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   BSG, 30.11.2006 - B 9a V 9/05 R   

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https://dejure.org/2006,4929
BSG, 30.11.2006 - B 9a V 9/05 R (https://dejure.org/2006,4929)
BSG, Entscheidung vom 30.11.2006 - B 9a V 9/05 R (https://dejure.org/2006,4929)
BSG, Entscheidung vom 30. November 2006 - B 9a V 9/05 R (https://dejure.org/2006,4929)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Kriegsopferversorgung - Pflegezulage - außergewöhnliche Pflege - Stufe II - Pflegeumfang - Pflegebedarf - Zeitaufwand

  • openjur.de

    Kriegsopferversorgung; Pflegezulage; außergewöhnliche Pflege; Stufe II; Pflegeumfang; Pflegebedarf; Zeitaufwand

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Schwerkriegsbeschädigten auf erhöhte Pflegezulage; Erfordernis der dauernd außergewöhnlichen Pflege; Begriff der Hilflosigkeit; Kriterien für die Abgrenzung zwischen den Stufen I und II der Pflegezulage

  • Judicialis

    BVG F: 23.06.2003 § 35 Abs 1 S 4; ; BVG F: 23.06.2003 § 35 Abs 1 S 1; ; SGB XI § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVG § 35 Abs. 1 S. 1 § 35 Abs. 1 S. 4; SGB XI § 15
    Zeitaufwand für außergewöhnliche Pflege im Versorgungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 1
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 1/02 R

    Schwerbehindertenrecht - Hilflosigkeit - Merkzeichen H - Hilfebedarf -

    Auszug aus BSG, 30.11.2006 - B 9a V 9/05 R
    Der dort geforderte Hilfebedarf liegt nach der Rechtsprechung des Senats in jedem Falle dann vor, wenn sein Umfang mindestens zwei Stunden täglich erreicht (BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12; SozR 4-3250 § 69 Nr. 1).

    Er wendet damit seine Rechtsprechung zum Begriff der Hilflosigkeit (BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12; SozR 4-3250 § 69 Nr. 1) auch auf die Abgrenzung zwischen den Stufen I und II der Pflegezulage an und sieht die Schwelle zu letzterer bei einem täglichen Zeitaufwand von vier Stunden überschritten.

    Für diese Grenze spricht zum einen der Vergleich mit § 15 SGB XI (vgl zur Begründung im Einzelnen: BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 1 RdNr 10) und zum anderen der in Stufe II nahezu verdoppelte Betrag der Pflegezulage nach Stufe I.

    Dieser Umstand rechtfertigt es, die Voraussetzungen für erhöhte Pflegezulage bereits bei einem täglichen Zeitaufwand für fremde Hilfe zwischen drei und vier Stunden dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist (vgl BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 1 RdNr 12).

  • BSG, 10.12.2002 - B 9 V 3/01 R

    Pflegezulage - Versorgung - Hilflosigkeit - Verrichtungen des täglichen Lebens -

    Auszug aus BSG, 30.11.2006 - B 9a V 9/05 R
    Der dort geforderte Hilfebedarf liegt nach der Rechtsprechung des Senats in jedem Falle dann vor, wenn sein Umfang mindestens zwei Stunden täglich erreicht (BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12; SozR 4-3250 § 69 Nr. 1).

    Er wendet damit seine Rechtsprechung zum Begriff der Hilflosigkeit (BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 12; SozR 4-3250 § 69 Nr. 1) auch auf die Abgrenzung zwischen den Stufen I und II der Pflegezulage an und sieht die Schwelle zu letzterer bei einem täglichen Zeitaufwand von vier Stunden überschritten.

  • BSG, 15.08.2000 - B 9 V 4/00 R

    Erhöhung der Pflegezulage Blinder bei Hinzutritt weiterer Gesundheitsstörungen

    Auszug aus BSG, 30.11.2006 - B 9a V 9/05 R
    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG eine begünstigende Sondervorschrift für Blinde, deren Pflegezulage das Gesetz unabhängig vom tatsächlich bestehenden individuellen Pflegebedarf festsetzt (BSGE 87, 63 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 10).

    In ihren Nr. 5, 6, 8 (vgl zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung BSGE 87, 63 = SozR 3-3100 § 35 Nr. 10) und 12 beschreiben die VV lediglich bestimmte Körperschäden (vornehmlich Gliedmaßenamputationen) und ordnen diesen eine Stufe der Pflegezulage zu.

  • BVerfG, 17.01.1991 - 1 BvR 1153/90

    Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 1 BVG bei Anwendung auf nicht

    Auszug aus BSG, 30.11.2006 - B 9a V 9/05 R
    Dasselbe gilt für erwerbsunfähige Hirnbeschädigte (vgl BSGE 43, 107, 109 = SozR 2200 § 558 Nr. 2; BVerfG SozR 3-3100 § 35 Nr. 1; Verhandlungen des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des Deutschen Bundestages über das Bundesversorgungsgesetz, 1949, S 38 D bis 40 C und 139 C bis 140 B).
  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 32/76

    Rechtsanspruch auf Pflege für erwerbsunfähige Hirnverletzte

    Auszug aus BSG, 30.11.2006 - B 9a V 9/05 R
    Dasselbe gilt für erwerbsunfähige Hirnbeschädigte (vgl BSGE 43, 107, 109 = SozR 2200 § 558 Nr. 2; BVerfG SozR 3-3100 § 35 Nr. 1; Verhandlungen des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des Deutschen Bundestages über das Bundesversorgungsgesetz, 1949, S 38 D bis 40 C und 139 C bis 140 B).
  • BSG, 02.12.2010 - B 9 V 2/10 R

    Kriegsopferversorgung - Beschädigtenversorgung - Blinder - Pflegepauschale -

    Die abhängig beschäftigte Hilfsperson kann grundsätzlich nicht für einzelne Handreichungen herangezogen, sondern regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte beschäftigt werden (vgl BSGE 98, 1 = SozR 4-3100 § 35 Nr. 4, RdNr 18) .
  • BSG, 05.05.2009 - B 9 V 2/10 R
    Die abhängig beschäftigte Hilfsperson kann grundsätzlich nicht für einzelne Handreichungen herangezogen, sondern regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte beschäftigt werden (vgl BSGE 98, 1 = SozR 4-3100 § 35 Nr. 4, RdNr 18).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - L 6 SB 3065/22

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Begriff der Hilflosigkeit - keine

    Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2006 - B 9a V 9/05 R -, juris, Rz. 11 ff.).
  • LSG Bayern, 29.09.2015 - L 15 VK 7/11

    Vertagungsantrag eines unvertretenen Klägers, Bestimmung des Streitgegenstands

    Ein zeitlicher Hilfebedarf von täglich vier Stunden, wie er nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30.11.2006, Az.: B 9a V 9/05 R) für eine Pflegezulage der Stufe II erforderlich wäre, ist jedenfalls nicht nachgewiesen; auch die überzogenen (vgl. oben Ziff. 3.) Angaben der Klägerin im Fragebogen des Beklagten stützen einen derartigen Zeitaufwand nicht.
  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2023 - L 6 SB 1577/23

    Schwerbehindertenrecht - Adipositas per magna - erhebliches Übergewicht - keine

    Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2006 - B 9a V 9/05 R -, juris, Rz. 11 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - L 6 VK 2079/15

    Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopferversorgung - Pflegezulage nach Stufe

    Was darunter zu verstehen ist, hat das BSG in seinem Urteil vom 30. November 2006 (B 9 a V 9/05 R - SozR 4-3100 § 34 Nr. 4) definiert, nämlich dass einer außergewöhnlichen Pflege im versorgungsrechtlichen Sinne nur derjenige bedarf, bei dem der Zeitaufwand für berücksichtigungsfähige Hilfeleistungen, also die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, wöchentlich im Tagesdurchschnittsdauer mindestens vier Stunden beträgt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2010 - L 8 SO 231/10
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. November 2006 B 9a V 9/05 R ) seien die Leistungen von Pflegekräften nach den individuellen Gegebenheiten zur gewähren, mit dem Ergebnis, dass eine Pflegekraft nicht nach Verrichtungen bezahlt werden könne, sondern nach der Zeit, die sie auch für den Fall der Fälle zur Verfügung stehen müsse.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.09.2016 - L 10 VE 20/15
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dauerndes Krankenlager nicht voraussetzt, dass das Bett überhaupt nicht verlassen werden kann (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 30. November 2006, B 9a V 9/05 R = SozR 4-3100 § 35 Nr. 4; Vogl in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht § 35 Rn. 25).
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