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   BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R   

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BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R (https://dejure.org/2016,22801)
BSG, Entscheidung vom 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R (https://dejure.org/2016,22801)
BSG, Entscheidung vom 03. August 2016 - B 6 KA 31/15 R (https://dejure.org/2016,22801)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 7 Ärzte-ZV vom 22.12.2011, § 24 Abs 7 Ärzte-ZV vom 22.12.2006, GKV-VStG, Art 12 Abs 1 GG
    Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines (sehr großen) Planungsbereichs (hier: Berlin) - Entgegenstehen von "Gründen der vertragsärztlichen Versorgung" - Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien - schützenswerte persönliche ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Verlegung eines Praxissitzes für einen Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung; Anforderungen an die Prüfung einer Verschlechterung der Versorgungslage

  • rewis.io

    Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines (sehr großen) Planungsbereichs (hier: Berlin) - Entgegenstehen von "Gründen der vertragsärztlichen Versorgung" - Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien - schützenswerte persönliche ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Verlegung eines Praxissitzes für einen Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung; Anforderungen an die Prüfung einer Verschlechterung der Versorgungslage

  • rechtsportal.de

    Ärzte-ZV § 24 Abs. 7 S. 1
    Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Verlegung eines Praxissitzes für einen Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Verlegung des Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Teil eines Planungsbereichs ist im Regelfall ausgeschlossen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verlegung des Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Teil eines Planungsbereichs ist im Regelfall ausgeschlossen

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Praxisumzug in besser versorgtes Gebiet untersagt

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Praxissitzverlegung: Verlegung in einen wirtschaftlich attraktiven Standort

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Praxissitz: Nicht einfach in gut versorgte Gebiete verlegen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Praxisumzug ist möglich, wenn sich die Versorgungssituation nicht verschlechtert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verlegung des Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Teil eines Planungsbereichs ist im Regelfall ausgeschlossen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 04.08.2016)

    Praxisumzug in überversorgtes Gebiet: Antrag einer Berliner Psychotherapeutin abgelehnt

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 47 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Voraussetzungen einer Sitzverlegung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verlegung des Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Stadtteil im Regelfall ausgeschlossen - Praxisverlegung darf nur erfolgen, sofern Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 122, 35
  • NZS 2017, 109
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

    Auszug aus BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R
    Bei dem Tatbestandsmerkmal der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" sind allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen (BSGE 86, 121, 126 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 19) .

    Die "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" können bei Verlegungswünschen innerhalb eines Planungsbereichs zur Folge haben, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt (vgl BSGE 86, 121, 126 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 19; kritisch dazu: Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, S 410 RdNr 1055; Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 242; Stellpflug, Anmerkung zum angefochtenen Urteil des SG, MedR 2016, 297, 298) .

    Dieses starke Indiz dafür, dass der Sitzverlegung Versorgungsgesichtspunkte entgegenstehen (vgl BSGE 86, 121, 126 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 19; vgl auch Hessisches LSG Beschluss vom 16.5.2014 - L 4 KA 25/14 B ER - Juris RdNr 27: Keine Verlegung bei ungleicher Verteilung im Planungsbereich) könnte allenfalls dadurch widerlegt werden, dass im unmittelbaren Einzugsbereich der Praxis eine signifikant andere Situation besteht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2015 - L 11 KA 110/13

    Drittwiderspruch gegen die Genehmigung zur Verlegung eines Vertragsarztsitzes

    Auszug aus BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R
    bb) Die Einordnung des § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV nF als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, MedR 2016, 290; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 4.3.2015 - L 11 KA 110/13 - Juris RdNr 32; Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 240; das SG Marburg ist der Auffassung, es habe sich zuvor um eine Erlaubnisnorm mit Verbotsvorbehalt gehandelt - Beschluss vom 24.11.2014 - S 12 KA 531/14 ER - Juris RdNr 26) führt in diesem Zusammenhang nicht zu einer anderen Beurteilung.

    aa) Bei der Feststellung, ob Gründe der Versorgung der Sitzverlegung entgegenstehen, steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, MedR 2016, 290; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 4.3.2015 - L 11 KA 110/13 - Juris RdNr 33; SG Marburg Beschluss vom 5.2.2014 - S 12 KA 36/14 ER - Juris RdNr 27; Hannes in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Mai 2016, K § 95 RdNr 64; Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 240, 243 erwägen einen "partiellen Beurteilungsspielraum") .

    Erst ausgehend vom Einzugsbereich dieses Praxisstandortes können die zurückzulegenden Wegstrecken ermittelt werden (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 4.3.2015 - L 11 KA 110/13 - Juris RdNr 37) .

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R

    Vertragsarztrecht - keine rückwirkende Genehmigung zur Verlegung des

    Auszug aus BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R
    Die Verlegung des Vertragsarztsitzes ist wegen der engen rechtlichen Verknüpfung des Vertragsarztsitzes mit der Zulassung ein statusrelevanter Verwaltungsakt (BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 13) .

    So scheidet etwa eine Verlegung aus, wenn der Vertragsarzt seine Praxis in das nahe seines bisherigen Praxisstandortes gelegene Werksgelände eines Unternehmens verlegen will und der freie Zugang aller Versicherten in die neue Praxis nicht gesichert ist (vgl BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 16 unter Hinweis auf das zu § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV ergangene Senatsurteil vom 19.3.1997, BSGE 80, 130 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 2, eine Werksärztin betreffend) .

    (1) Bereits zur Vorgängervorschrift des § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV, § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV aF, hat der Senat entschieden, dass es zunächst der Beurteilung der Zulassungsgremien obliegt, ob Belange der Versorgung der Versicherten der gewünschten Sitzverlegung entgegenstehen (SozR 4-5520 § 24 Nr. 2 RdNr 15) .

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Anforderungen an die

    Auszug aus BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R
    Der Senat billigt in ständiger Rechtsprechung den Zulassungsgremien bei der Beurteilung, ob bzw inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu (vgl zB BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 14 ; BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16 mwN ; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 ; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 54-55 ; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 22 ; BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 25 ).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich, soweit für die Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum besteht, darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Grenzen der Auslegung eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 S 4 f ; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 1 S 4; BSGE 70, 167, 175 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 17; BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 29 und BSG SozR 3-2500 § 97 Nr. 2 S 6) .

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Auszug aus BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R
    Der Senat billigt in ständiger Rechtsprechung den Zulassungsgremien bei der Beurteilung, ob bzw inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu (vgl zB BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 14 ; BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16 mwN ; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 ; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 54-55 ; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 22 ; BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 25 ).

    Sie haben einen Beurteilungsspielraum aber auch - und vor allem - bei der schlussfolgernden Bewertung, ob und inwieweit der Versorgungsbedarf bereits durch das Leistungsangebot der zugelassenen Ärzte gedeckt ist oder ob noch ein Versorgungsbedarf besteht (vgl BSG SozR 4-2500 § 116 Nr. 3 RdNr 16 mwN; BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, RdNr 27; BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 14) .

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Betrieb einer Zweigpraxis - Erbringung von

    Auszug aus BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R
    Auch auf die Genehmigung bzw Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch (§ 24 Abs. 3 Satz 5 und 6 Ärzte-ZV; BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 11) .

    Der Senat billigt in ständiger Rechtsprechung den Zulassungsgremien bei der Beurteilung, ob bzw inwieweit die bereits zugelassenen Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten oder ob in diesem Versorgungsbereich der Versorgungsbedarf nicht gedeckt ist, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu (vgl zB BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 16, RdNr 14 ; BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16 mwN ; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, RdNr 15 ; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 3, RdNr 54-55 ; BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, RdNr 22 ; BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, RdNr 25 ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2015 - L 3 KA 42/15

    Anforderungen an die Entscheidung der Zulassungsgremien über die Verlegung eines

    Auszug aus BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R
    bb) Die Einordnung des § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV nF als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, MedR 2016, 290; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 4.3.2015 - L 11 KA 110/13 - Juris RdNr 32; Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 240; das SG Marburg ist der Auffassung, es habe sich zuvor um eine Erlaubnisnorm mit Verbotsvorbehalt gehandelt - Beschluss vom 24.11.2014 - S 12 KA 531/14 ER - Juris RdNr 26) führt in diesem Zusammenhang nicht zu einer anderen Beurteilung.

    aa) Bei der Feststellung, ob Gründe der Versorgung der Sitzverlegung entgegenstehen, steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, MedR 2016, 290; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 4.3.2015 - L 11 KA 110/13 - Juris RdNr 33; SG Marburg Beschluss vom 5.2.2014 - S 12 KA 36/14 ER - Juris RdNr 27; Hannes in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Mai 2016, K § 95 RdNr 64; Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 240, 243 erwägen einen "partiellen Beurteilungsspielraum") .

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - keine Befugnis der

    Auszug aus BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R
    Im Übrigen wird bei der Nachfolgebesetzung regelmäßig auch die örtliche Einbindung der Praxis weitergegeben, was als Teil des Good-Will in den Wert der Praxis einfließt (vgl BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 11, RdNr 22) .
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Auszug aus BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R
    Für die Nachfolgebesetzung fordert der Senat im Interesse der Kontinuität des Praxisbetriebs sowie im Interesse der Eindämmung eines Zulassungshandels, dass sich der Fortführungswille des übernehmenden Arztes - zunächst unabhängig von einer möglichen Sitzverlegung - im Regelfall auf einen Zeitraum von fünf Jahren beziehen muss (BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 57) .
  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

    Auszug aus BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R
    Der Begriff "entgegenstehen" impliziert bereits, dass sich widerstreitende Interessen gegenüberstehen und sich bei einer wertenden Betrachtung das überwiegende Interesse durchsetzt (vgl BVerwGE 115, 17, 24 f zu § 35 BBauG; Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 240, 244) .
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 43/96

    Beurteilungsspielraum bei der Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes

  • BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91

    Krankenhausarzt - Vertragsarzt - Funktionsnachfolge

  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

  • BSG, 16.10.1991 - 6 RKa 37/90

    Ermächtigung zur Teilnahme und Widerruf der Beteiligung eines Krankenhausarztes

  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 81/97 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bestellung von "Vertreter der Ärzte" im

  • LSG Hessen, 16.05.2014 - L 4 KA 25/14
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Heilmittelregress - Grundsatz Beratung vor Regress

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Radiologe - Versorgungsbedarf -

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch

  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 39/96

    Vertragsärztliche Tätigkeit neben einer werksärztlichen Tätigkeit auf dem

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 27/99 R

    Befugnisse des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bei den Festlegungen

  • SG Marburg, 24.11.2014 - S 12 KA 531/14

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisverlegung - Unzulässigkeit eines Antrags auf

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2009 - L 3 KA 73/09

    Anspruch auf vorläufige Genehmigung zur Verlegung eines Vertragsarztsitzes;

  • SG Marburg, 05.02.2014 - S 12 KA 36/14

    Antrag eines approbierten Psychotherapeuten auf Verlegung des Praxissitzes im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 62/19

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Anforderung an die Verlegung eines

    So sei das alleinige Abstellen auf etwaige Versorgungsdefizite am bisherigen Sitz des Beigeladenen zu 1) nicht mit den Anforderungen des Bundessozialgerichtes (BSG) in seinem Urteil vom 3. August 2016 (B 6 KA 31/15 R, Rn. 19) in Einklang zu bringen.

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 3. August 2016 (B 6 KA 31/15 R) nur ausgeführt, dass in der Regel die Verlegung des Sitzes an einen besser versorgten Standort nicht in Betracht komme, wenn deutliche Unterschiede der Versorgungslage am bisherigen zum projektierten Vertragsarztsitz bestünden.

    Die Vorschrift begründet folglich einen Anspruch des Vertragsarztes auf Genehmigung der Sitzverlegung, sofern ihm Versorgungsgesichtspunkte nicht entgegengehalten werden können (so zur wortgleichen Fassung vom 22. Dezember 2011: BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 - Rn. 13).

    Bei dem Tatbestandsmerkmal der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" sind allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen, mithin Bedarfsplanung und Versorgungslage (BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 67/98 R - juris.; BSG, Urteil vom 30. September 2020 - B 6 KA 18/19 R - juris, Rn. 41; BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 18).

    a) Maßgeblich für die Betrachtung der Versorgungslage ist grundsätzlich der Planungsbereich (Pawlita in: jurisPK-SGB V, 4 Auflage 2020, § 95 Rn. 535; BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 27; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - L 3 KA 73/09 B ER - juris, Rn. 19; für Ermächtigungen BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 14/05 R - SozR 4-2500 § 116 Nr. 3, Rn. 19).

    Der Gesetzgeber hat dabei keine numerisch absolut gleichmäßige Versorgung in einer Stadt vorgeschrieben, er will aber verhindern, dass innerhalb eines insgesamt überversorgten großen Planungsbereichs Teilbereiche mit einem deutlich geringeren Versorgungsgrad oder sogar Unterversorgung entstehen (Pawlita a.a.O., Rn 531; BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 27).

    Im Rahmen der Ermittlung, Bewertung, Gewichtung und Abwägung der Kriterien steht den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum zu [dazu unter dd)], der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist [dazu unter ee)], aa) Zu prüfen ist zunächst, ob die Versorgungslage am bisherigen Vertragsarztsitz bei Verlegung beeinträchtigt wird (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 19).

    Aus der Verwendung des Plurals "Gründe" ist aber nicht zu folgern, dass ein einzelner Grund der Sitzverlegung nicht entgegengehalten werden kann, es vielmehr stets mehrerer Gründe bedarf (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 19f. m.w.N.).

    Bestehen diesbezüglich deutliche Unterschiede, wird in der Regel die Verlegung des Sitzes an einen besser versorgten Standort nicht in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 19).

    dd) Bei der Feststellung, ob Gründe der Versorgung der Sitzverlegung entgegenstehen, steht den Zulassungsgremien gleichfalls ein der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 21 m.w.N.; Senat, Urteil vom 4. März 2015 - a.a.O., Rn. 33).

    Entsprechendes gilt mithin auch für die - vorliegend relevante - Beurteilung, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes entgegenstehen (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 23).

    Dazu sollen die Zulassungsgremien möglichst genaue Feststellungen zur örtlichen Versorgungslage, zum Angebot umliegender Praxen und zu den Verkehrsverhältnissen machen (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 22f.).

    ee) Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich demgegenüber, soweit für die Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum besteht, darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und auf Basis der durch das zuständige Zulassungsgremium beurteilungsfehlerfrei zugrunde gelegten Tatsachengrundlagen vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Grenzen der Auslegung eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

    Er hat sich diesbezüglich maßgeblich auf die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sitzverlegung bezogen und vorrangig das Urteil des BSG vom 3. August 2016 (a.a.O.) seiner Beurteilung zugrunde gelegt, wie sich seinem Beschluss vom 16. Mai 2018 unzweifelhaft entnehmen lässt (Beschluss S. 14).

    Stattdessen sollen Teilbereiche innerhalb eines Planungsbereichs mit einem "deutlich geringeren Versorgungsgrad oder sogar Unterversorgung" verhindert werden (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 27).

    bb) Ausgangspunkt der zu betrachtenden Versorgungslage ist zunächst - ungeachtet seiner Größe - der gesamte Planungsbereich, denn der Gesetzgeber verfolgt das Ziel einer möglichst gleichmäßigen Versorgung innerhalb desselben (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 27).

    (a) Dabei gehört im Bereich des projektierten Vertragsarztsitzes die Frage, inwieweit die BAB A 59 zur versorgungsrelevanten Trennung des Duisburger Südens führt, zu den Aspekten, die von den ortsnahen und fachkundig besetzten Zulassungsgremien zu beantworten ist (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 22).

    Das gilt selbst dann, wenn die ganz überwiegende Mehrheit aus anderen Bezirken stammt (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - a.a.O., Rn. 33).

  • LSG Hessen, 06.06.2018 - L 4 KA 1/17

    Praxisverlegung abgelehnt: Psychotherapeutin erstreitet Teilerfolg

    Nach der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts bestätige die Entscheidung vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, dass innerhalb eines insgesamt gut versorgten oder überversorgten Planungsbereichs dann keine Verlegungen statthaft seien, wenn hierdurch das relative Ungleichgewicht der Versorgung innerhalb des Gesamtplanungsbereichs weiter verstärkt werde.

    Es handelt sich bei der begehrten Genehmigung nicht um eine im Ermessen des Beklagten stehende, sondern vielmehr um eine gebundene Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2016, B 6 KA 31/15 R, juris Rn. 13 ff).

    Das ist nicht der Fall, weil das unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 27 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV stehende Verbot (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 3. August 2016, B 6 KA 31/15 R, juris Rn. 16), den Praxissitz nach A-Stadt zu verlegen, weiter besteht.

    Als von der Berufsfreiheit geschützte Betätigung muss sich bei der Verlegung des Praxissitzes aus dem Gesetz selbst ergeben, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung erteilt bzw. versagt wird (BSG, Urteil vom 3. August 2016, 6 KA 31/15 R, juris Rn. 16f).

    Gründe der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV sind nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 16. Mai 2014, L 4 KA 25/14 B ER, juris Rn. 36) ebenso wie der des Bundessozialgerichts (st.Rspr., zuletzt BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 19, zitiert nach juris) allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände.

    Sie können bei Verlegungswünschen innerhalb eines Planungsbereichs zur Folge haben, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt werden darf (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2014, L 4 KA 25/14 B ER, juris; BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 19, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSGE 86, 121, 126 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 19; kritisch dazu: Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 242 [BSG 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R] ).

    Das Ziel einer langfristig flächendeckenden und wirtschaftlichen Versorgung rechtfertigt auch das Bestreben nach einer möglichst gleichmäßigen räumlichen Verteilung der Leistungserbringer innerhalb eines Planungsbereichs (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 19, zitiert nach juris).

    Bei der Feststellung, ob Gründe der Versorgung der Sitzverlegung entgegenstehen, steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 19, zitiert nach juris; so auch LSG Niedersachsen-Bremen, MedR 2016, 290; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 4.3.2015 - L 11 KA 110/13 - Juris Rn. 33).

    Dazu müssen die Zulassungsgremien möglichst genaue Feststellungen zur örtlichen Versorgungslage, zum Angebot umliegender Praxen und zu den Verkehrsverhältnissen machen (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R , SozR 4-5520 § 24 Nr. 13).

    Soweit für die Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum besteht, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Grenzen der Auslegung eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (stRspr, zuletzt BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 24, zitiert nach juris unter Hinweis auf BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, Rn. 16; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 S. 4 f ; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 1 S. 4; BSGE 70, 167, 175 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S. 17; BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S. 29 und BSG SozR 3-2500 § 97 Nr. 2 S. 6).

    Diese Verlegung des Praxissitzes ist auch erheblich, weil die Zulassungsgremien im Rahmen ihrer vom Beurteilungsspielraum umfassten schlussfolgernden Bewertung, ob Gründe der Versorgung der Sitzverlegung entgegenstehen, auch zu beurteilen haben, wie sich die Versorgungslage am bisherigen Vertragsarztsitz im Verhältnis zur Versorgungslage am projektieren Sitz darstellt (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, zitiert nach juris, Rn. 19).

    Wie sich aus dem Urteil des BSG vom BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, zitiert nach juris, Rn. 23) ergibt, gehören zu den die Beurteilung der Versorgungslage maßgeblichen Aspekten, die die ortsnahen und fachkundig besetzten Zulassungsgremien im Rahmen des ihnen zugebilligten Beurteilungsspielraums auszuwerten haben, neben Versorgungsgrad, Zahl und Ausrichtung der Praxen im Umfeld des alten Standortes u. a. auch die Verkehrsverbindungen, zu denen sie möglichst genaue Feststellungen zu treffen haben, um sachgerecht beurteilen zu können, ob sich durch die beabsichtigte Verlegung nachteilige Auswirkungen für die Versorgung der Versicherten ergeben.

    Kommt der Beklagte im Rahmen der vorzunehmenden Neubescheidung zu dem Ergebnis, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV vorliegen, die der beantragten Praxissitzverlegung "entgegen" vorliegen, führt dies nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr .13, Rn. 25) dazu, dass in einem weiteren Prüfungsschritt die Gründe der Klägerin für den Verlegungswunsch zu betrachten sind.

    Das gilt sowohl für die Feststellung der maßgeblichen persönlichen Umstände als auch für die Gewichtung der ermittelten versorgungsrelevanten Tatsachen einerseits und der persönlichen Belange des Arztes andererseits (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 25).

    Hierbei sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 3. August 2016 B 6 KA 31/15 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 34, zitiert nach juris) nicht berücksichtigungsfähig alle Gesichtspunkte, die bereits vor der Niederlassung am alten Praxisstandort in C-Stadt bekannt waren.

    Weiterhin wird bei der Interessenabwägung zu beachten sein, dass es sich bei der Zulassung der Klägerin in C-Stadt zum 1. Juli 2015 um eine Nachfolgezulassung handelt, für die im Interesse der Kontinuität des Praxisbetriebs sowie im Interesse der Eindämmung eines Zulassungshandeln sich der Fortführungswille des übernehmenden Arztes - zunächst unabhängig von einer möglichen Sitzverlegung - regelmäßig auf einen Zeitraum von fünf Jahren beziehen muss (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - B 6 KA 49/12 R -, BSGE 115, 57, Rn. 57), weshalb bei der gleichwohl möglichen Praxissitzverlegung gesteigerte Anforderungen an die geltend gemachten Gründe zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 35, zitiert nach juris).

    Das legitime Interesse, in größtmöglicher Nähe zum Wohnort die vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben, hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer regional gleichmäßigen Versorgung nur eine untergeordnete Bedeutung (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -,SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, Rn. 35, zitiert nach juris).

  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 46/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer

    Der Zulassungsausschuss hat bei dieser Prüfung einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (vgl zu den Gründen der Versorgung iS des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, RdNr 21) .

    Das Ziel einer langfristig flächendeckenden und wirtschaftlichen Versorgung rechtfertigt auch das Bestreben nach einer möglichst gleichmäßigen räumlichen Verteilung der Leistungserbringer innerhalb eines Planungsbereichs (BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, RdNr 19) .

    In den Blick zu nehmen ist das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer regional bedarfsgerechten Versorgung und einer guten Erreichbarkeit von Ärzten und Psychotherapeuten im gesamten Planungsbereich (BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, RdNr 19; vgl auch Dorra/Stellpflug, Verlegung des Vertragsarztsitzes innerhalb des Planungsbereichs, MedR 2015, 239, 241 ff) .

    Gegen eine solche Feststellung spricht, dass der Landesausschuss bei der Fortschreibung des "Letter of Intent" (vgl dazu BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, RdNr 28 ff) teilweise nach anderen Kriterien vorgegangen ist, als sie in § 17 Bedarfsplanungs-Richtlinie vorgesehen sind (keine Berücksichtigung der Ermächtigten, Berücksichtigung des Sozialindex).

  • LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 15/15
    Auch unter Zugrundelegung der Grundsätze im Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. August 2016 (Az. B 6 KA 31/15 R) erweise sich die Entscheidung des Beklagten als rechtswidrig.

    Auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. August 2016 (Az. B 6 KA 31/15 R) stärke diese Sichtweise.

    Das Bundessozialgericht stellt den erforderlichen Fortführungswillen des übernehmenden Arztes in die nach § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV gebotene Prüfung ein, ob festgestellte entgegenstehende Gründe im Sinne von § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV zurückstehen müssen, wenn der Arzt für seinen Verlegungswunsch Belange von erheblichem Gewicht anführt, schließt eine Praxisverlegung nach einer Praxisnachfolge allerdings nicht aus Rechtsgründen aus (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 34, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R, SozR 4-2500 § 103 Nr. 12).

    Anders als ihr Wortlaut suggeriert, gewährt die Vorschrift einen gebundenen Anspruch auf Genehmigung der Verlegung: Die Zulassungsgremien sind zur Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes verpflichtet, wenn nicht Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen (ausführlich BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 13 bis 19).

    Dieser Punkt ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 25).

    Hierbei gilt grundsätzlich, dass - ausgehend von der Gewährleistung der Wahl des Praxisortes für Vertragsärzte in den durch die Bedarfsplanung und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung gezogenen Grenzen als dem Normzweck des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV - allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen sind (BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 67/98 R, BSGE 86, 121 = juris, Rn. 28), das bedeutet Bedarfsplanung und Versorgungslage (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 18).

    Dies kann dazu führen, dass es einem Vertragsarzt verwehrt ist, seinen Vertragsarztsitz in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs zu verlegen (BSG, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., und Urteil vom 10. Mai 2000, a.a.O.).

    Entscheidungen über Sitzverlegungen sind auch in sehr großen Planungsbereichen wie H1 an dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Versorgung auszurichten (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 27).

    Auch wenn unschädlich ist, dass der Beklagte im angefochtenen Beschluss keine ausdrücklichen Feststellungen zur Erreichbarkeit des Sitzes der Privatpraxis für in H. wohnhafte Patienten getroffen (zur Irrelevanz der Verkehrsanbindung angesichts von Ungleichgewichten im Versorgungsgrad vgl. BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 32) und keine Ermittlungen zur örtlichen Herkunft der Patienten angestellt hat (auch dazu BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 33), so hätte es ihm gerade angesichts eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums oblegen, die genannten Punkte - Bestimmung des genauen Versorgungsangebots (ggf. auch unter Einbeziehung von Praxisbesonderheiten) und Aufschlüsselung der Verteilung dieses Versorgungsangebots zumindest auf die betroffenen Teilbereiche - ausführlich und nachvollziehbar (insbesondere unter Nennung oder Bereitstellung nachprüfbarer Quellen) im Einzelnen darzulegen.

    Auch wenn diese Gegebenheit keinen allgemeinen Niederschlag in der Bedarfsplanung im Sinne einer kleinräumigen Planung gefunden hat, bedeutet dies angesichts des legitimen Interesses an einer möglichst gleichmäßigen Versorgung (BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 27) nicht, dass der Beklagte sie nicht berücksichtigen dürfte.

    Gesichtspunkte, die dem Arzt bereits vor der Niederlassung bekannt sind, sind im Rahmen eines Verlegungsantrags nicht berücksichtigungsfähig (3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 34).

    Jedenfalls gehört sie - wie bereits dargestellt - kraft ihrer Zulassung zur H. Versorgungsinfrastruktur und muss dort ein Behandlungsangebot für Versicherte bereithalten (vgl. allgemein BSG, Urteil vom 3. August 2016 - B 6 KA 31/15 R, juris, Rn. 33).

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B

    Vertragsarztrecht; Genehmigung zur Verlegung des Vertragsarztsitzes;

    Der Beschluss genüge nicht den Anforderungen an ein Gebrauchmachen von dem durch § 24 Abs. 7 S 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) eröffneten Beurteilungsspielraum nach Maßgabe des Urteils des BSG vom 3.8.2016 (B 6 KA 31/15 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, auch zur Veröffentlichung in BSGE 122, 35 vorgesehen).

    Die zu 7. beigeladene KÄV führt aus, dass eine grundsätzliche Bedeutung mangels weiterer Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben sei, die Klägerin aber eine Divergenz zum BSG-Urteil vom 3.8.2016 (B 6 KA 31/15 R) zutreffend geltend gemacht habe.

    Zudem fehlt es an einem weiteren Klärungsbedarf angesichts der Ausführungen im Urteil des Senats vom 3.8.2016, dass sich Entscheidungen nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV "in den durch die Bedarfsplanung und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung gezogenen Grenzen" halten müssen und deshalb eine Überprüfung "anhand der Bedarfsplanung und der Versorgungslage" erfordern (BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 31/15 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 13 RdNr 18, zur Veröffentlichung auch in BSGE 122, 35 vorgesehen).

    Die Versorgungslage ist aber nach dem lokalen Einzugsbereich der Praxis zu beurteilen, der "je nach Lage nicht notwendig mit dem räumlichen Bereich eines Verwaltungsbezirks übereinstimmt" (BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 31/15 R - aaO RdNr 31 - zum großräumigen Planungsbereich Berlin).

    Es geht vorliegend nicht um die Festlegung von Planungsbereichen, sondern vielmehr um die Feststellung der örtlichen Versorgungslage (BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 31/15 R - aaO RdNr 23).

    Hierfür hat der Senat einen Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien bejaht und ausgeführt, dass sich die gerichtliche Kontrolle insoweit ua darauf beschränkt, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt (BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 31/15 R - aaO RdNr 23 f).

    Die Klägerin rügt insoweit, das LSG habe zwar den Rechtssatz aus der Entscheidung des Senats vom 3.8.2016 (B 6 KA 31/15 R - aaO RdNr 18) zitiert, dass eine Überprüfung der beantragten Verlegung des Vertragsarztsitzes "anhand der Bedarfsplanung und der Versorgungslage" erfolgen müsse.

  • BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 18/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verlegung einer genehmigten Arztanstellung

    Bei dem Tatbestandsmerkmal "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" sind allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen (BSG Urteil vom 10.5.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121, 126 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 19; BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, RdNr 19) .

    Zu untersuchen ist dabei, ob die lokale Versorgung am bisherigen Vertragsarztsitz (bzw am bisherigen "Sitz" der Anstellungsgenehmigung) beeinträchtigt wird; zudem ist die Versorgungslage am projektierten Sitz zu beurteilen (BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, RdNr 19).

  • SG Marburg, 15.06.2020 - S 12 KA 395/19

    1. Ein besonderes Versorgungskonzept ist kein Grund für die Verlegung eines

    "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" sind nur planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, juris Rdnr. 19; BSG, Urt. v. 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4, juris Rdnr. 28).

    Entscheidungen müssen sich in den durch die Bedarfsplanung und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung gezogenen Grenzen halten und erfordern deshalb eine Überprüfung anhand der Bedarfsplanung und der Versorgungslage (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, juris Rdnr. 19; BSG, Beschl. v. 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B - juris Rdnr. 11).

    Ein einzelner Grund kann ausreichend sein (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, juris Rdnr. 19; BSG, Beschl. v. 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B - juris Rdnr. 11).

    Mit Hilfe des Merkmals "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" kann z. B. darauf hingewirkt werden, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, juris Rdnr. 19; BSG, Urt. v. 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4, juris Rdnr. 28 - krit. hierzu Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 242).

    Der Gesetzgeber hat zwar keine numerisch absolut gleichmäßige Versorgung in einer Stadt vorgeschrieben, er will aber verhindern, dass innerhalb eines insgesamt überversorgten großen Planungsbereichs Teilbereiche mit einem deutlich geringeren Versorgungsgrad oder sogar Unterversorgung entstehen (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, juris Rdnr. 27).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arzt krankheitsbedingt seine Tätigkeit am bisherigen Standort nicht mehr fortsetzen kann oder nach Verlust der Praxisräume im Nahbereich keine geeigneten Räume zur Verfügung stehen (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, juris Rdnr. 25).

    in Fällen der Nachfolgezulassung, weil eine solche überhaupt nur in Betracht kommt, wenn der Nachfolger die Praxis des ausscheidenden Arztes fortführen will (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, juris Rdnr. 34).

  • BSG, 19.07.2023 - B 6 KA 5/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vorrang der Ruhensanordnung vor einer

    Auf die Genehmigung einer Sitzverlegung besteht grundsätzlich ein Anspruch, soweit Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV; dazu BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, RdNr 14 ff) .

    Bei dem insofern für eine Praxisverlegung maßgeblichen Tatbestandsmerkmal "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" sind allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen (BSG Urteil vom 10.5.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121, 126 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 19 = juris RdNr 28) , wofür den Zulassungsgremien ein gerichtlicher Kontrolle nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zusteht (BSG Urteil vom 3.8.2016, aaO, RdNr 21 ff) .

    Vielmehr ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Gründe des Arztes für den Verlegungswunsch derart gewichtig sind, dass die grundsätzlich vorrangigen Gesichtspunkte der vertragsärztlichen Versorgung ausnahmsweise zurückzutreten haben, was von den Gerichten im vollem Umfang überprüfbar ist (vgl BSG Urteil vom 3.8.2016, aaO, RdNr 25; vgl auch Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 243 f) .

    Vor diesem Hintergrund kommt einem Sitzverlegungsantrag nur dann von vorneherein keine Bedeutung im Rahmen der Prognoseentscheidung zu, wenn dieser offensichtlich keinen Erfolg haben kann, etwa weil - anders als hier - eine Verlegung in einen gesperrten Planungsbereich begehrt wird (vgl BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 27/99 R - MedR 2001, 265 = juris RdNr 18; BSG Urteil vom 3.8.2016, aaO, RdNr 19) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Wechsel eines Facharztes für

    Diese Unbestimmtheit im Hinblick auf die parlamentsgesetzliche Rechtsgrundlage wäre zwar schwer vereinbar mit der Rechtsprechung des BSG, wonach bei Betätigungen im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG sich aus dem Gesetz selbst ergeben müsse, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung erteilt bzw. versagt werde (so BSG, Urteil vom 03. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, juris, für die Verlegung des Praxissitzes unter Berufung auf BVerfGE 20, 150 ).

    70 Beim Wechsel des Versorgungsbereichs - wegen der engen rechtlichen Verknüpfung mit der Zulassung ein statusrelevanter Verwaltungsakt - handelt es sich ebenso wie bei der Verlegung des Praxissitzes (BSG, Urteil vom 03. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, juris) oder der Führung einer Zweigpraxis (§ 24 Abs. 3 Satz 5 und 6 Ärzte-ZV; BSG, Urteil vom 05. Juni 2013 - B 6 KA 29/12 R -, juris) um ein generell zulässiges, dem grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG unterfallendes Verhalten (so auch SG Marburg a.a.O.), das lediglich im Hinblick auf übergeordnete schützenswerte Rechtspositionen einer präventiven Kontrolle unterzogen werden soll.

    Für Ermessenserwägungen ist hier, wie bei anderen statusrelevanten Entscheidungen, regelmäßig kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 03. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, juris, m.w.N.).

  • SG Marburg, 11.01.2017 - S 12 KA 223/16

    Einer Verlegung des Vertragsarztsitzes (hier: Psychologische Psychotherapeutin)

    Nach der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts bestätige die Entscheidung vom 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R -, dass innerhalb eines insgesamt gut versorgten oder überversorgten Planungsbereichs dann keine Verlegungen statthaft seien, wenn hierdurch das relative Ungleichgewicht der Versorgung innerhalb des Gesamtplanungsbereichs weiter verstärkt werde.

    Das gilt insbesondere in Fällen der Nachfolgezulassung, weil eine solche überhaupt nur in Betracht kommt, wenn der Nachfolger die Praxis des ausscheidenden Arztes fortführen will (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4 (vorgesehen), juris Rdnr. 13 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - L 11 KA 50/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an das Vorliegen einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 11 KA 1/20

    Anspruch auf Erteilung einer Überweisungsbefugnis für ein Sozialpädiatrisches

  • SG Berlin, 20.03.2019 - S 87 KA 187/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Klagebefugnis eines Bewerbers im

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 - L 24 KA 39/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - vorläufiger Rechtsschutz - vertragsärztliche

  • SG Kiel, 12.12.2017 - S 2 KA 349/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2016 - L 3 KA 18/16
  • SG Berlin, 06.09.2023 - S 87 KA 99/22

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Ermächtigung als Ausbildungsambulanz -

  • SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 9/17

    Ermächtigung der Außenstelle einer psychiatrischen Institutsambulanz zur

  • SG Berlin, 27.09.2023 - S 83 KA 203/21

    Fachgruppenwechsel, Ermittlungsdefizit der Zulassungsbehörden,

  • SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19

    Ermächtigung der Außenstelle einer psychiatrischen Institutsambulanz zur

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