Rechtsprechung
   BSG, 13.06.2007 - B 12 KR 39/06 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11513
BSG, 13.06.2007 - B 12 KR 39/06 R (https://dejure.org/2007,11513)
BSG, Entscheidung vom 13.06.2007 - B 12 KR 39/06 R (https://dejure.org/2007,11513)
BSG, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - B 12 KR 39/06 R (https://dejure.org/2007,11513)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,11513) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Beitritts zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als freiwilliges Mitglied; Krankenbehandlung von nicht krankenversicherten Empfängern von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen; Leistungsrechtliche ...

  • Judicialis

    SGB V § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung bei Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.05.2005 - B 12 P 3/04 R

    Soziale Pflegeversicherung - kein Beitrittsrecht für Personen, die Leistungen zum

    Auszug aus BSG, 13.06.2007 - B 12 KR 39/06 R
    Hierauf konnte er sich zulässig beschränken, weil die Mitgliedschaft bei einem bestehenden Beitrittsrecht bereits durch die Beitrittserklärung begründet wird (vgl zur Feststellungsklage als richtiger Klageart in Streitigkeiten über das Beitrittsrecht Urteil des Senats vom 18.5.2005, B 12 P 3/04 R, SozR 4-3300 § 26a Nr. 1 RdNr 5 mwN).

    Da die Sozialhilfeträger den Krankenkassen deren Aufwendungen nach § 264 Abs. 2 SGB V zu erstatten haben, könnte der Beitritt allein und ausschließlich zur Entlastung der Sozialhilfeträger führen (vgl insoweit - zum Beitrittsrecht zur sozialen Pflegeversicherung - Urteil des Senats vom 18.5.2005, B 12 P 3/04 R, SozR 4-3300 § 26a Nr. 1 RdNr 12).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 13.06.2007 - B 12 KR 39/06 R
    Damit wurden weiterhin Sozialhilfeempfänger weder einer gesetzlichen Versicherungspflicht unterworfen noch wurde ihnen ein Beitrittsrecht eingeräumt (vgl Begründung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines GRG, BT-Drucks 11/2237 S 228).
  • BSG, 21.09.2005 - B 12 P 6/04 R

    Pflegeversicherung - kein Beitrittsrecht - Leistungsbezieher einer

    Auszug aus BSG, 13.06.2007 - B 12 KR 39/06 R
    Bei beiden Leistungen handelt es sich um steuerfinanzierte, bedarfsorientierte Sozialhilfeleistungen (vgl insoweit - zum GSiG - Urteil des Senats vom 21.9.2005, B 12 P 6/04 R, SozR 4-3300 § 26a Nr. 2 RdNr 11 ff), die ergänzt werden durch Ansprüche auf Krankenbehandlung gemäß § 48 SGB XII bzw nach § 264 SGB V. Ein Grund für eine Differenzierung zwischen Beziehern von Grundsicherungsleistungen und Beziehern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ist deshalb nicht ersichtlich (vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 21.9.2005, B 12 P 6/04 R, SozR 4-3300 § 26a Nr. 2 RdNr 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2011 - L 20 SO 78/10

    Sozialhilfe

    Denn der Anspruch auf Krankenhilfe nach § 48 SGB XII stelle einen anderweitigen Anspruch i.S.d. genannten Vorschrift dar (Hinweis auf BT-Drs. 16/3100 S. 94; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13.6.2007 - B 12 KR 39/06 R; Peters in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB V Rn. 163/164).
  • SG Wiesbaden, 25.10.2007 - S 17 KR 248/07

    Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 für

    Ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall ist der Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach §§ 48ff. SGB XII oder nach § 264 SGB V (vgl. BT-Drucks. 16/3100 S. 94; BSG, Urteil vom 13. Juni 2007, Az.: B 12 KR 39/06 - Rn. 20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht