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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2024 - L 9 SO 30/23 B ER   

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https://dejure.org/2024,1804
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2024 - L 9 SO 30/23 B ER (https://dejure.org/2024,1804)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.01.2024 - L 9 SO 30/23 B ER (https://dejure.org/2024,1804)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Januar 2024 - L 9 SO 30/23 B ER (https://dejure.org/2024,1804)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 61 S 1 SGB 12, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b SGB 12, § 64b Abs 1 SGB 12, § 37 Abs 2 S 1 SGB 5
    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - häusliche Pflegehilfe - körperbezogene Pflegemaßnahmen - gleichzeitige Erbringung medizinischer Behandlungspflege ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 17.06.2010 - B 3 KR 7/09 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Kostenverteilung bei einer rund um die

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2024 - L 9 SO 30/23
    Das Urteil des BSG vom 17. Juni 2010, Az. B 3 KR 7/09 R und die Kostenabgrenzungsrichtlinie sei nicht anwendbar, da es keinen einheitlichen Stundensatz gebe.

    Mit Urteil des BSG vom 17. Juni 2010, Az. B 3 KR 7/09 wurde insoweit zur Trennung der Leistungsverpflichtungen zwischen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung ausgeführt:.

    Diesen Lösungsansätzen folgend stellt das LSG Berlin-Brandenburg im Rahmen der Variante a) auf die Nähe zur bisherigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Juni 2010, Az. B 3 KR 7/09) zur hälftigen Kostentragung ab und der Irrelevanz etwaig nicht vereinbarter Stundensätze.

  • SG Rostock, 05.04.2022 - S 8 SO 57/21

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - häusliche Pflegehilfe -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2024 - L 9 SO 30/23
    Auch der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2021(L 15 SO 211/21 B ER) und dem Urteil des SG Rostock vom 5. April 2022 (S 8 SO 57/21) sei im Ergebnis nicht zu folgen.

    Insoweit kann im vorliegenden Verfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Ansatz der Variante a), welche ebenso das SG Rostock in seinem Urteil vom 5. April 2022, Az. S 8 SO 57/21, folgt, sich in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht als vorzugswürdigere Variante erweisen könnte.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 15 SO 211/21

    Medizinische Behandlungspflege - körperbezogene Pflegemaßnahmen -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2024 - L 9 SO 30/23
    Auch der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2021(L 15 SO 211/21 B ER) und dem Urteil des SG Rostock vom 5. April 2022 (S 8 SO 57/21) sei im Ergebnis nicht zu folgen.

    Dabei ergäbe sich für die Grundpflege unter Zugrundelegung der in der geänderten Leistungsvereinbarung für den Antragsteller für die Zeit ab dem 1. März 2021 zugrunde gelegten Preisen, aber ohne die verrichtungsbezogenen Behandlungspflegemaßnahmen (wie Leistungskomplex 09, Sondenkost bei PEG) und unter Berücksichtigung der Kosten für die Hilfe bei Nahrungsaufnahme für die Monate mit 30 Tagen ein Betrag von je 1.551,77 ? und für die Monate mit 31 Tagen ein Betrag von je 1.670,00 ?, wobei die 1.995,00 ?, die die Beigeladene zu 2) trägt, bereits abgezogen sind", vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021, Az. L 15 SO 211/21 B ER.

  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Umfang der häuslichen Krankenpflege - Zusammenhang zwischen

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2024 - L 9 SO 30/23
    "Ausgangspunkt der den Bescheiden der Beklagten zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen ist der "Drachenflieger-Fall", den der erkennende Senat durch Urteil vom 28.1.1999 (B 3 KR 4/98 R - BSGE 83, 254 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1) entschieden hat und in dem es - ähnlich wie hier - um einen schwerstpflegebedürftigen Dauerbeatmungspatienten ging, der im Schichtdienst rund um die Uhr von jeweils einer Pflegekraft betreut und gepflegt wurde, die zugleich die qualifizierte Krankenbeobachtung, die sonstige medizinische Behandlungspflege sowie die Grundpflege durchführte und für deren Tätigkeit ein einheitlicher Stundensatz berechnet wurde, während die hauswirtschaftliche Versorgung durch Angehörige erfolgte.

    Die noch dem Drachenflieger-Urteil (BSGE 83, 254 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1) zugrunde liegende Annahme, während der Erbringung der Hilfe bei der Grundpflege trete die Behandlungspflege im Regelfall in den Hintergrund, sodass es gerechtfertigt sei, den Kostenaufwand für diese Zeiten allein der sozialen Pflegeversicherung zuzurechnen, vertritt der Senat nicht mehr, weil die Änderungen des GMG und des GKV-WSG belegen, dass die GKV nach den Vorstellungen des Gesetzgebers an den pflegebedingten Aufwendungen insbesondere bei Fällen der Rundum-die-Uhr-Betreuung stärker beteiligt sein soll.

  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2024 - L 9 SO 30/23
    Würde man die Variante c) wählen, bestünde dagegen die Gefahr, dass erhebliche Beträge von dem Antragsgegner gezahlt würden, die nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache zurückgezahlt werden müssten (vgl. zu einer entsprechenden Rückzahlungspflicht auch des Leistungserbringers Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. März 2016, Az. III ZR 267/15, dokumentiert in juris und in NJW 2016, 2734).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2024 - L 9 SO 30/23
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2005 (Az. 1 BvR 569/05, dokumentiert in juris, weitere Fundstelle NVwZ 2005, 927 bis 929) ausgeführt, dass Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 24).
  • SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 153/21

    Gewährung von ergänzenden Leistungen der Hilfe zur Pflege

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2024 - L 9 SO 30/23
    Es werde auf das Urteil des SG Augsburg vom 9. Februar 2023, Az. S 6 SO 153/21 verwiesen.
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