. Juli 2001, Rechtssache C-368/98, Vanbraekel, Slg 2001, I-5363 RdNr 47-49; Urteil vom 12. Juli 2001, Rechtssache C-157/99, Smits/ Peerbooms, Slg 2001, I-5473 RdNr 72-74).

    In Fällen einer stationären Krankenhausbehandlung hat er dagegen unabhängig von der Art des Krankenversicherungssystems die mit einem Genehmigungserfordernis verbundene Behinderung des Dienstleistungsverkehrs als gerechtfertigt angesehen, weil im Krankenhaussektor eine Planung und damit einhergehende Reglementierung für die Gewährleistung einer ausgewogenen und finanzierbaren klinischen Versorgung der Bevölkerung unerlässlich sei (Rechtssache C-157/99, Smits/Peerbooms).

    Obwohl die Entscheidung der Krankenkasse somit - anders als möglicherweise die Ablehnung der Genehmigung durch den luxemburgischen Versicherungsträger in der Sache C-158/96, Kohll oder durch den niederländischen Versicherungsträger in der Sache C-157/99, Smits/Peerbooms - keine eigenständige materiellrechtliche Bedeutung hat, erschwert sie tendenziell eine Behandlung außerhalb des Sachleistungssystems und damit zwangsläufig auch eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft.

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R
    Unabhängig davon könnten die Aussagen des Europäischen Gerichtshofs zur Dienstleistungsfreiheit bei der Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher Leistungen innerhalb der Europäischen Union (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg 1998, I-1931) auf das deutsche Sachleistungssystem nicht übertragen werden.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind Gesundheitsleistungen, die Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sind, von der Garantie der Dienstleistungsfreiheit in Artikel 49 (vormals Art. 59) des EG-Vertrages nicht ausgenommen (Urteil vom 28. April 1998, Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg 1998, I-1931 RdNr 21, 46; Urteil vom 12. Juli 2001, Rechtssache C-368/98, Vanbraekel, Slg 2001, I-5363 RdNr 41-42).

    Als solche Gründe hat der Gerichtshof zum einen eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der Krankenversicherung und des Ziels einer ausgewogenen, allen zugänglichen ärztlichen und klinischen Versorgung, zum anderen die Erhaltung eines bestimmten Versorgungsumfangs oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland genannt (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg 1998, I-1931 RdNr 41, 46, 50-51; Urteil vom 12. Juli 2001, Rechtssache C-368/98, Vanbraekel, Slg 2001, I-5363 RdNr 47-49; Urteil vom 12. Juli 2001, Rechtssache C-157/99, Smits/ Peerbooms, Slg 2001, I-5473 RdNr 72-74).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind Gesundheitsleistungen, die Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sind, von der Garantie der Dienstleistungsfreiheit in Artikel 49 (vormals Art. 59) des EG-Vertrages nicht ausgenommen (Urteil vom 28. April 1998, Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg 1998, I-1931 RdNr 21, 46; Urteil vom 12. Juli 2001, Rechtssache C-368/98, Vanbraekel, Slg 2001, I-5363 RdNr 41-42).

    Als solche Gründe hat der Gerichtshof zum einen eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der Krankenversicherung und des Ziels einer ausgewogenen, allen zugänglichen ärztlichen und klinischen Versorgung, zum anderen die Erhaltung eines bestimmten Versorgungsumfangs oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland genannt (EuGH, Urteil vom 28. April 1998, Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg 1998, I-1931 RdNr 41, 46, 50-51; Urteil vom 12. Juli 2001, Rechtssache C-368/98, Vanbraekel, Slg 2001, I-5363 RdNr 47-49; Urteil vom 12. Juli 2001, Rechtssache C-157/99, Smits/ Peerbooms, Slg 2001, I-5473 RdNr 72-74).

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

    Auszug aus BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R
    Die hier einzig in Betracht kommende Ausnahme regelt § 13 Abs. 3 SGB V: Danach hat die Krankenkasse die Kosten einer vom Versicherten auf eigene Rechnung beschafften Leistung zu erstatten, wenn die Leistung unaufschiebbar war und als Sachleistung nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden konnte oder wenn die Kasse die Gewährung als Sachleistung zu Unrecht abgelehnt hatte (dazu näher: Urteil des Senats vom 25. September 2000 - B 1 KR 5/99 R, veröffentlicht in SozR 3-2500 § 13 Nr. 22).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-198/89

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R
    Ein grenzüberschreitender Wirtschaftsvorgang liegt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-157/99, Kommission/Griechenland (Slg 1991, I-727) auch vor, wenn sich Leistungsanbieter und Leistungsempfänger zur Erbringung der Dienstleistung gemeinsam ins Ausland begeben.
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante

    Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 (B 1 KR 28/01 R = SGb 2003, 160) den EuGH um Vorabentscheidung der Frage gebeten, ob es dem Europarecht widerspricht, dass sich die Versicherten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nur ausnahmsweise auf deren Kosten von einem nicht als Vertragsarzt zugelassenen Arzt behandeln lassen können und dass die Kostenerstattung für eine derartige Behandlung die vorherige Entscheidung der Krankenkasse voraussetzt.

    Nach herkömmlichem Gesetzesverständnis, wie es beispielsweise noch dem Vorlagebeschluss des Senats an den EuGH vom 30. Oktober 2002 zu Grunde gelegen hat (vgl BSG SGb 2003, 160), konnten die angeführten Anspruchsvoraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU daher grundsätzlich nur dann erfüllt sein, wenn die Kasse die begehrte Leistung zwar schuldete, aber nicht im Inland erbringen konnte, und wenn der Versicherte sie zuvor entweder erfolglos beantragt hatte oder ihm die vorherige Einschaltung der Kasse nicht möglich war.

    In diesem Zusammenhang darf die Beklagte der Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH nicht entgegenhalten, dass für die fragliche Farbstofflaserbehandlung im Inland keinerlei Kosten entstanden wären, weil die Krankenkassen die vertragsärztliche Behandlung im fraglichen Zeitraum nicht nach dem Umfang der konkret in Anspruch genommenen Leistungen zu vergüten hatten, sondern die Honorierung unabhängig von der Leistungsmenge schon pauschal mit befreiender Wirkung über die Gesamtvergütung erfolgt war (vgl dazu Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2002, SGb 2003, 160).

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

    Nach herkömmlichem Gesetzesverständnis, wie es beispielsweise noch dem Vorlagebeschluss des Senats an den EuGH vom 30. Oktober 2002 zu Grunde gelegen hat (vgl BSG SGb 2003, 160), konnten die angeführten Anspruchsvoraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU daher grundsätzlich nur dann erfüllt sein, wenn die Kasse die begehrte Leistung zwar schuldete, aber dem Versicherten im Rahmen des inländischen Vertragsarztsystems nicht verschaffen konnte, und wenn der Versicherte sie zuvor entweder erfolglos beantragt hatte oder ihm die vorherige Einschaltung der Kasse nicht möglich war.
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 14/04 R

    Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung im EU-Ausland

    In einem Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt hat der Senat mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 (B 1 KR 28/01 R = SGb 2003, 160) den EuGH um Vorabentscheidung der Frage gebeten, ob es dem Europarecht widerspricht, dass sich die Versicherten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nur ausnahmsweise auf deren Kosten von einem nicht als Vertragsarzt zugelassenen Arzt behandeln lassen können und dass die Kostenerstattung für eine derartige Behandlung die vorherige Entscheidung der Krankenkasse voraussetzt.

    Nach herkömmlichem Gesetzesverständnis, wie es beispielsweise noch dem Vorlagebeschluss des Senats an den EuGH vom 30. Oktober 2002 zu Grunde gelegen hat (vgl BSG SGb 2003, 160), konnten die angeführten Anspruchsvoraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU daher grundsätzlich nur dann erfüllt sein, wenn die Kasse die begehrte Leistung zwar schuldete, aber nicht im Inland erbringen konnte, und wenn der Versicherte sie zuvor entweder erfolglos beantragt hatte oder ihm die vorherige Einschaltung der Kasse nicht möglich war.

    In diesem Zusammenhang darf die Beklagte der Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH nicht entgegenhalten, dass für die fragliche Farbstofflaserbehandlung im Inland keinerlei Kosten entstanden wären, weil die Krankenkassen die vertragsärztliche Behandlung im fraglichen Zeitraum nicht nach dem Umfang der konkret in Anspruch genommenen Leistungen zu vergüten hatten, sondern die Honorierung unabhängig von der Leistungsmenge schon pauschal mit befreiender Wirkung über die Gesamtvergütung erfolgt war (vgl dazu Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2002, SGb 2003, 160).

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 15/04 R

    Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung im EU-Ausland

    In einem Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt hat der Senat mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 (B 1 KR 28/01 R = SGb 2003, 160) den EuGH um Vorabentscheidung der Frage gebeten, ob es dem Europarecht widerspricht, dass sich die Versicherten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nur ausnahmsweise auf deren Kosten von einem nicht als Vertragsarzt zugelassenen Arzt behandeln lassen können und dass die Kostenerstattung für eine derartige Behandlung die vorherige Entscheidung der Krankenkasse voraussetzt.

    Nach herkömmlichem Gesetzesverständnis, wie es beispielsweise noch dem Vorlagebeschluss des Senats an den EuGH vom 30. Oktober 2002 zu Grunde gelegen hat (vgl BSG SGb 2003, 160), konnten die angeführten Anspruchsvoraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU daher grundsätzlich nur dann erfüllt sein, wenn die Kasse die begehrte Leistung zwar schuldete, aber nicht im Inland erbringen konnte, und wenn der Versicherte sie zuvor entweder erfolglos beantragt hatte oder ihm die vorherige Einschaltung der Kasse nicht möglich war.

    In diesem Zusammenhang darf die Beklagte der Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH nicht entgegenhalten, dass für die fragliche Farbstofflaserbehandlung im Inland keinerlei Kosten entstanden wären, weil die Krankenkassen die vertragsärztliche Behandlung im fraglichen Zeitraum nicht nach dem Umfang der konkret in Anspruch genommenen Leistungen zu vergüten hatten, sondern die Honorierung unabhängig von der Leistungsmenge schon pauschal mit befreiender Wirkung über die Gesamtvergütung erfolgt war (vgl dazu Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2002, SGb 2003, 160).

  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 63/02 B

    Behandlung durch einen Nichtvertragsarzt, Kostenerstattung in der

    Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit in wesentlicher Hinsicht von demjenigen, der dem Vorlagebeschluss des Senats vom 30. Oktober 2002 - B 1 KR 28/01 R - (SGb 2003, 160) zugrunde lag und die in Deutschland begonnene und beim selben Arzt in Ö. fortgesetzte ambulante Behandlung eines Versicherten betrifft.

    Inwieweit die Klägerin dabei durch die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit des EGV als Inländerin im Inland gegenüber der Behandlung gemeinschaftsangehörigen Ausländern in Deutschland ungerechtfertigt schlechter gestellt sein sollte, bleibt unklar; die Rechtmäßigkeit des Phänomens der sog "Inländerdiskriminierung" wäre im Übrigen nicht nach Europarecht, sondern allein nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl schon: Vorlagebeschluss des Senats vom 30. Oktober 2002, aaO, S 9 des Umdrucks; Nicolaysen, Europarecht I, 2. Aufl 2002, S 134 f; Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 12 EGV RdNr 6, 58 ff mwN).

  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 12/02 B

    Vorabentscheidung durch EuGH , Kostenerstattung in der Krankenversicherung für im

    Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit in wesentlicher Hinsicht von demjenigen, der dem Vorlagebeschluss des Senats vom 30. Oktober 2002 - B 1 KR 28/01 R - (SGb 2003, 160) zugrunde lag und die in Deutschland begonnene und beim selben Arzt in Ö. fortgesetzte ambulante Behandlung eines Versicherten betrifft.

    Inwieweit die Klägerin durch die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit des EGV als Inländerin gegenüber der Behandlung gemeinschaftsangehöriger Ausländer in Deutschland ungerechtfertigt schlechter gestellt sein sollte, ist nicht ersichtlich; die Rechtmäßigkeit des Phänomens der sog Inländerdiskriminierung wäre im Übrigen nicht nach Europarecht, sondern allein nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl schon Vorlagebeschluss des Senats vom 30. Oktober 2002, aaO, S 9 des Umdrucks; ferner zB: Nicolaysen, Europarecht I, 2. Aufl 2002, S 134 f; Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 12 EGV RdNr 6, 58 ff mwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2008 - L 16 KR 118/06

    Krankenversicherung

    Soweit schließlich der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung meint, Rechte herleiten zu können, beurteilt sich dies nicht nach europäischen, sondern, wie er zutreffend auch selbst ausgeführt hat, allein nach nationalem Recht (BSG Vorlagebeschluss vom 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R - SGb 2003, 160; Beschluss vom 16.12.2003, aaO).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2003 - L 16 KR 137/02

    Krankenversicherung

    Es fehlt schon an dem für die Anwendung des EG-Vertrages notwendigen Auslandsbezug (vgl. BSG Beschl. vom 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R -), weil der Kostenerstattungsanspruch einer im Inland wohnenden Deutschen aufgrund einer in einem deutschen Krankenhaus in Anspruch genommenen Behandlung gegen einen deutschen Krankenversicherungsträger im Streit steht.
  • VG Minden, 15.04.2011 - 6 K 452/10

    Anspruch eines Jugendhilfeträgers gegen einen anderen Träger auf Erstattung der

    Die Klage ist als Leistungsklage statthaft vgl. OVG NRW, Urteile vom 05.12.2001 - 12 A 4215/00 -, FEVS 54, 21 = ZfSH/SGB 2002, 681 = ZfJ 2002, 307, m.w.N., vom 12.09.2002 - 12 A 4352/01 -, OVGE 49, 39 = NJW 2003, 1409 = FEVS 54, 283 = NDV-RD 2003, 36 = ZfSH/SGB 2003, 160 = ZfJ 2003, 152 = JAmt 2003, 36 = NWVBl. 2003, 186, m.w.N., und vom 07.11.2003 - 12 A 1622/01 -, NDV-RD 2004, 88; VG Minden, z.B. Urteile vom 28.05.2004 - 7 K 3007/02 -, EuG 59, 207, und vom 22.08.2005 - 7 K 3882/04 - und auch sonst zulässig, aber unbegründet.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2003 - 16 KR 137/02

    Anspruch auf Erstattung von Kosten einer stationären Behandlung in einem nicht

    Es fehlt schon an dem für die Anwendung des EG-Vertrages notwendigen Auslandsbezug (vgl. BSG Beschl. vom 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R -), weil der Kostenerstattungsanspruch einer im Inland wohnenden Deutschen auf Grund einer in einem deutschen Krankenhaus in Anspruch genommenen Behandlung gegen einen deutschen Krankenversicherungsträger im Streit steht.
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