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   BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85   

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BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85 (https://dejure.org/1985,134)
BAG, Entscheidung vom 03.12.1985 - 4 ABR 60/85 (https://dejure.org/1985,134)
BAG, Entscheidung vom 03. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 (https://dejure.org/1985,134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung wissenschaftlicher Angestellter mit Forschungsaufgaben nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) - Zustimmungserfordernis des Betriebsrates zur Eingruppierung - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifverträge: Zulässigkeit einer Teilkündigung, Nachwirkung - Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung und bei der Gestaltung abstrakt-genereller Entlohnungsgrundsätze, Rechtswirkungen des § 75 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 50, 258
  • NZA 1986, 337 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 16.07.1985 - 1 ABR 35/83

    Zustimmungsersetzung bei befristeter Einstellung

    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85
    Damit folgt der erkennende Senat zugleich der entsprechenden Beurteilung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 16. Juli 1985 - 1 ABR 35/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen.
  • BAG, 30.05.1984 - 4 AZR 146/82

    Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts durch das Revisionsgericht -

    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85
    Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht auch mit Recht Bedacht darauf, daß dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereiche des Arbeitsentgelts nur eine subsidiäre Bedeutung zukommt, weil hier neben tariflichen Bestimmungen die Vertragsfreiheit Vorrang hat (vgl. das Urteil des Senats vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 146/82 - AP Nr. 2 zu § 21 MTL II mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 07.10.1982 - 2 AZR 455/80

    Unzulässigkeit von Teilkündigungen

    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85
    Dabei übersieht der Senat nicht, daß bei Arbeitsverhältnissen Teilkündigungen grundsätzlich unzulässig sind und demgemäß einzelne Teile eines Arbeitsvertrages unter Fortbestand der übrigen Arbeitsbedingungen grundsätzlich nicht gekündigt werden können (vgl. BAG 40, 199, 206 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Teilkündigung sowie Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Band I, § 56 V S. 551).
  • BAG, 31.01.1984 - 1 AZR 174/81

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei mehreren

    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85
    Zwar betrifft diese Gesetzesnorm nicht die individuelle Gestaltung der Löhne und Gehälter der einzelnen Arbeitnehmer, sondern nur die Prinzipien, nach denen in einem Betrieb abstrakt-generell Arbeitsentgelte bestimmt werden, also die Strukturformen des Entgelts einschließlich der Vollziehungsformen (vgl. BAG 45, 91, 103 = AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG 29, 103, 110 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision; Dietz/-Richardi, aaO, § 87 Rz 499; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 87 Rz 121; Galperin/Löwisch, aaO, § 87 Rz 219 und Wiese, aaO, § 87 Rz 319 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 29.03.1977 - 1 ABR 123/74

    Gesetzesvorbehalt - Anteilprovisionen - Leitungsprovisionen -

    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85
    Zwar betrifft diese Gesetzesnorm nicht die individuelle Gestaltung der Löhne und Gehälter der einzelnen Arbeitnehmer, sondern nur die Prinzipien, nach denen in einem Betrieb abstrakt-generell Arbeitsentgelte bestimmt werden, also die Strukturformen des Entgelts einschließlich der Vollziehungsformen (vgl. BAG 45, 91, 103 = AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG 29, 103, 110 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision; Dietz/-Richardi, aaO, § 87 Rz 499; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 87 Rz 121; Galperin/Löwisch, aaO, § 87 Rz 219 und Wiese, aaO, § 87 Rz 319 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 29.01.1975 - 4 AZR 218/74

    Tarifvertrag: Fortgeltung nach Auslaufen

    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85
    Diese Nachwirkung betrifft jedoch den Angestellten Dr. T deswegen nicht, weil sich die Nachwirkung eines Tarifvertrages nicht auf Arbeitsverhältnisse erstreckt, die - wie das des Angestellten Dr. T zur Antragstellerin - erst nach dem Außerkrafttreten eines Tarifvertrages begründet worden sind (vgl. BAG 27, 22, 29 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 21.03.1984 - 4 AZR 76/82

    Eingruppierung: Angstellter in einem Naturschutzzentrum

    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85
    Ihr Fehlen ist jedoch dann unschädlich, wenn im Einzelfalle klar ersichtlich ist, ob nach dem Begehren des Rechtsmittelklägers das gesamte vorinstanzliche Urteil oder nur Teile davon aufgehoben werden sollen (vgl. die Urteile des Senats BAG 44, 268, 270 = AP Nr. 1 zu § 20 BMT-G II sowie vom 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 22. Mai 1985 - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 06.10.1978 - 1 ABR 51/77

    Auswirkung und Erforderlichkeit personeller Maßnahmen iSd. § 99 Abs. 2 BetrVG

    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85
    Wie bereits der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 6. Oktober 1978 (- 1 ABR 51/77 -, AP Nr. 10 zu § 99 BetrVG 1972) im einzelnen hervorgehoben hat, dient nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG der Wahrung der Individualinteressen des von der Maßnahme des Arbeitgebers unmittelbar betroffenen Arbeitnehmers.
  • BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 343/83

    Haushaltsrecht und Tarifrecht - Tarifkündigung

    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85
    Vielmehr ist davon auszugehen, daß dieses Rechtsinstitut dem allgemeinen Schuldrecht nicht unbekannt ist (vgl. § 543 und § 469 BGB), das Recht des TVG insoweit keine Einschränkungen enthält und sogar überhaupt von Regelungen über die Kündigung von Tarifverträgen absieht (vgl. das Urteil des Senats vom 26. September 1984 - 4 AZR 343/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und für die Möglichkeit der Kündigung nur einzelner tariflicher Bestimmungen oder von Teilen von Tarifverträgen angesichts der Elastizität des Tarifrechts ein erhebliches praktisches Bedürfnis besteht.
  • BAG, 13.02.1985 - 4 AZR 304/83

    Eingruppierung: Lehrerin für "staatlich geprüfte Lehrerin der Kurzschrift und des

    Auszug aus BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85
    Da der Arbeitsvertrag zwischen dem wissenschaftlichen Angestellten Dr. T und der Antragstellerin auf einem allgemein verwendeten Formular abgeschlossen worden ist und unstreitig derartige Arbeitsverträge mit einer größeren Zahl von nach dem 1. Januar 1984 neueingestellten vergleichbaren Angestellten abgeschlossen worden sind, liegt ein sogenannter "typischer Arbeitsvertrag" vor, den der Senat unbeschränkt und selbständig auslegen kann (vgl. das Urteil des Senats vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 19.11.1974 - 1 ABR 20/73

    Betriebverfassungsrechtlicher Rechtsstatus - Rechtsschutzinteresse - Leitender

  • BAG, 22.05.1985 - 4 AZR 88/84

    Tätigkeitszuweisung nach Tarifvertrag

  • BAG, 17.12.1974 - 1 ABR 131/73

    Rechtsschutzinteresse - Betriebsrat - Negative Feststellungsantrag - Leitender

  • BAG, 30.11.1983 - 4 AZR 353/81

    Arbeiter des öffentlichen Dienstes - Bewährungsaufstieg - Bewährungszeit -

  • BAG, 18.03.1975 - 1 ABR 102/73

    Beschlußverfahren: Rechtsschutzinteresse

  • BAG, 15.05.1957 - 1 ABR 8/55

    Unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren

  • BAG, 17.12.1968 - 1 AZR 178/68

    Tarifvertragsgeltung

  • BAG, 31.01.1969 - 1 ABR 11/68

    Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat

  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 37/89

    Arzt-Krankenhaus-Vertrag

    Die Vergütungsordnung zum BAT (Anlage 1 a und 1 b) ist zum 31. Dezember 1983 arbeitgeberseitig wirksam gekündigt worden (vgl. BAGE 50, 258 = AP Nr. 2 zu § 74 BAT; BAGE 50, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 BAT; BAGE 49, 247 = AP Nr. 3 zu § 74 BAT; BAG Urteil vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 139/89 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 14. Februar 1990 - 4 AZR 562/89 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 14. Februar 1990 - 4 AZR 575/89 - nicht veröffentlicht).

    Die Vergütungsordnung zum BAT galt mithin über diesen Zeitpunkt hinaus nur noch nachwirkend gemäß § 4 Abs. 5 TVG (BAGE 50, 258 = AP Nr. 2 zu § 74 BAT).

    Diese Nachwirkung erstreckt sich nicht auf erst nach Außerkrafttreten der tarifvertraglichen Regelungen begründete Arbeitsverhältnisse (BAGE 27, 22, 29 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung; BAGE 50, 258 = AP Nr. 2 zu § 74 BAT).

    Nach der ständigen, zutreffenden Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 50, 258, 271 ff. = AP Nr. 2 zu § 74 BAT; BAGE 50, 277, 288 ff. = AP Nr. 1 zu § 74 BAT; BAG Urteil vom 14. Februar 1990 - 4 AZR 562/89 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 14. Februar 1990 - 4 AZR 575/89 - nicht veröffentlicht) vermögen die ungekündigt fortbestehenden Regelungen der §§ 22, 26 BAT nur in Verbindung mit der Vergütungsordnung zum BAT individuelle Rechtsansprüche zu erzeugen.

    Die weiter geltende Vorschrift des § 22 BAT ist zwar die Grundnorm der Vergütung der Angestellten, die jedoch bei nicht bestehender Vergütungsordnung praktisch nicht vollziehbar und daher für sich gesehen "inhaltsleer" ist (BAGE 50, 258, 272 ff. = AP Nr. 2 zu § 74 BAT; BAGE 50, 277, 288 ff. = AP Nr. 1 zu § 74 BAT; ebenso PK-BAT Wolf, § 22 Rz 5).

  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05

    Spezialitätsgrundsatz im Nachwirkungszeitraum

    Das Bundesarbeitsgericht verneint allerdings in ständiger Rechtsprechung eine normative Wirkung von Tarifregelungen nach § 4 Abs. 5 TVG, wenn das Arbeitsverhältnis erst während der Nachwirkungszeit begründet wird (vgl. 6. Juni 1958 - 1 AZR 515/57 - BAGE 6, 90; 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22; 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 - BAGE 50, 258; 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - BAGE 99, 283; 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - BAGE 101, 288).
  • BAG, 27.01.1987 - 1 ABR 66/85

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Von einer einseitigen Änderung der Vergütungsordnung der FhG könnte - möglicherweise - dann nicht gesprochen werden, wenn - wie in dem vom Vierten Senat am 3. Dezember 1985 entschiedenen Fall der M.-P.-Gesellschaft (- 4 ABR 60/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen) - schon bislang der Entlohnungsgrundsatz praktiziert worden wäre, daß sich die Vergütung der Angestellten stets nach der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst, insbesondere des Bundes, richten soll, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage diese Vergütung beruht.
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