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   BSG, 12.06.2001 - B 9 V 4/01 R   

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https://dejure.org/2001,6685
BSG, 12.06.2001 - B 9 V 4/01 R (https://dejure.org/2001,6685)
BSG, Entscheidung vom 12.06.2001 - B 9 V 4/01 R (https://dejure.org/2001,6685)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 2001 - B 9 V 4/01 R (https://dejure.org/2001,6685)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Waise - Kriegswaise - Waisenrente - Halbwaisenrente - Vollwaisenrente - Fähigkeit zum Selbstunterhalt - Vermögen - Zinsen - Vermögensstamm - Vermögenssubstanz - Vermögensverzehr - Unterhalt - Unterhaltsersatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kriegswaise - Halbwaisengrundrente - Geistige Behinderung - Vollwaisenrente - Entzug der Waisenrente - Erbauseinandersetzung - Selbstunterhalt - Unterhalt durch Zinseinkünfte - Unterhalt durch Vermögensstamm - Kosten der Heimunterbringung - Unterhaltsersatzfunktion

  • Judicialis

    BVG § 45 Abs 3 Buchst c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVG § 45 Abs. 3 Buchst. c; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
    Waisenrente, Unterhalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 11.12.1992 - 9a RV 20/90

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Wesentliche Änderung - Aufhebung mit Wirkung für die

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 9 V 4/01 R
    Das durfte der Beklagte - mit Wirkung für die Zukunft - auch noch 1998, also nach Ablauf von mehr als zehn Jahren (BSGE 72, 1, 3 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr. 22; Steinwedel in KassKomm Stand August 2000, § 48 SGB X RdNr 77; aA neuerdings SG Mainz, Urteil vom 30. Januar 2001 - S 6 U 217/98 - ).
  • BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80

    Unterhalt - Waisenrente

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 9 V 4/01 R
    Denn von diesem Zeitpunkt an hat auch die Waisenrente nach dem BVG allein und uneingeschränkt Unterhaltsersatzfunktion (BSG SozR 3100 § 45 Nr. 8).
  • SG Mainz, 30.01.2001 - S 6 U 217/98

    Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse (§§ 45 Abs. 3 Satz

    Auszug aus BSG, 12.06.2001 - B 9 V 4/01 R
    Das durfte der Beklagte - mit Wirkung für die Zukunft - auch noch 1998, also nach Ablauf von mehr als zehn Jahren (BSGE 72, 1, 3 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr. 22; Steinwedel in KassKomm Stand August 2000, § 48 SGB X RdNr 77; aA neuerdings SG Mainz, Urteil vom 30. Januar 2001 - S 6 U 217/98 - ).
  • BSG, 16.03.2016 - B 9 V 8/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopferversorgung - Gewährung von Waisenrente

    Diese Unterhaltsersatzfunktion der versorgungsrechtlichen Waisenrente (BVerfGE 40, 121; BT-Drucks 16/6541, S 38) ergibt sich maßgeblich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm, die § 1708 BGB aF nachempfunden ist (Dau in Knickrehm, Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, § 45 BVG RdNr 7 mwN; BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 9 V 4/01 R - SozR 3-3100 § 45 Nr. 4 S 15 f; Arendts, Reichsversorgungsgesetz, 2. Aufl 1929, § 41 RdNr 14 S 230) .
  • BSG, 16.03.2016 - B 9 V 7/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Kinderzuschlag nach § 33b BVG - Außerstande-Sein

    Das Tatbestandsmerkmal des Außerstandeseins zum Selbstunterhalt ist genauso auszulegen wie die wortlautgleiche Anspruchsvoraussetzung in § 45 Abs. 3 S 1 Buchst d BVG (vgl Urteil des Senats in der Sache B 9 V 8/15 R vom heutigen Tage, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR; ferner die Allg Verwaltungsvorschrift zu § 33b Nr. 14 BVG und zu § 45 Nr. 1 BVG; abgedruckt bei Rohr/Sträßer/Dahm, Komm zum BVG, Stand 10/2015, Bd 2, § 33b-7; zur teilweisen - hier nicht einschlägigen - Unbeachtlichkeit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht BSG SozR 3-3100 § 45 Nr. 4).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2015 - L 13 VU 21/14

    Halbwaisenrente - Waisenrente - Vermögen - Erwerbsunfähigkeit

    Allerdings hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12. Juni 2001, B 9 V 4/01 R, zitiert nach juris entschieden, dass eine vermögende Waise sich - jedenfalls nach Vollendung des 27. Lebensjahres - selbst unterhalten kann, auch wenn sie dazu den Stamm ihres Vermögens angreifen muss.
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