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   BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R   

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BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R (https://dejure.org/2002,3319)
BSG, Entscheidung vom 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R (https://dejure.org/2002,3319)
BSG, Entscheidung vom 22. August 2002 - B 13 RJ 19/02 R (https://dejure.org/2002,3319)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Rentenversicherung - Berufsunfähigkeitsrente - Verweisungstätigkeit - Postbote - Ausbildungsberuf - Schlosser - Mehrstufenschema

  • Judicialis

    SGB VI § 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
    Verweisbarkeit eines Postzustellers, Berufsschutz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 79/99 R

    Verweisbarkeit einer Postfachverteilerin bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R
    Es hat ferner auf die Urteile des erkennenden Senats vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23) und des 5. Senats des BSG vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R - veröffentlicht in Juris) Bezug genommen, in denen sich das BSG mit einer früheren Postfachverteilerin bzw einer Briefsortiererin befasst und jeweils ausgeführt habe, dass deren Gleichstellung mit einer Facharbeiterin auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abzulehnen sei, weil die tarifvertragliche Eingruppierung auf qualitätsfremden Merkmalen beruht habe.

    Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen im Urteil vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23), in der der Unterschied zwischen der Postbetrieblichen Prüfung einerseits und der Abschlussprüfung hinsichtlich der Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb andererseits im Einzelnen dargelegt ist.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23) im Einzelnen weiterhin ausgeführt hat, scheidet die Zuordnung eines Versicherten zur Gruppe der Facharbeiter grundsätzlich auch dann aus, wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben sollte, wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit nur um einen Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufs handelt.

    Zur Beurteilung der tariflichen Eingruppierung der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit verweist der Senat ebenfalls auf seine Darlegungen im Urteil vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23).

    Auch die Lohngruppe 5 kann aus den Erwägungen des Senats im Urteil vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23) indes für die Wertigkeit der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht herangezogen werden, weil diese Einstufung ebenfalls auf qualitätsfremden Merkmalen (sozialen Erwägungen) beruhte.

    Wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 29. März 1994 (13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45) und vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23) ausgeführt hat, können Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden.

  • BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93

    Benennung von zumutbarer Verweisungstätigkeiten, Mehrstufenschema

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R
    Dabei hat die Vorinstanz jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des BSG für die Verweisbarkeit eines derartigen Versicherten von Bedeutung ist, ob er dem oberen oder aber dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 13 RJ 59/96).

    Während unteren Angelernten grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich die Verweisungstätigkeiten für obere Angelernte durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zB das Erfordernis einer Einarbeitung oder Dienstnotwendigkeit beruflicher Vorkenntnisse (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132 mwN; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45, 55).

    Wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 29. März 1994 (13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45) und vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23) ausgeführt hat, können Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden.

  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 49/91

    Unfallversicherung - Berufsunfähigkeit - Schweißer - Eigenständigs Berufsbild -

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R
    Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und trägt im Wesentlichen vor: Im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung könne sich ein Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufs zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt haben, dem von den am Wirtschaftleben beteiligten Kreisen eine Facharbeiterqualität beigemessen werde (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27).

    Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, 33).

    Etwas anders kann nur dann gelten, wenn sich der Teilbereich im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt hat, dem von den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen Facharbeiterqualität beigemessen wird (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27).

  • BSG, 24.04.1997 - 13 RJ 59/96

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65.

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R
    Dabei hat die Vorinstanz jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des BSG für die Verweisbarkeit eines derartigen Versicherten von Bedeutung ist, ob er dem oberen oder aber dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 13 RJ 59/96).
  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96

    Bedeutung der Umstellungsfähigkeit und der tariflichen Eingruppierung bei der

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R
    Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61 mwN).
  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 51/84

    Zumutbarer beruflicher Abstieg - Fehlende Berufsausbildung - Hinzuziehung von

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R
    Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (zB BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140).
  • BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84

    Aufgliederung des Ausbildungsberufs Baufacharbeiter - Baufacharbeiter -

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R
    Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (zB BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140).
  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 9/86

    Bisheriger Beruf - Qualifikationswechsel - Berufstätigkeit

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R
    Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61 mwN).
  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 5/88

    Beurteilung des bisherigen Berufs iS. des § 1246 Abs. 2 S. 2 RVO bei einem

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R
    Wie der Senat in der vorgenannten Entscheidung weiterhin ausgeführt hat, ist die Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters auch ohne die erforderliche Ausbildung von der Rechtsprechung des BSG bejaht worden, wenn die Tätigkeit ihrer Qualität nach der eines vergleichbaren Versicherten (Facharbeiters) entsprochen hat und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, so dass eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Vergleich zu anderen Versicherten derselben Berufsgruppe besteht (vgl auch BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53, 68; BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr. 129; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 150; BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr. 168 sowie Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R).
  • BSG, 13.12.2000 - B 5 RJ 28/99 R

    Berufsunfähigkeit - Briefsortiererin - tarifliche Einstufung - qualitätsfremde

    Auszug aus BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R
    Es hat ferner auf die Urteile des erkennenden Senats vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23) und des 5. Senats des BSG vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R - veröffentlicht in Juris) Bezug genommen, in denen sich das BSG mit einer früheren Postfachverteilerin bzw einer Briefsortiererin befasst und jeweils ausgeführt habe, dass deren Gleichstellung mit einer Facharbeiterin auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abzulehnen sei, weil die tarifvertragliche Eingruppierung auf qualitätsfremden Merkmalen beruht habe.
  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 89/98 R

    Berufsunfähigkeit eines als Beamtendiensttuer tätigen Briefzustellers

  • BSG, 11.07.1985 - 5b RJ 88/84

    Tarifliche Gleichstellung von Berufstätikeiten - Anerkannter Ausbildungsgang -

  • BSG, 29.11.1979 - 4 RJ 111/78

    Bisheriger Beruf - Kurzfristige Ausübung einer Beschäftigung - Eintritt des

  • BSG, 09.12.1997 - 8 RKn 26/96

    Verweisungstätigkeit eines Postfacharbeiters im Mehrstufenschema

  • BSG, 26.04.1979 - 5 RKnU 7/77

    Abtretung von Rentenansprüchen - Stammrecht - Zustellung von Bescheiden -

  • BSG, 17.11.1987 - 4a RJ 29/87

    Fehlende Ausbildung - Facharbeiter - Angelernter - Zuordnung

  • SG Hamburg, 06.10.2016 - S 34 R 445/13

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22.08.2002, B 13 RJ 19/02 R, juris) ist die Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters auch ohne die erforderliche Ausbildung bejaht worden, wenn die Tätigkeit ihrer Qualität nach der eines vergleichbaren Versicherten (Facharbeiters) entsprochen hat und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, so dass eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Vergleich zu anderen Versicherten derselben Berufsgruppe besteht.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2002, B 13 RJ 19/02 R, juris) ist für die Verweisbarkeit eines derartigen Versicherten wie dargestellt von Bedeutung, ob er dem oberen oder aber dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört.

    Eine Verweisung ist vielmehr lediglich zulässig auf Tätigkeiten des angelernten sowohl des oberen als auch des unteren Bereichs sowie auf ungelernte Tätigkeiten, soweit sie jedoch durch Qualitätsmerkmale herausgehoben sind, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2002, B 13 RJ 19/02 R, juris).

  • LSG Bayern, 28.04.2010 - L 1 R 807/09

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - Facharbeiter -

    30 Unter dem "bisherigen Beruf" im Sinn von § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG, Urteil vom 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R m.w.N. auf Rechtsprechung).

    Die Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (BSG, Urteil vom 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - L 18 R 99/08

    Rentenversicherung

    Denn nach dem Willen der Vertragsparteien sind nur die als Rechtsfrüchte aus dem Stammrecht auf Rente erwachsenden monatlichen Zahlungsansprüche (bzw. der "Nachzahlungsbetrag"), nicht aber das Rentenstammrecht selbst abgetreten (vgl BSG, Urteil vom 22.08.2002, Aktenzeichen (Az) B 13 RJ 19/02 R, juris-Rdnr 14; BSGE 48, 15ff = SozR 2200 § 119 Nr. 1).

    Damit besteht keine Veranlassung, den insoweit nach der Systematik des SGB V für 3 Jahre bestehenden Berufsschutz bei Bezug einer VAP-Rente zu relativieren (auch im Fall des BSG, Urteil vom 22.08.2002, Az B 13 RJ 19/02 R, bezog der Kläger unschädlich eine VAP-Rente).

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