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   BSG, 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B   

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BSG, 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B (https://dejure.org/2014,31092)
BSG, Entscheidung vom 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B (https://dejure.org/2014,31092)
BSG, Entscheidung vom 06. Oktober 2014 - B 10 EG 15/14 B (https://dejure.org/2014,31092)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, § 1 Abs 7 Nr 2 Halbs 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 7 Nr 3 Buchst a BEEG vom 05.12.2006
    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeldanspruch - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - Aufenthaltstitel - Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Reichweite der Nichtigkeitserklärung von § ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, § 1 Abs 7 Nr 2 Halbs 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 7 Nr 3 Buchst a BEEG vom 05.12.2006
    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Elterngeldanspruch - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - Aufenthaltstitel - Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Reichweite der Nichtigkeitserklärung von § ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auszug aus BSG, 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B
    Zwar sei nach der Entscheidung des BVerfG vom 10.7.2012 (1 BvL 2/10, 3/10, 4/10 und 3/11 - NVwZ-RR 2012, 825) nicht mehr erforderlich, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 BEEG berechtigt erwerbstätig gewesen sei, Geldleistungen nach dem SGB III bezogen habe oder in Elternzeit gewesen sei.

    Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) begründet unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 10.7.2012 (1 BvL 2/10 bis 4/10 und 1 BvL 3/11) .

    Das BVerfG hat mit dem von der Klägerin vorgebrachten Beschluss vom 10.7.2012 (1 BvL 2/10, 3/10, 4/10 und 3/11 - NVwZ-RR 2012, 825) § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchst b BerzGG und der Nachfolgevorschrift in § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst b BEEG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S 1 GG für nichtig erklärt, weil allein die in diesen Vorschriften vorausgesetzte formale Inhaberschaft einer der dort genannten Aufenthaltserlaubnis kein hinreichendes Indiz für das Fehlen einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive sei (BVerfG, aaO, RdNr 44 unter Hinweis auf BVerfGE 111, 176, 185 und 111, 160, 174 f) .

  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R

    Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis -

    Auszug aus BSG, 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B
    Der Senat hat insbesondere mit Teilurteil vom 30.9.2010 (B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 2) ausgeführt, dass nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 Halbs 1 BEEG erst von dem Zeitpunkt an anspruchsberechtigt sind, in dem sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.

    Diese Rechtsprechung hat der Senat auch für die Geltung des BEEG weiterhin aufrechterhalten, da es auch nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 Halbs 1 BEEG auf den Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ankommt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat (vgl BSG Teilurteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr. 2, RdNr 24 ff) .

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BSG, 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B
    Das BVerfG hat mit dem von der Klägerin vorgebrachten Beschluss vom 10.7.2012 (1 BvL 2/10, 3/10, 4/10 und 3/11 - NVwZ-RR 2012, 825) § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchst b BerzGG und der Nachfolgevorschrift in § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst b BEEG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S 1 GG für nichtig erklärt, weil allein die in diesen Vorschriften vorausgesetzte formale Inhaberschaft einer der dort genannten Aufenthaltserlaubnis kein hinreichendes Indiz für das Fehlen einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive sei (BVerfG, aaO, RdNr 44 unter Hinweis auf BVerfGE 111, 176, 185 und 111, 160, 174 f) .

    Hierauf hat der Senat auch in der Vergangenheit bereits im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 6.7.2004 (BVerfGE 111, 176, 185 f = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 30) hingewiesen (Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R - Juris RdNr 34) .

  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

    Auszug aus BSG, 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B
    Insoweit wäre eine intensivere Auseinandersetzung mit der vorliegenden und auch von der Klägerin benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen, um darzulegen, inwiefern sich darin nicht bereits genügend Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage finden lassen (vgl dazu allgemein BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2) .
  • BSG, 09.02.1994 - 14/14b REg 9/93

    Erziehungsgeld - Ausländer - Aufenthaltsberechtigung - Verzögerung -

    Auszug aus BSG, 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B
    Insoweit hat das BSG zu § 1 Abs. 6 BerzGG entschieden, dass die Entstehung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld für einen Ausländer, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, an den "Besitz" bestimmter aufenthaltsrechtlicher Titel knüpft (s zu dem gesetzlichen Erfordernis des Besitzes eines der genannten Aufenthaltstitel BSG SozR 3-7833 § 1 Nr. 12, 18) .
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R

    Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

    Auszug aus BSG, 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B
    Mit der Anspruchsvoraussetzung des Besitzes eines Aufenthaltstitels schließt es das Gesetz aus, aufenthaltsrechtliche Fragen im Rahmen des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens betreffend den Anspruch auf Erziehungsgeld zu klären (BSG Teilurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 10, RdNr 33) .
  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 7/09 R

    Erziehungsgeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis -

    Auszug aus BSG, 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B
    Hierauf hat der Senat auch in der Vergangenheit bereits im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 6.7.2004 (BVerfGE 111, 176, 185 f = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 30) hingewiesen (Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R - Juris RdNr 34) .
  • BSG, 27.12.2010 - B 10 EG 14/10 B
    Auszug aus BSG, 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B
    Auch fehlen Ausführungen der Klägerin dazu, dass der Anspruch von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern auf Elterngeld nicht allein von deren aufenthaltsrechtliche Status abhängt, sondern dass auch eine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist (vgl hierzu insgesamt auch Senatsbeschluss vom 27.12.2010 - B 10 EG 14/10 B - RdNr 7 ff und Beschluss vom 28.11.2012 - B 10 EG 14/12 B - Juris RdNr 8) .
  • BSG, 28.11.2012 - B 10 EG 14/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Erziehungsgeld für nicht freizügigkeitsberechtigte

    Auszug aus BSG, 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B
    Auch fehlen Ausführungen der Klägerin dazu, dass der Anspruch von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern auf Elterngeld nicht allein von deren aufenthaltsrechtliche Status abhängt, sondern dass auch eine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist (vgl hierzu insgesamt auch Senatsbeschluss vom 27.12.2010 - B 10 EG 14/10 B - RdNr 7 ff und Beschluss vom 28.11.2012 - B 10 EG 14/12 B - Juris RdNr 8) .
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BSG, 06.10.2014 - B 10 EG 15/14 B
    Das BVerfG hat mit dem von der Klägerin vorgebrachten Beschluss vom 10.7.2012 (1 BvL 2/10, 3/10, 4/10 und 3/11 - NVwZ-RR 2012, 825) § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchst b BerzGG und der Nachfolgevorschrift in § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst b BEEG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S 1 GG für nichtig erklärt, weil allein die in diesen Vorschriften vorausgesetzte formale Inhaberschaft einer der dort genannten Aufenthaltserlaubnis kein hinreichendes Indiz für das Fehlen einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive sei (BVerfG, aaO, RdNr 44 unter Hinweis auf BVerfGE 111, 176, 185 und 111, 160, 174 f) .
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

  • LSG Hessen, 24.08.2018 - L 5 EG 15/15
    Jedoch ist die Gesamtstruktur der Vorschrift zu berücksichtigen, wonach sich die Bezugnahme der Nr. 3 ausschließlich auf den von Nr. 2 Buchst. c erfassten Personenkreis bezieht, für den der Grundtatbestand des § 1 Abs. 6 Nr. 2 1. Halbsatz BErzGG 2006, nämlich die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, gilt (so für die identische Vorschrift des § 1 Abs. 7 BEEG: Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG Kommentar, § 1 BEEG Rdnr. 55; ebenso BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, B 10 EG 15/14 B).
  • LSG Hessen, 24.08.2018 - L 5 EG 14/15
    Jedoch ist die Gesamtstruktur der Vorschrift zu berücksichtigen, wonach sich die Bezugnahme der Nr. 3 ausschließlich auf den von Nr. 2 Buchst. c erfassten Personenkreis bezieht, für den der Grundtatbestand des § 1 Abs. 6 Nr. 2 1. Halbsatz BErzGG 2006, nämlich die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, gilt (so für die identische Vorschrift des § 1 Abs. 7 BEEG: Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG Kommentar, § 1 BEEG Rdnr. 55; ebenso BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, B 10 EG 15/14 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2019 - L 2 EG 15/18
    Das Gesetz knüpft damit an den "Besitz" eines entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Titels an; Besitz ist dabei nur die "tatsächliche Innehabung" des Aufenthaltstitels, nicht hingegen der bloße Anspruch darauf (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Beschluss vom 06. Oktober 2014 - B 10 EG 15/14 B -, Rn. 7, juris, unter Bezugnahme insbesondere auf das Teilurteil des BSG vom 30. September 2010 - B 10 EG 9/09 R -, BSGE 107, 1).
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