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   BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 144/02 B   

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https://dejure.org/2002,9109
BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 144/02 B (https://dejure.org/2002,9109)
BSG, Entscheidung vom 11.12.2002 - B 5 RJ 144/02 B (https://dejure.org/2002,9109)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 144/02 B (https://dejure.org/2002,9109)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Altersrentenbegehren eines israelischen Staatsangehörigen unter Berücksichtigung einer Beitragszeit polnischen Rechts von März 1936 bis September 1939; Antrag zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach der Zusatzvereinbarung zum Deutsch-Israelischen ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 06.12.1979 - GS 1/79

    Hinterbliebenenanspruch - Vertreibung - Vertreibung eines Hinterbliebenen -

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 144/02 B
    Insoweit verkennt der Kläger, dass es im FRG eigene Ansprüche nur für selbst berechtigte Personen - das sind diejenigen, die die Voraussetzungen der jeweiligen Anwendungsvorschrift erfüllen - und abgeleitete Ansprüche nur für Hinterbliebene von berechtigten Personen gibt (vgl Bundessozialgericht Beschluss des Großen Senats vom 6. Dezember 1979 - GS 1/79 - BSGE 49, 175 = SozR 5050 § 15 Nr. 13 und BSG Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 40/81 - SozR 5050 § 1 Nr. 9 - zur Einbeziehung von Hinterbliebenen in den Kreis der Berechtigten nach § 1 Buchst a bzw § 5 FRG) und das FRG keine Gleichstellung mit anderen Personen als den Berechtigten vornimmt.
  • BSG, 15.12.1981 - 2 RU 40/81

    Hinterbliebene - Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 144/02 B
    Insoweit verkennt der Kläger, dass es im FRG eigene Ansprüche nur für selbst berechtigte Personen - das sind diejenigen, die die Voraussetzungen der jeweiligen Anwendungsvorschrift erfüllen - und abgeleitete Ansprüche nur für Hinterbliebene von berechtigten Personen gibt (vgl Bundessozialgericht Beschluss des Großen Senats vom 6. Dezember 1979 - GS 1/79 - BSGE 49, 175 = SozR 5050 § 15 Nr. 13 und BSG Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 40/81 - SozR 5050 § 1 Nr. 9 - zur Einbeziehung von Hinterbliebenen in den Kreis der Berechtigten nach § 1 Buchst a bzw § 5 FRG) und das FRG keine Gleichstellung mit anderen Personen als den Berechtigten vornimmt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2004 - L 3 RJ 93/01

    Rentenversicherung

    Sie soll nicht für Ehegatten und Nachkommen dieser Personen gelten, die selbst nicht die Voraussetzung dieser Regelung erfüllen." Der so erklärte Wille des Gesetzgebers spiegelt sich in dem einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen klaren Wortlaut von § 17a FRG (Urteil des Senats vom 29.04.2002 - L 3 RJ 76/01 - mit weiterer Ausführung, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit in der Sache bestätigendem Beschluss des BSG vom 11.12.2002 - B 5 RJ 144/02 B -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2004 - L 3 RJ 70/03

    Rentenversicherung

    vorliegenden Tatbestandsmerkmales über § 150 Abs. 3 BEG (Bundesentschädigungsgesetz) zu Gunsten des Klägers ausgeschlossen, da es sich beim Rückkehrwillen um ein nur in eigener Person erfüllbares Tatbestandsmerksmal handelt (Urteil des Senats vom 29.04.2002 - L 3 RJ 76/01 - zur Nichtanwendung von § 150 Abs. 3 BEG beim Merkmal "Zugehörigkeit zum Deutschen Sprach- und Kulturkreis" bei § 17 a FRG; NZB erfolglos - B 5 RJ 144/02 B -, Beschluss des BSG vom 11.02.2002).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.05.2008 - L 8 RA 41/03

    Deutscher Sprach- und Kulturkreis verneint bei am Stichtag 6 Monate altem Kind

    Aber auch die Annahme, die Mutter des Klägers habe zum von § 17a FRG erfassten Personenkreis gezählt, hilft dem Kläger nicht, da die Berechtigung aus § 17a FRG beim Berechtigten selbst gegeben sein muss und deren Anspruch nur den Hinterbliebenen im Rahmen des § 17a Buchstabe b FRG zugute kommt (vgl. Urteil des LSG NRW vom 29. April 2002 - L 3 RJ 76/01-, zitiert nach juris, sowie nachfolgend Beschluss des BSG vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 144/02 B - in SozR 3-5050 § 17a Nr. 5).
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