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   BSG, 19.08.2003 - B 2 U 46/02 R   

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https://dejure.org/2003,4564
BSG, 19.08.2003 - B 2 U 46/02 R (https://dejure.org/2003,4564)
BSG, Entscheidung vom 19.08.2003 - B 2 U 46/02 R (https://dejure.org/2003,4564)
BSG, Entscheidung vom 19. August 2003 - B 2 U 46/02 R (https://dejure.org/2003,4564)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung des Verletztengeldes bei geringfügiger Beschäftigungsdauer - Bemessungszeitraum - Bezugsmethode - Referenzmethode - Lohnausfallprinzip - Vierwochenzeitraum - analoge Anwendung

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsunfall bei einer entgeltlichen Aushilfsbeschäftigung; Berechnungsmöglichkeiten zur Höhe des Verletztengeldes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 379
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R

    Verletztengeld - Berechnung - kurzzeitige Beschäftigung - Regelentgelt -

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 46/02 R
    Beim Kläger handele es sich um einen sporadisch geringfügig Beschäftigten, bei dem das Regelentgelt analog § 47 Abs. 2 SGB V ausnahmsweise nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen sei (BSGE 84, 41 ff = SozR 3-2200 § 561 Nr. 2).

    Das BSG (BSGE 84, 41 ff = SozR 3-2200 § 561 Nr. 2) habe diese Frage offen gelassen, da wegen der Einmaligkeit des Falles nicht auf Vergleichspersonen habe zurückgegriffen werden können.

    Eine dem § 7 SGB V (s auch § 5 Nr. 1 SGB VI, § 20 SGB XI sowie § 27 Abs. 2 SGB III für die Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung und Pflegeversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung) entsprechende Regelung, der zufolge sich der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf geringfügig Beschäftigte erstrecken sollte, enthielt weder die RVO noch sind entsprechende Vorschriften in dem diesen Bereich abschließend regelnden SGB VII (vgl §§ 2 bis 4 SGB VII) enthalten (vgl BSGE 84, 41, 45 = SozR 3-2200 § 561 Nr. 2).

    Soweit hier der Anspruch der Höhe nach streitig ist, haben SG und LSG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (BSGE 84, 41 ff = SozR aaO) zutreffend festgestellt, dass das Verletztengeld allein auf der Grundlage eines kalendertäglichen Entgeltes in Höhe von 3, 30 DM zu berechnen ist.

    Anhand der für die jeweiligen Zeiträume heranzuziehenden Fassung der Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V ist ein für das Verletztengeld des Klägers maßgebendes Regelentgelt nicht zu ermitteln, da das Arbeitsentgelt des Klägers weder nach Monaten bemessen war - 1. Alternative - noch eine Abrechnung von Arbeitsentgelt im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden Kalendermonat stattgefunden hat - 2. Alternative - (BSGE 84, 41, 47 = SozR 3-2200 § 561 Nr. 2).

    Eine erweiternde bzw analoge Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V in der Weise, das Fehlen eines Mindestabrechnungszeitraums entweder nach der so genannten "Bezugsmethode" (KassKomm-Höfler § 47 SGB V RdNr 20 mwN; Kater/Leube, SGB VII, § 47 RdNr 15) oder im Wege der so genannten "Referenzmethode" (BSGE 36, 55, 58 f = SozR Nr. 59 zu § 182 RVO) auszugleichen, kommt hier ebenso wie in dem Urteil des Senats vom 23. März 1999 (BSGE 84, 41, 45 = SozR aaO) nicht in Betracht.

    Zum einen stellt sich die - jedoch vom Senat nicht zu beantwortende - Frage, ob diese zu einer vor dem In-Kraft-Treten des RehaAnglG geltenden Fassung des § 182 RVO entwickelte Methode überhaupt auf Fälle der vorliegenden Art angewendet werden kann (vgl BSGE 84, 41, 44 = SozR aaO), zum anderen kann - ebenso wie in der zitierten Entscheidung - nach den insoweit bindenden Feststellungen des LSG nicht auf eine Vergleichsperson zurückgegriffen werden (Bl 5 des Urteilsumdrucks).

    Schließlich kann die Regelentgeltermittlung in Fällen wie hier nicht durch eine analoge Anwendung von Satz 3 des § 47 Abs. 2 SGB V in der Weise erfolgen, dass das tatsächlich vereinbarte Entgelt für den kurzfristigen, zum Arbeitsunfall führenden Arbeitseinsatz mit der durchschnittlichen Anzahl von Tagen eines Monates (30 Tage) dividiert wird (so Benz, SGb 1999, 640, 642; Lauterbach/Fröhlke, UV-SGB VII, § 47 RdNr 141).

    Die im Rahmen der Regelentgeltberechnung eigentlich maßgebenden Grundsätze enthalten die Vorschriften in den Sätzen 1 und 2 des § 47 Abs. 2 SGB V (vgl BSGE 84, 41, 47 = SozR aaO).

    Die Ermittlung eines Regelentgeltes für den Kläger, das sowohl nach § 561 Abs. 1 RVO als auch nach § 47 Abs. 1 SGB VII die Grundlage des Verletztengeldes bildet, ist analog den Sätzen 1 und 2 des § 47 Abs. 2 SGB V unter ausnahmsweiser Anwendung des Lohnausfallprinzips (BSGE 84, 41, 46 = SozR aaO; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 47 RdNr 29; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, § 47 SGB VII RdNr 5.6 f; zum sog Lohnausfallprinzip vgl BSG Urteil vom 20. März 1984 - 10 RAr 4/83 - USK 8462) vorzunehmen.

    Durch ein solches Verfahren würde nämlich der Bezieher von Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung gegenüber einem regelmäßig Beschäftigten unangemessen privilegiert (BSG 84, 41, 46 = SozR aaO).

  • BSG, 22.06.1973 - 3 RK 90/71

    Arbeitsunfähigkeit - Unterbrechung - Zwischenbeschäftigung - Krankengeld -

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 46/02 R
    Das BSG habe zu einer vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I S 1881) liegenden Fassung des § 182 RVO entschieden, dass dann für die fehlende Zeit das der Regellohnberechnung zugrunde liegende Entgelt aus dem Verdienst eines gleichartig Beschäftigten desselben Betriebes zu ergänzen sei (BSGE 36, 55, 58 = SozR Nr. 59 zu § 182 RVO).

    Eine erweiternde bzw analoge Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V in der Weise, das Fehlen eines Mindestabrechnungszeitraums entweder nach der so genannten "Bezugsmethode" (KassKomm-Höfler § 47 SGB V RdNr 20 mwN; Kater/Leube, SGB VII, § 47 RdNr 15) oder im Wege der so genannten "Referenzmethode" (BSGE 36, 55, 58 f = SozR Nr. 59 zu § 182 RVO) auszugleichen, kommt hier ebenso wie in dem Urteil des Senats vom 23. März 1999 (BSGE 84, 41, 45 = SozR aaO) nicht in Betracht.

  • BSG, 20.03.1984 - 10 RAr 4/83

    Provision - Konkursausfallgeld / Annahmeverzug des Arbeitgebers

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 46/02 R
    Die Ermittlung eines Regelentgeltes für den Kläger, das sowohl nach § 561 Abs. 1 RVO als auch nach § 47 Abs. 1 SGB VII die Grundlage des Verletztengeldes bildet, ist analog den Sätzen 1 und 2 des § 47 Abs. 2 SGB V unter ausnahmsweiser Anwendung des Lohnausfallprinzips (BSGE 84, 41, 46 = SozR aaO; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 47 RdNr 29; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, § 47 SGB VII RdNr 5.6 f; zum sog Lohnausfallprinzip vgl BSG Urteil vom 20. März 1984 - 10 RAr 4/83 - USK 8462) vorzunehmen.
  • BSG, 05.03.2002 - B 2 U 13/01 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeldberechnung - einmonatiger

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 46/02 R
    Sie zählen somit nicht zu den Vorschriften über die Gewährung von Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 27 bis 34 und 35 SGB VII) und beanspruchen daher Geltung für den Bezugszeitraum ab dem 1. Januar 1997 (BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 13/01 R - HVBG-Info 2002, 1157, BSG SozR 3-2200 § 561 Nr. 1).
  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 28/96

    Berechnung des Verletztengeldes für Seeleute

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 46/02 R
    Sie zählen somit nicht zu den Vorschriften über die Gewährung von Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 27 bis 34 und 35 SGB VII) und beanspruchen daher Geltung für den Bezugszeitraum ab dem 1. Januar 1997 (BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 13/01 R - HVBG-Info 2002, 1157, BSG SozR 3-2200 § 561 Nr. 1).
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R

    Krankengeldberechnung - Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts bei einem weniger

    Soweit der 2. Senat des BSG dies in Urteilen zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung befürwortet hat (BSGE 84, 41, 45 = SozR 3-2200 § 561 Nr. 2 S 11 und BSG SozR 4-2700 § 47 Nr. 1), hat er betont, dass es sich um geringfügig Beschäftigte handele; für diese stellt sich die entsprechende Problematik im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.
  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - abhängige

    Auch vorübergehende oder gar nur kurzfristige Tätigkeiten können zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV und damit zum Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII führen (BSGE 84, 41 = SozR 3-2200 § 561 Nr. 2; Urteil des Senats vom 19. August 2003 - B 2 U 46/02 R - SozR 4-2700 § 47 Nr. 1), sodass es rechtlich unerheblich ist, dass die hier in Rede stehende Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen von vornherein auf einen Tag begrenzt war.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - L 5 R 290/16

    Ermittlung des letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Entgeltzeitraums bei

    In solch einem Fall sei in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 19. August 2003, B 2 U 46/02 R das Entgelt auf einen vierwöchigen Zeitraum hochzurechnen.
  • LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 244/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe des Verletztengeldes - Berechnung des

    Die Fälle, in denen dieses ausnahmsweise einen Rückgriff auf kürzere Bemessungszeiträume als vier Wochen gestattet hat, betreffen Fallgestaltungen, in denen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, bevor in dem zugrunde zu legenden Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen abgerechnet worden sind bzw. zum Beispiel bei einem erst im laufenden Monat aufgenommenen Arbeitsverhältnis abgerechnet werden konnten oder das Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als vier Wochen angelegt war (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2013 - B 2 U 46/02 R; Urteil vom 23. März 1999 - B 2 U 16/98 R - BSGE 84, 41-48, jeweils zitiert nach Juris; Schur in Hauck/Noftz, § 47 SGB VII Rn.17).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2010 - L 9 U 3328/08
    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. August 2003 - B 2 U 46/02 R - komme eine erweiternde oder analoge Auslegung des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB V in der Weise, das Fehlen eines Mindestabrechnungszeitraums entweder nach der sog. "Bezugsmethode" oder im Wege der sog. "Referenzmethode" auszugleichen, nicht in Betracht.

    Da die im Urteil des BSG vom 19. August 2003 vorgenommene Berechnung nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar ist, kann auch dahingestellt bleiben, ob bei Fehlen eines Mindestabrechnungszeitraums die sog. "Bezugsmethode" oder "Referenzmethode" anzuwenden sind (verneinend BSG, Urteil vom 19. August 2003 a.a.O., a. A. BSG, Urteil vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 19/05 R SozR 4-2500 § 47 Nr. 4 zur Krankengeld-Berechnung).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.07.2017 - L 6 U 3293/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB

    Eine § 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch , § 7 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch oder § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch entsprechende Regelung, der zufolge sich der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf solche beruflich Tätigen erstreckt, enthielt weder die Reichsversicherungsordnung noch sind entsprechende Vorschriften in dem diesen Bereich abschließend regelnden SGB VII (§§ 2 bis 6) enthalten (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 46/02 R -, SozR 4-2700 § 47 Nr. 1, Rz. 14).
  • LSG Bayern, 26.09.2006 - L 18 U 2/04

    Anspruch eines selbstständigen Arztes auf Zahlung von Verletztengeld aufgrund

    Für Bezugszeiträume ab dem - hier nur - 01.01.1997 sind dagegen die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuwenden, § 214 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (BSG SozR 4-2700 § 47 Nr. 1).
  • SG Magdeburg, 15.06.2016 - S 6 R 741/15

    Kein Anspruch auf Gewährung eines höheren Übergangsgeldes für eine Leistung zur

    Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung (BSG, Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 46/02) lässt es das Bundessozialgericht grundsätzlich zu, dass eine entsprechende Hochrechnung erfolgt.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2012 - L 5 KR 5191/10
    Der fehlenden Meldung würde eine Fehleinschätzung der Krankenkasse zum Anspruch auf Krankengeld zugrunde liegen (sinngemäß BSG vom 08.11.2005 SozR 4-2700 § 47 Nr. 1 USK 2005-40; vgl. auch BSG vom 28.10.198 1 BSGE 52, 254 = USK 81 201 =NJW 1982, 715).
  • LSG Berlin, 23.02.2004 - L 16 U 41/03

    Arbeitsunfall auf dem Weg zur Arbeit; Berechnung von Verletztengeld; Berechnung

    Zu diesen Leistungen zählt aber nicht das Verletztengeld (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 13/01 R = SozR 3-2200 § 561 Nr. 1; BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 46/02 R - nicht veröffentlicht).
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