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   BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R   

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BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R (https://dejure.org/2000,6490)
BSG, Entscheidung vom 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R (https://dejure.org/2000,6490)
BSG, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 73/99 R (https://dejure.org/2000,6490)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Berufsausbildungsbeihilfe - Höhe - Wohneinrichtung - Verein - Unterbringung - Betreuung - Lebensunterhalt - Volle Verpflegung - Selbstverpflegung

  • Judicialis

    Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit § 11 Abs. 2 A

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedarfsprüfung bei Berufsausbildungsbeihilfe, Klagebefugnis des Jugendhilfeträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R

    Gewaltopfer - Erstattung von Heilbehandlungskosten - Antragsbefugnis des

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R
    Da die Ausbildung des Beigeladenen abgeschlossen war, und der Kläger Erstattungsklage erheben konnte, dürfte die Klage nach § 97 SGB VIII schon im Zeitpunkt der Erhebung der Klage unzulässig gewesen sein (vgl zum Verhältnis von Erstattungsanspruch und der Feststellung der Sozialleistung ohne Mitwirkung des Berechtigten aber auch BSGE 82, 112, 116 = SozR 3-5910 § 91a Nr. 4 mwN).
  • BSG, 26.09.1990 - 9b/7 RAr 100/89

    Bemessung des Ausbildungsgeldes bei beruflicher Bildungsmaßnahme im

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R
    Auch im Zusammenhang mit den Kosten der Heimunterbringung von Behinderten hat das BSG (SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) entschieden, daß die BA grundsätzlich nur für die berufliche Bildung und nicht auch für die soziale Betreuung und Persönlichkeitsbildung zuständig ist.
  • BSG, 26.04.1989 - 7 RAr 20/88

    Berufliche Fortbildung im Selbststudium keine Maßnahme der beruflichen

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R
    Durch einen Ausspruch des Senats in der Sache werden prozessuale Rechte der Beteiligten nicht beeinträchtigt, denn für die Bindungswirkung der durch Klagabweisung bestätigten Ablehnungsbescheide der BA ist es unerheblich, ob die Klage unzulässig oder unbegründet ist (in diesem Sinne bereits BSG SozR 4100 § 41 Nr. 47 mwN; Urteile des Senats vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 27/96 - und vom 18. September 1997 - 11 RAr 23/97 -).
  • BSG, 28.11.1985 - 11b/7 RAr 103/84

    Gesamtfreibetrag bei der Anrechnung des Elterneinkommens - auswärtige

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R
    Die Rechtsprechung, wonach nur ausbildungsbedingte und somit in den Aufgaben- und Risikobereich der BA (vgl § 3 AFG) fallende Unterbringungskosten zu berücksichtigen sind, hat das BSG in späteren Entscheidungen bekräftigt (vgl SozR 4440 § 11 Nr. 1 - zur Unterbringung in einem Jugenddorf - und Nr. 2 - zur Unterbringung in einem Jugendheim - vgl auch SozR 4440 § 16 Nr. 4 - auswärtige Unterbringung während einer im Zusammenhang mit einer Drogenentziehungstherapie begonnenen Ausbildung - und SozR 3-4440 Nr. 1 - Unterbringung bei Pflegeeltern -).
  • BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 27/96

    Bemessung der Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Berücksichtigung von

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R
    Durch einen Ausspruch des Senats in der Sache werden prozessuale Rechte der Beteiligten nicht beeinträchtigt, denn für die Bindungswirkung der durch Klagabweisung bestätigten Ablehnungsbescheide der BA ist es unerheblich, ob die Klage unzulässig oder unbegründet ist (in diesem Sinne bereits BSG SozR 4100 § 41 Nr. 47 mwN; Urteile des Senats vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 27/96 - und vom 18. September 1997 - 11 RAr 23/97 -).
  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 23/97

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe während des Bezuges von Bundeserziehungsgeld -

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R
    Durch einen Ausspruch des Senats in der Sache werden prozessuale Rechte der Beteiligten nicht beeinträchtigt, denn für die Bindungswirkung der durch Klagabweisung bestätigten Ablehnungsbescheide der BA ist es unerheblich, ob die Klage unzulässig oder unbegründet ist (in diesem Sinne bereits BSG SozR 4100 § 41 Nr. 47 mwN; Urteile des Senats vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 27/96 - und vom 18. September 1997 - 11 RAr 23/97 -).
  • BSG, 19.12.1973 - 7 RAr 59/72

    Keine Berücksichtigung des vermehrten Lebensunterhaltsbedarfs, wenn ein

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R
    So hat das Gericht bereits mit Urteil vom 19. Dezember 1973 (BSGE 37, 64 ff = SozR Nr. 1 zu § 11 A Ausbildung) erkannt, daß Heimunterbringungskosten nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Auszubildende aus seinem Elternhaus aus erzieherischen Gründen entfernt und in einem Heim untergebracht worden ist.
  • BSG, 25.03.1976 - 7 RAr 75/74

    Förderung der beruflichen Ausbildung - Lebensunterhalt - Berechnung des Bedarfs -

    Auszug aus BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R
    Die Rechtsprechung, wonach nur ausbildungsbedingte und somit in den Aufgaben- und Risikobereich der BA (vgl § 3 AFG) fallende Unterbringungskosten zu berücksichtigen sind, hat das BSG in späteren Entscheidungen bekräftigt (vgl SozR 4440 § 11 Nr. 1 - zur Unterbringung in einem Jugenddorf - und Nr. 2 - zur Unterbringung in einem Jugendheim - vgl auch SozR 4440 § 16 Nr. 4 - auswärtige Unterbringung während einer im Zusammenhang mit einer Drogenentziehungstherapie begonnenen Ausbildung - und SozR 3-4440 Nr. 1 - Unterbringung bei Pflegeeltern -).
  • BSG, 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung -

    Deren (fremde) Rechte können geltend gemacht, nicht aber eine Leistung an sich selbst verlangt werden (BSG vom 15.2.2000 - B 11 AL 73/99 R - juris RdNr 14; BSG vom 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - SozR 4-3100 § 60 Nr. 5, RdNr 25; Schneider in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 97 RdNr 24, Stand Dezember 2016) .

    Ob im Ausnahmefall das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage fehlen kann, wenn bei Klageerhebung ausschließlich bereits abgeschlossene Zeiträume betroffen sind und direkt auf Erstattung geklagt werden könnte, ist im Übrigen nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten (vgl für eine derartige Konstellation: BSG vom 15.2.2000 - B 11 AL 73/99 R - juris RdNr 14) .

  • BSG, 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R

    Gewaltopferentschädigung - Beschädigtenversorgung - Beschädigtengrundrente -

    Diese im Achten Kapitel "Kostenbeteiligung" des SGB VIII geregelte Befugnis steht dem Jugendamt nur als erstattungsberechtigter Leistungsträger zu und bezieht sich darauf, im eigenen Interesse und im eigenen Namen gegenüber einem anderen Leistungsträger ein fremdes Recht geltend zu machen, nämlich die Feststellung einer (anderen) Sozialleistung zu betreiben und (als gesetzlicher Prozessstandschafter des eigentlich Berechtigten) gegen eine ablehnende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen (zu § 97 SGB VIII: BSG, Urteil vom 15.2.2000 - B 11 AL 73/99 R, veröffentlicht in juris; zu § 82a JWG alter Fassung: BayVGH, VGHE BY 43, 63 = FamRZ 1990, 1007 = FEVS 41, 4; zu § 91a BSHG alter Fassung: BSGE 70, 72, 75 f = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1 S 4 f; BSGE 80, 93, 94 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 24 S 136; BSGE 82, 112, 116 f = SozR 3-5910 § 91a Nr. 4 S 20 f; BSG SozR 3-5910 § 91a Nr. 7 S 31 f).
  • BSG, 04.09.2001 - B 7 AL 64/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus nicht auf Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder ähnliches erstreckt werden kann (vgl Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R - Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, BSGE 81, 259, 264 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11 AL 73/99 R -, SozR 3-4100 § 128 Nr. 6, S 55).
  • BSG, 20.09.2001 - B 11 AL 30/01 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus nicht auf Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder ähnliches erstreckt werden kann (vgl Urteile vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R - Urteil vom 7. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, BSGE 81, 259, 264 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11 AL 73/99 R -, SozR 3-4100 § 128 Nr. 6, S 55; Urteil vom 4. September 2001 - B 7 AL 64/00 R -).
  • SG Kassel, 24.09.2012 - S 6 VE 2/09

    Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch - verspätete Antragstellung -

    § 97 SGB VIII regelt einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 11.12.2008, B 9/9a VG 1/07 R, juris, Rn. 23; BSG, Urteil v. 15.02.2000, B 11 AL 73/99, juris).

    Der Anspruch selbst verändert sich in seinem Wesen nicht dadurch, dass er im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft betrieben wird (vgl. BSG, Urteil v. 15.02.2000, B 11 AL 73/99, juris, Rn. 14, wo das BSG ausführt, dass dem Jugendhilfeträger auch nicht mehr Rechte als dem Berechtigten zustehen; zur Parallelvorschrift des § 95 SGB XII: Schellhorn in: Ders. u.a. (Hrsg.), SGB XII, 2010, § 95 Rn. 12).

  • LSG Bayern, 13.02.2007 - L 15 VG 1/06

    Anspruch eines von Angehörigen sexuell Missbrauchten auf Gewährung von

    Denn das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Urteil vom 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R (ZFS 2000, S.111 bis 112) zu der nämlichen Rechtsproblematik (wenngleich mit anderer Rollenverteilung; dort ist der Betroffene beigeladen gewesen) grundlegend ausgeführt: Nach § 97 SGB VIII kann der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen, d.h. als Prozessstandschafter des eigentlich Berechtigten auftreten.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.03.2021 - L 8 SO 8/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Es kann damit offenbleiben, ob hier nach Beendigung der Leistung durch die Klägerin noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der Sozialleistung auf der Grundlage von § 97 SGB VIII bestehen könnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 73/99 R -, juris, RdNr. 14).
  • SG Aachen, 24.06.2016 - S 19 SO 7/15

    Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von Leistungen der Jugendhilfe

    Abgesehen davon indessen, dass der Beklagte hierzu keine Entscheidung getroffen hat, muss im Rahmen eines Vorgehens nach § 97 Satz 1 SGB VIII ein Vorverfahren durchgeführt werden (allgemeine Auffassung, siehe statt vieler BSG, Urteil vom 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R = juris; Schneider, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 97 Rdnr. 26).
  • SG Aachen, 17.02.2017 - S 19 SO 40/16

    Verpflichtung des Sozialhilfeträger zur Erbringung sozialhilferechtlicher

    Ein bei einem Vorgehen nach § 97 Satz 1 SGB VIII obligatorisches Vorverfahren (siehe hierzu nur BSG, Urteil vom 15.02.2000 - B 11 AL 73/99 R = juris; Schneider, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 97 Rdnr. 26) wurde durchgeführt.
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