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   BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 35/00 R   

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BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 35/00 R (https://dejure.org/2002,5497)
BSG, Entscheidung vom 25.06.2002 - B 1 KR 35/00 R (https://dejure.org/2002,5497)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 2002 - B 1 KR 35/00 R (https://dejure.org/2002,5497)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 35/00 R
    Das Bundesverfassungsgericht hatte deswegen mit Beschluss vom 9. November 1988 (BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr. 54) die frühere gleich lautende Ruhensregelung des § 183 Abs. 6 RVO als verfassungswidrig angesehen, weil es unter den damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen keine sachliche Rechtfertigung dafür sah, dass Versicherte trotz gleicher Beitragsleistung und medizinisch gleicher Bedarfssituation unterschiedliche Versicherungsleistungen erhielten.

    Ausreichend ist, wenn eine anderweitige, der zum Ruhen gebrachten Leistung adäquate soziale Absicherung besteht (BVerfGE 79, 87, 101 = SozR 2200 § 183 Nr. 54 S 157 mwN).

    Für seine Auffassung, dass die Vorenthaltung des Krankengeldspitzbetrags ungeachtet der Beseitigung der früheren Doppelzuständigkeit von Berufsgenossenschaft und Krankenkasse und der klaren Risikotrennung in § 11 Abs. 4 SGB V auch weiterhin nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar sei, kann sich der Kläger nicht auf die Ausführungen berufen, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 9. November 1988 (BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr. 54) die Verfassungswidrigkeit der seinerzeit für das Zusammentreffen von Krankengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Ruhensregelung begründet hat (Abschnitt C II 4 der Entscheidungsgründe).

  • BSG, 23.11.1995 - 1 RK 13/94

    Anwendung von § 11 Abs. 4 SGB V bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines

    Auszug aus BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 35/00 R
    Allerdings hat der erkennende Senat durch Urteil vom 23. November 1995 (BSGE 77, 98 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) entschieden, die Regelung in § 11 Abs. 4 SGB V müsse zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Benachteiligung unfallversicherter Kassenmitglieder einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der Anspruchsausschluss auf den Betrag des aus der Unfallversicherung zu zahlenden Verletztengeldes beschränkt sei.

    An seiner früheren, anders lautenden Einschätzung, die dem Urteil vom 23. November 1995 (BSGE 77, 98 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) zu Grunde liegt, hält er nach erneuter Prüfung nicht fest.

    Das beruht darauf, dass § 11 Abs. 4 SGB V den Krankengeldanspruch nur ausschließt, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist, also eine Person betrifft, die in diesem Zweig der Sozialversicherung versichert ist (siehe dazu bereits BSGE 77, 98, 99 f = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1 S 3).

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 35/00 R
    Das gilt in erhöhtem Maße, wenn diese Versicherten in ein Zwangsversicherungssystem einbezogen sind (BVerfGE 92, 53, 68 f = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 19; BVerfGE 102, 127, 142 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 S 3 f).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 35/00 R
    Das gilt in erhöhtem Maße, wenn diese Versicherten in ein Zwangsversicherungssystem einbezogen sind (BVerfGE 92, 53, 68 f = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 19; BVerfGE 102, 127, 142 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 S 3 f).
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