Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungsberechtigter Personenkreis (§§ 14 - 19) |
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
| 1. | Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. | |
| 2. | Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. | |
| 3. | Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, daß die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.
(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt
| 1. | in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen, | |
| 2. | in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen, | |
| 3. | in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen. |
Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
Rechtsprechung zu § 15 SGB XI
729 Entscheidungen zu § 15 SGB XI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 24.10.2008 - B 3 P 23/08 B
Bemessung des Pflegebedarfs in der sozialen Pflegeversicherung, Berücksichtigung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - L 27 P 39/08
Höherstufung auf Pflegestufe II bei gesetzlicher Pflegeversicherung; Höherstufung ...
- LSG Bayern, 31.08.2010 - L 2 P 35/10
Soziale Pflegeversicherung - einstweiliger Rechtsschutz - keine vorläufige ...
- SG Freiburg, 04.11.2010 - S 12 R 978/07
Rentenversicherungspflicht - Pflegeperson - Ermittlung des zeitlichen Umfangs der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2005 - L 4 KR 157/04
Krankenversicherung - Leistungsanspruch aus Pflegeversicherung schließt häusliche ...
- LSG Bayern, 05.08.2009 - L 2 P 10/07
Wesentliche Änderung des Pflegeumfangs
- LSG Bayern, 16.01.2008 - L 2 P 34/06
- BSG, 10.03.2010 - B 3 P 10/08 R
Anspruch auf Pflegeleistungen in der sozialen Pflegeversicherung nach der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2013 - L 11 SB 245/10
Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Merkzeichen "G", "B", "H", "RF" ...
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Literatur im Internet zu § 15 SGB XI
Querverweise
- SGB XI
- Leistungsberechtigter Personenkreis
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
- § 45a (Berechtigter Personenkreis)
- Pflegevergütung
- Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- § 84 (Bemessungsgrundsätze)
- Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
- § 127 (Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen)
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 37 (Häusliche Krankenpflege)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Verträge auf Bundes- und Landesebene
- § 87 (Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 166 (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter)